Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl 2013 I S. 36) wie folgt neu gefasst:
Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:
I. Allgemeines
1. Muster der Steuerbescheinigung
Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig. Bei Lebensversicherungsunternehmen ist zusätzlich die Versicherungsnummer anzugeben.
Die Ausstellung erfolgt für den zivilrechtlichen Gläubiger, nicht für den Steuergläubiger. Die Steuerbescheinigung für Erträge aus Versicherungsverträgen ist auf den Namen des Steuerpflichtigen auszustellen. Die Person des Steuerpflichtigen ist gemäß
Rz.
50 bis 53 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172) zu ermitteln.
2. Umfang der zu bescheinigenden Angaben
Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z. B. bei Muster I: es wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien getätigt, keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) des amtlichen Musters entfallen. Entsprechendes gilt für die mit Ankreuzfeldern versehenen Zeilen. Die Reihenfolge der ausgedruckten Zeilen ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten. Bei Muster III kann die Tabelle im Falle der zusammengefassten Bescheinigung bezüglich der Kapitalerträge i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a EStG auch an das Ende des amtlichen Musters verschoben werden. Sofern das betreffende Wertpapier nicht stücknotiert ist, sondern nominal, kann auf die Angabe der Stückzahl in der Tabelle verzichtet werden.
3. Ergänzende Angaben
Der Steuerbescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.
4. Erstmalige Erteilung
Der Anspruch auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung entsteht frühestens für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.
5. Berichtigung
Sind in der Steuerbescheinigung die Kapitalerträge und die anrechenbare Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen, kann von einer Berichtigung der Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 6 EStG abgesehen werden, wenn eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt wird, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschied zwischen dem richtigen und dem ursprünglich bescheinigten Betrag aufgenommen wird. Die ergänzende Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Die ursprünglich ausgestellte Bescheinigung behält in diesen Fällen weiterhin Gültigkeit.
Ist eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 6 EStG zurückzufordern und wird die zurückzufordernde Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Handelt es sich bei dem Empfänger um einen Steuerausländer, ist bei Dividendenzahlungen sowie bei weiteren Erträgen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG, bei denen eine Steuerbescheinigung nach Muster III ausgestellt wurde, das Bundeszentralamt für Steuern zu benachrichtigen.
6. Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Einzelsteuerbescheinigungen auf der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zinsen usw. erteilt werden. Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapier-Kennnummer oder der ISIN-Nummer aus.
II. Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I)
1. Allgemeines
Grundsätzlich darf nur eine einzige Jahressteuerbescheinigung ausgestellt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf Grund geänderter Besteuerungsmerkmale, die auf das abgelaufene ganze Kalenderjahr bezogene Kapitalertragsteuer in zwei oder ggf. mehrere zeitraumbezogene Steuerbescheinigungen aufgeteilt wird. Die Steuerbescheinigungen sind in diesem Jahr laufend zu nummerieren. Weiterhin ist die Gesamtzahl der erstellten Steuerbescheinigungen anzuführen.
Dementsprechend ist das Muster I wie folgt zu ergänzen
Ein Auszug aus der Steuerbescheinigung mit dem Text "Steuerbescheinigung ("1 von 2", "2 von 2"). Für (Name und Anschrift der Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitlerträge) werden (Checkbox zum Anhaken) für das Kalenderjahr (Platzhalter)/(Checkbox zum Anhaken) für den Zeitraum (Platzhalter) folgende Angaben bescheinigt:"
Bei der nur in bestimmten Fällen zulässigen Verwendung des Musters als Einzelsteuerbescheinigung ist die Kontenart (z. B. Treuhand-, Nießbrauch-, Notaranderkonto/Wohnungseigentümergemeinschaft/Tafelgeschäfte) zu bezeichnen. Eine Jahressteuerbescheinigung ergeht für alle Konten und Depots des Steuerpflichtigen.
Die inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH können dabei gleichzeitig als auszahlende Stelle und als Schuldner der Kapitalertragsteuer fungieren. Die Steuerbescheinigung ist auch von Lebensversicherungsunternehmen auszustellen, sofern außer den Erträgen aus Versicherungsverträgen sonstige Einnahmen (z. B. Zinsen aus Beitrags- oder Parkdepots) erzielt werden. Werden nur Versicherungserträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG erzielt, ist das Muster II zu verwenden.
2. Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere
Gemeinschaftskonten
Wird für Ehegatten/Lebenspartner ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Steuerbescheinigung auf den Namen beider Ehegatten/Lebenspartner. Gleiches gilt für Gemeinschaftskonten/-depots von ehe- und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Bei Personengemeinschaften, bei denen über die steuerliche Zurechnung der Erträge und ggf. anzurechnender Steuerabzugsbeträge grundsätzlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder von sonstigen Einkünften i. S. des § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO entschieden wird, ist die Bescheinigung auf den Namen der entsprechenden Gemeinschaft auszustellen.
3. Depotverwahrung
Sind in dem Wertpapierdepot auch Aktien verzeichnet, für die die Dividende nicht durch das Kreditinstitut, sondern unmittelbar durch die ausschüttende Körperschaft an den Anteilseigner ausgezahlt wird, sind diese Ausschüttungen in die Jahressteuerbescheinigung des Kreditinstituts nicht aufzunehmen. Für diese Ausschüttung hat die ausschüttende Körperschaft eine gesonderte Steuerbescheinigung auszustellen (Muster II).
4. Depotinhaber
Das Kreditinstitut, bei dem ein Wertpapierdepot unterhalten wird, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Depotinhaber Anteilseigner oder Gläubiger der Kapitalerträge ist. Ist dem Kreditinstitut bekannt, dass der Depotinhaber nicht der steuerliche Anteilseigner ist, darf es eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen.
Nießbrauchbestellung, Treuhandverhältnis oder Anderkonten
Hat das Kreditinstitut von einer Nießbrauchbestellung oder einem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anteilseigner ist, oder handelt es sich um ein Anderkonto von Rechtsanwälten, Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Steuerbescheinigung abweichend von Rz. 11 auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt, jedoch durch den entsprechenden Hinweis „Nießbrauchdepot“, „Treuhanddepot“ oder „Anderdepot“ gekennzeichnet wird. In diesen Fällen muss das Finanzamt, bei dem die Anrechnung beantragt wird, nach Vorlage der Steuerbescheinigung prüfen, wem die Kapitalerträge steuerlich zuzurechnen sind. Zur Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer vgl. Rz. 20 ff.
5. Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung. Die Steuerbescheinigung ist auf Verlangen des Steuerpflichtigen auszustellen.
6. Ausstellung von Steuerbescheinigungen für einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen
a) Bescheinigung der von Zinsen aus Mietkautionskonten, die auf den Namen des Vermieters lauten, einbehaltenen Kapitalertragsteuer
aa) Allgemeines
Mit der Vereinbarung im Mietvertrag, dem Vermieter für dessen etwaige nachvertragliche Ansprüche eine Geldsumme als Sicherheit zu leisten, trifft der Mieter eine Vorausverfügung über die Zinsen, die ihm nach § 551 Absatz 3 BGB zustehen und die Sicherheit erhöhen. Die Zinsen fließen dem Mieter deshalb in dem Zeitpunkt zu, in dem sie auf dem vom Vermieter für die Sicherheit eingerichteten Konto fällig werden, und sind vom Mieter zu versteuern.
bb) Bescheinigungsverfahren
Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet, wie es seinen Verpflichtungen nach § 551 Absatz 3 BGB entspricht, und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Treugebers auszustellen. Der Vermieter hat dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (§ 34 Absatz 1 und 3 AO).
Hat das Kreditinstitut von dem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Kontoinhaber Anspruch auf die Zinsen hat, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und mit dem Vermerk „Treuhandkonto“ zu versehen. Auch in diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.
Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter i. S. des § 34 AO verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter (§ 180 AO) abzugeben. Sieht das Finanzamt nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ab, kann es dies gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Ablichtung des Bescheides und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und die anteilige Kapitalertragsteuer mitzuteilen.
b) Bescheinigung der von Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer
aa) Bescheinigung des Vermögensverwalters
Im Regelfall ist nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft erzielten Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage abzusehen. Es reicht aus, dass der Verwalter die anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.
bb) Behandlung der Kapitalertragsteuer
Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei dem einzelnen Beteiligten ist nur möglich, wenn neben der Mitteilung des Verwalters über die Aufteilung der Einnahmen und der Kapitalertragsteuer eine Ablichtung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird.
Bedeutet dieses Verfahren allerdings für die Wohnungseigentümer und den Verwalter keine beachtliche Erleichterung, so sind die Kapitalerträge nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei hat das für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige Finanzamt auch die entrichtete und anzurechnende Kapitalertragsteuer zu ermitteln und den Wohnsitz-Finanzämtern die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Steuerbeträge mitzuteilen. In diesem Fall sind die Original-Steuerbescheinigungen dem Feststellungs-Finanzamt einzureichen; Ablichtungen der Steuerbescheinigungen für die Wohnungseigentümer sind nicht erforderlich.
c) Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer
Zu der Frage, ob die Bescheinigung über die Kapitalertragsteuer bei Notaranderkonten auf den Namen des formell berechtigten Notars oder auf den Namen des materiell berechtigten Beteiligten ausgestellt werden soll und wie bei mehreren Berechtigten zu verfahren ist, gilt Folgendes:
Der Notar leitet das Original der Steuerbescheinigung an den Berechtigten weiter. In den Fällen, in denen auf der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts der Hinweis „Anderkonto“ fehlt, erteilt der Notar dem Berechtigten zusätzlich eine Bestätigung darüber, dass er für ihn treuhänderisch tätig war. Der Berechtigte hat im Fall der Veranlagung die Steuerbescheinigung und die Bestätigung dem für ihn zuständigen Finanzamt ggf. vorzulegen.
Wenn die auf dem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen zeitanteilig auf Verkäufer und Käufer entfallen, stellt der Notar eine der Anzahl der Beteiligten entsprechende Anzahl beglaubigter Abschriften der Originalbescheinigung her und vermerkt auf der an den jeweiligen Beteiligten auszuhändigenden Abschrift, in welcher Höhe er diesem Zinsen gutgeschrieben hat. Die Berechtigten haben diese beglaubigte Abschrift dem für sie zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Wenn die auf einem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen an mehrere Beteiligte auszukehren sind, die nicht zusammen veranlagt werden, gilt Folgendes:
- Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse bekannt, teilt er die Kapitalerträge und die Kapitalertragsteuer auf die Berechtigten auf.
- Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse nicht bekannt, sind die Kapitalerträge und die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer gesondert und einheitlich nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO festzustellen.
Die vorstehenden Regelungen sind auf Erträge aus Anderkonten von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchführungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.
d) Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei
ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften
einbehaltenen Kapitalertragsteuer
Partner einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft dürfen für Gemeinschaftskonten – anders als Ehegatten oder Lebenspartner – keine Freistellungsaufträge erteilen. Die Kapitalertragsteuer ist vom Kreditinstitut einzubehalten. Darüber ist eine Steuerbescheinigung auf den Namen beider Kontoinhaber auszustellen. Anstelle der gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO wird folgendes vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Anteils jedes Kontoinhabers am Ertrag und an der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugelassen:
Wie die Kapitalerträge (und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer) auf die Kontoinhaber zu verteilen sind, wird auf dem Original der Steuerbescheinigung vermerkt. Von der mit diesem Vermerk versehenen Steuerbescheinigung wird eine Ablichtung gefertigt.
Sowohl auf der Originalbescheinigung als auch auf der Ablichtung haben beide Kontoinhaber zu unterschreiben. Es bestehen keine Bedenken, in diesem Fall sowohl die Originalbescheinigung als auch deren Ablichtung anzuerkennen und den anteiligen Ertrag und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer im Fall der Veranlagung zur Einkommensteuer jedes Kontoinhabers zu berücksichtigen.
Sofern sich später Meinungsverschiedenheiten über die Aufteilung der Einkünfte ergeben, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nachzuholen.
e) Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einbehaltenen Kapitalertragsteuer
Nicht besetzt
7. Muster I im Einzelnen:
Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Bei negativer Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entsprechenden Zeilen für allgemeine Verluste oder Aktienveräußerungsverluste (sofern ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wird). Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen – außer z. B. Kapitalerträge aus einem anderen Staat, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Staat in Deutschland steuerfrei sind – in einer Gesamtsumme enthalten. Es wird nicht nach der Quelle der Kapitalerträge unterschieden. Laufende Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds sind nicht enthalten.
Enthalten in der Höhe der Kapitalerträge sind jedoch die akkumulierten Erträge aus Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG). Bei Anteilen an solchen Investmentfonds sind diese akkumulierten Erträge von der bescheinigten Summe der Kapitalerträge abzuziehen (vgl. entsprechenden Klammerzusatz in Muster I und III). Hierdurch kann die Summe der Kapitalerträge auch negativ werden. Diese sind in Zeile 10 der Anlage KAP zu erfassen.
Entspricht das Geschäftsjahr des Investmentfonds dem Kalenderjahr, sind die ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres im Vorjahr zu versteuern. Deckt sich das Geschäftsjahr eines solchen Investmentfonds nicht mit dem Kalenderjahr und liegt das Geschäftsjahresende zwischen dem Anfang des Kalenderjahres und dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe eines Anteils an diesem Investmentfonds, sind die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 InvStG zum Geschäftsjahresende fiktiv zufließenden Erträge Kapitalerträge des Veräußerungs- oder Rückgabejahres. Sie sind – sofern die Investmentgesellschaft die Erträge bekanntgemacht hat – in der Steuerbescheinigung im nachrichtlichen Teil unter „Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds“ auszuweisen und in Zeile 15 der Anlage KAP zu erfassen. Der Ausweis in der Steuerbescheinigung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob in dem Ankreuzfeld in der Zeile „Ausländische thesaurierende Investmentfonds vorhanden“ eine Eintragung vorgenommen wurde.
Bei Erträgen aus Lebensversicherungsverträgen sind die Erträge nicht einzubeziehen, bei denen die Auszahlung nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit und Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011 nach Vollendung des 62. Lebensjahres vgl. § 52 Absatz 28 Satz 7 EStG) des Steuerpflichtigen erfolgt, wenn also die Voraussetzungen für eine hälftige Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG gegeben sind. Maßgeblich für den Kapitalertragsteuerabzug ist für sog. Neuverträge-Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2005 – der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (im Erlebensfall) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, für Altverträge-Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2004 – sind es die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen. In den Fällen der einheitlichen Bescheinigung von Erträgen, bei denen die Kapitalertragsteuer abgeltende Wirkung hat und Erträgen, bei denen die Kapitalertragsteuer keine abgeltende Wirkung hat, sind Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer getrennt auszuweisen.
Nicht besetzt
Der Gewinn aus Aktienveräußerungen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge.
Nicht besetzt
Erträge aus Versicherungen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG (Vertragslaufzeit zwölf Jahre, Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen, bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011 nach Vollendung des 62. Lebensjahres vgl. § 52 Absatz 28 Satz 7 EStG) sind gesondert auszuweisen. Im Rahmen der Veranlagung wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag versteuert. Es ist zu beachten, dass das Versicherungsunternehmen als Euro-Betrag immer den Unterschiedsbetrag in voller Höhe zu bescheinigen hat. Solche Erträge können jedoch erst im Jahr 2017 zufließen.
Die Zeile Ersatzbemessungsgrundlage i. S. des § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG ist als Bruttobetrag, d. h. vor Berücksichtigung von Verlusten und Freistellungsauftrag, anzugeben. Sie wird unabhängig von einem Kapitalertragsteuerabzug ausgewiesen. Als Ersatzbemessungsgrundlage sind 30 % des Erlöses aus der Veräußerung oder Einlösung zu Grunde zu legen. Werden Kapitalanlagen auf fremde Depots übertragen, ohne dass der Depotinhaber eine Erklärung über die Unentgeltlichkeit abgibt, hat das Kreditinstitut von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen. Als Veräußerungserlöse sind der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen oder, falls dieser nicht bekannt ist, 30 % der Anschaffungskosten heranzuziehen. Durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung die Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage aufklären und eine zutreffende Besteuerung herbeiführen.
Das Kreditinstitut hat auf Antrag des Steuerpflichtigen die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes zu bescheinigen, um ihm im Rahmen der Veranlagung bei seinem Finanzamt eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise solche, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Dabei ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Verlusten zu unterscheiden. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienveräußerungen können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
Sind am 31. Dezember im Depot ausländische thesaurierende Investmentfonds vorhanden, ist dies von dem die Anteile verwahrenden Kreditinstitut zu bescheinigen (vgl. Rz. 25). Soweit die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge und die auf diese entfallende anrechenbare ausländische Steuer aus einem ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung von den Investmentgesellschaften bekannt gemacht wurden, sind diese vom Kreditinstitut zu bescheinigen. Sind im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung noch nicht alle Erträge bekannt gemacht, ist der Steuerpflichtige hierauf und auf die Verpflichtung zur Erklärung sämtlicher Erträge im Rahmen der Steuererklärung ausdrücklich hinzuweisen. Investmentfonds, deren Erträge im Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung nicht bekannt sind, sind unter dem Ankreuzfeld „Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie im Bescheinigungszeitraum verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bekannt…“ in tabellarischer Form aufzuführen. Die bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG) ist in der bescheinigten Kapitalertragsteuer enthalten. Die von einem ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bekannt gemachten ausländischen Steuern dürfen nicht in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer“ im Hauptteil der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden, sondern nur im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung unter der Zeile „Hierauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer“.
Die Regelungen zur Aufteilung, Bescheinigung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer sind für den auf die Kapitalertragsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag entsprechend anzuwenden.
Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten/Lebenspartnern ist die einbehaltene Kirchensteuer anteilsmäßig gesondert auszuweisen. Bei Zugehörigkeit der Ehegatten/Lebenspartner zur gleichen Religionsgemeinschaft ist nur eine Summe in der Steuerbescheinigung auszuweisen. Bei konfessionsverschiedener Ehe hat zuerst die Angabe für den Ehemann zu erfolgen. Bei Lebenspartnerschaften ist der in der Zeile „Name und Anschrift der Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger“ zuerst genannte Lebenspartner auch in der Zeile „Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer“ zuerst zu berücksichtigen.
In den beiden Leerstellen in dem amtlichen Muster ist nur noch für den Veranlagungszeitraum 2014 (
s.
Muster I und II) die jeweilige Religionszugehörigkeit anzugeben. Eine Abkürzung entsprechend der Verwendung bei anderen Steuerarten ist zulässig.
Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen, ist neben der einbehaltenen Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2c Satz 6 EStG auch die steuererhebende Religionsgemeinschaft im Klartext (z. B. Bistum Essen, Evangelische Landeskirche in Baden) anzugeben. Klartexte, die 100 Zeichen überschreiten, können geeignet abgekürzt werden.
Wurde im laufenden Jahr wegen einer Änderung der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft ein Steuerabzug für unterschiedliche steuererhebende Religionsgemeinschaften durchgeführt, sind sämtliche steuererhebenden Religionsgemeinschaften anzugeben.
Angaben zu den ausländischen Steuern werden einschließlich der fiktiven Steuer, soweit sie ohne Einschränkung angerechnet werden darf, ausgewiesen. In der Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuern darf die fiktive Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen nicht enthalten sein. Eine Übersicht über anrechenbare ausländische Quellensteuer ist auf der Internetseite des steuerlichen Info Centers des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Quellensteuer/auslaendische_quellensteuer_node.html). Die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern sind in den Doppelbesteuerungsabkommen mit entsprechenden Vereinbarungen unterschiedlich geregelt. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anrechnung kann nur im Einzelfall, d. h. im Rahmen der Veranlagung, durch die zuständigen Finanzämter erfolgen. Ein Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, ist in Anhang 12 II 1 des Einkommensteuer-Handbuchs veröffentlicht.
Ein negativer Quellensteuerbetrag, der zu einer Nachbelastung von Kapitalertragsteuer geführt hat, ist als negativer Betrag in der Zeile „Summe der angerechneten ausländischen Steuer“ auszuweisen.
Im Falle eines negativen Quellensteuertopfes sind Beträge – die beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten – als negative Beträge in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten Quellensteuer“ auszuweisen. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall auf die Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG in der Steuerbescheinigung hinzuweisen.
Wurde für Ehegatten/Lebenspartner die ehegatten- oder lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG durchgeführt, sind in den jeweiligen Steuerbescheinigungen die Erträge und Quellensteuern auszuweisen, die nach der entsprechend den Randziffern 266 bis 277 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953) – durchgeführten übergreifenden Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung verbleiben.
Bei Eintritt der gesetzlichen Veräußerungsfiktion des § 8 Absatz 8 Satz 1 InvStG (Umwidmung eines Investmentfonds in eine Investitionsgesellschaft) sind der Zwischengewinn und der Veräußerungsgewinn/-verlust steuerpflichtig. Bei nicht im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen ist der Veräußerungsgewinn/-verlust jedoch steuerfrei, wenn die Anteile vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden (§ 21 Absatz 2 Satz 2 InvStG). Die Steuer wird von Amts wegen festgesetzt und bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils gestundet. In Muster I und III ist in der jeweiligen Tabelle der Veräußerungsgewinn/-verlust sowie der Zwischengewinn (§ 1 Absatz 4 InvStG) anzugeben. Bei steuerfreien Veräußerungsgewinnen/-verlusten ist nur der Zwischengewinn anzugeben. Soweit die Anschaffungsdaten nicht vorliegen (z. B. bei Depotüberträgen aus dem Ausland), ist in der Spalte „Veräußerungsgewinn“ anzugeben „Veräußerungsgewinn aufgrund fehlender Anschaffungsdaten nicht ermittelbar“.
Bei Eintritt der gesetzlichen Veräußerungsfiktion des § 20 InvStG (Umwidmung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds) ist in Muster III bei der Angabe des Veräußerungsgewinns/-verlustes zu unterscheiden, ob § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b
KStG
anwendbar sind oder nicht.
III. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens (Muster II)
1. Allgemeines
Die Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens soll im Unterschied zum Muster I von einem Aussteller erteilt werden, der kein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, z. B. Lebensversicherungsunternehmen, GmbH oder Aktiengesellschaft (wenn die Aktien der Gesellschaft nicht im Depot gehalten werden). Sie gilt unabhängig von einer Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für alle Kapitalerträge, insbesondere auch für betriebliche Kapitalerträge. Randziffer 24 Satz 1 gilt hinsichtlich der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages entsprechend.
2. Berechtigung zur Ausstellung
Die ausschüttende Körperschaft braucht bei der Ausstellung der Steuerbescheinigung nicht zu prüfen, ob der Anteilseigner zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt ist. Diese Prüfung obliegt dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt. Wegen der Ausstellung von Steuerbescheinigungen an Anteilseigner, deren Anteile sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, vgl. Rz. 56.
3. Abweichende Anschrift
Weicht die in der Steuerbescheinigung angegebene Anschrift des Anteilseigners von derjenigen ab, unter der er beim Finanzamt geführt wird, ist dies der Vereinfachung wegen nicht zu beanstanden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass es sich um dieselbe Person handelt. Bestehen Zweifel an der Identität, muss das Finanzamt den Anteilseigner auffordern, den Sachverhalt aufzuklären. Soweit hierzu erforderlich, hat der Anteilseigner eine berichtigte Bescheinigung vorzulegen (§ 45a Absatz 6 EStG). Ergeben sich die Zweifel daraus, dass die Steuerbescheinigung an eine von dem Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft mitgeteilte Versandanschrift geleitet worden ist, die sich nicht mit der Anschrift deckt, unter der er beim Finanzamt geführt wird, kann die Identität auch durch eine ergänzende Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft nachgewiesen werden, aus der Straße, Hausnummer, Wohnort bzw. Sitz oder Geschäftsleitung des Anteilseigners hervorgehen.
4. Muster der Steuerbescheinigung
Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners aus.
Da auch der Zahlungstag zu bescheinigen ist, darf die Steuerbescheinigung erst ausgestellt werden, nachdem die Leistung erbracht worden ist.
5. Umfang der zu bescheinigenden Angaben
Die Verpflichtung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, ihren Anteilseignern auf Verlangen zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer eine Steuerbescheinigung auszustellen, wird nicht nur durch Leistungen begründet, die bei den Anteilseignern Gewinnanteile darstellen. Die Verpflichtung entsteht auch, wenn den Anteilseignern der Körperschaft sonstige Bezüge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 EStG zufließen, sowie für Bezüge, die nach der Auflösung der Körperschaft anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn die Anteilseigner auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung der Körperschaft Bezüge erhalten, die als Gewinnausschüttung i. S. des § 28 Absatz 2 Satz 2 KStG gelten (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Körperschaft gemäß § 27 Absatz 3 KStG die Leistungen zu bescheinigen und in der Steuerbescheinigung darauf hinzuweisen.
Die ausschüttende Körperschaft muss die Steuerbescheinigung auch erteilen, wenn einem Anteilseigner Kapitalerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG aus dem früheren Rechtsverhältnis zufließen (vgl. § 24 Nummer 2 EStG). Ist die Körperschaft eine Organgesellschaft i. S. der §§ 14, 17 KStG und werden Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner geleistet, hat die Körperschaft die Steuerbescheinigung an diese Anteilseigner auch zu erteilen, wenn die Verpflichtung zum Ausgleich von dem Organträger erfüllt worden ist.
Ein negativer Unterschiedsbetrag bei Lebensversicherungsunternehmen ist in Muster II unter Kapitalertrag i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG als Minusbetrag auszuweisen; in Muster I unter „Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes“.
6. Anteilseigner
Die ausschüttende Körperschaft darf die Steuerbescheinigung nur an ihre Anteilseigner erteilen. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG, z. B. Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder an bergbaubetreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Absatz 5 Satz 2 EStG).
7. Anteile im Gesamthandsvermögen
Gehören die Anteile am Kapitalvermögen zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, kann über die steuerliche Zurechnung der Kapitalerträge aus Anteilen und der anzurechnenden Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft (§ 180 AO) entschieden werden. Die ausschüttende Körperschaft hat deshalb eine zusammenfassende Bescheinigung auf den Namen der Personengesellschaft auszustellen. Für die Mitunternehmer ergibt sich in diesen Fällen der Betrag der anzurechnenden Kapitalertragsteuer aus der gesonderten Feststellung. Wird der Einkommensteuerbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid für die Mitunternehmer nach § 155 Absatz 2 AO vor Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung erteilt, kann die anzurechnende Kapitalertragsteuer dabei vorläufig geschätzt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Anteile an dem Kapitalvermögen einer anderen Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehören. Ist die Steuerbescheinigung auf den Namen einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft ausgestellt worden, die an einer ausschüttenden Körperschaft beteiligt ist, und unterbleibt nach § 180 Absatz 3 AO eine gesonderte Feststellung, ist die anzurechnende Kapitalertragsteuer den Steuerpflichtigen der Vereinfachung wegen in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem ihnen die zugrunde liegenden Einnahmen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG zugerechnet werden. Stehen die Anteile im Alleineigentum eines Gesellschafters, gehören sie aber zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Gesellschafters auszustellen. In diesen Fällen ist die Steuerbescheinigung in dem Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 180 AO vorzulegen, weil die Leistung der ausschüttenden Körperschaft und die anzurechnenden Steuerbeträge in die gesonderte Feststellung einzubeziehen sind.
8. Inländisches Kreditinstitut
In den Fällen, in denen die auszahlende Stelle gleichzeitig auch Kapitalerträge als Schuldner zahlt, sind die Kapitalerträge in eine etwaige Verlustberechnung mit einzubeziehen und daher in Muster I zu bescheinigen.
IV. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen (Muster III)
1. Allgemeines
Die Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG gilt für Fälle, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (Muster I), jedoch für Anrechnungszwecke ebenfalls einer Steuerbescheinigung bedürfen (z. B. Körperschaften). In diesen Fällen wird § 43a Absatz 3 EStG nicht angewendet, insbesondere findet keine Verlustverrechnung statt (vgl. § 43a Absatz 3 Satz 8 EStG). Sofern Erträge aus Versicherungen zu den betrieblichen Einkünften gehören und der Versicherungsnehmer daneben Erträge aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften erzielt, ist in der Steuerbescheinigung die Bezeichnung der auszahlenden Stelle um die Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge zu ergänzen.
Beschränkt steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG können für nach dem 31. Dezember 2011 zufließende Kapitalerträge gemäß § 50d Absatz 1 Satz 4, 8 EStG in der Fassung des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 eine Kapitalertragsteuererstattung nur gegen Vorlage einer Bescheinigung i. S. des § 45a Absatz 2 EStG (Muster III) beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
Die Ausführungen in Rz. 25 (Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds) und in Rz. 33 (ausschüttungsgleiche Erträge bei Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds) sind sinngemäß bei Muster III anzuwenden.
Für betriebliche Einkünfte und Kapitalerträge bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist entsprechend den Regelungen für Körperschaften im Rahmen der Abgeltungsteuer in bestimmten Fällen kein Steuerabzug vorzunehmen, falls der Steuerpflichtige eine entsprechende Option (§ 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG) ausübt. In diesen sowie in den übrigen Fällen des § 43 Absatz 2 EStG sind die Erträge nicht in der Steuerbescheinigung auszuweisen.
Bei Erträgen aus Investmentfonds darf eine Steuerbescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige nur insoweit erteilt werden, wie diese Erträge aus inländischen Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 1a EStG oder aus inländischen Grundstücken stammen. Das heißt, nur in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 InvStG darf eine Steuerbescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige erstellt werden. Diese Erträge können als Gesamtbetrag unter den Kapitalerträgen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a ausgewiesen werden.
Bei der Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach Muster III für Kapitalerträge nach § 45a
Abs.
2 und 3 EStG bei betrieblichen Anlegern kann der Ausweis der Fondserträge, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, in einer Summe in der Zeile „Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a EStG“ erfolgen.
2. Muster der Steuerbescheinigung
Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapier-Kennnummer oder der ISIN-Nummer aus. Die Angabe des Schuldners ist lediglich bei Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung erforderlich.
V. Besonderheiten Muster I und III
1. Zweigniederlassung
Neben inländischen Kreditinstituten ist auch die im Inland befindliche Zweigniederlassung oder Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 3 EStG berechtigt. Voraussetzung ist, dass dem ausländischen Unternehmen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften erteilt und dass die in § 20 Absatz 1 und 2 EStG bezeichnete Leistung für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft von der inländischen Zweigniederlassung oder Zweigstelle erbracht worden ist. Eine Übersicht über die Zweigniederlassungen gemäß §§ 53b und 53c
KWG
als auch die Zweigstellen gemäß § 53 KWG ist auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de/de) unter dem Stichwort „Unternehmensdatenbank“ unter Daten und Dokumente eingestellt. In dieser Liste sind nicht nur die ausländischen Unternehmen mit einer Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften mittels inländischen Zweigniederlassungen oder Zweigstellen, sondern auch diejenigen ausländischen Unternehmen enthalten, die die Erlaubnis haben, mittels inländischen Zweigniederlassungen oder Zweigstellen Finanzdienstleistungen zu erbringen.
2. Gutschrift für andere Kreditinstitute, Kennzeichnung der Steuerbescheinigung
a) Mitteilungsverpflichtung
Führt ein Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines anderen Kreditinstituts lautet, darf das depotführende Kreditinstitut dem anderen Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung über Kapitalerträge i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG nur erteilen, wenn das andere Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass es Eigentümer der Wertpapiere ist (vgl. § 4 Absatz 2 DepotG). Liegt eine solche Mitteilung nicht vor, hat stets das andere Kreditinstitut die Steuerbescheinigung zu erteilen, und zwar sowohl für die Dividenden, die es seinen Kunden gutschreibt, als auch für diejenigen, die es selbst bezieht. In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG hat stets das Kreditinstitut die Steuerbescheinigung zu erteilen, das zuvor den Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen hat, vgl. Rz. 54a.
b) Ausstellung in Vertretung des Anteilseigners
Bei Dividendengutschriften i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG für andere Kreditinstitute bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners ausstellt, wenn ein anderes Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Die Steuerbescheinigung ist von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Absatz 3 und § 44a Absatz 6 EStG entsprechend zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat. Das gilt auch, wenn die Ausstellung von einem ausländischen Kreditinstitut beantragt worden ist.
c) Kapitalerträge mit Zahlstellensteuerprinzip i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG
Führt ein inländisches Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines ausländischen Kreditinstituts lautet, liegt für Erträge i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, Nummer 2 Satz 4 EStG und § 7 Absatz 3 und Absatz 4 InvStG regelmäßig ein Fall des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG bzw. § 7 Absatz 3a und 3b InvStG vor. Das depotführende inländische Kreditinstitut ist zum Einbehalt von Kapitalertragsteuern in seiner Funktion als auszahlende Stelle i. S. des § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG verpflichtet.
Eine Steuerbescheinigung auf den Namen des ausländischen Kreditinstituts darf das depotführende inländische Kreditinstitut nur ausstellen, wenn das ausländische Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass es Eigentümer der Wertpapiere ist.
In den Fällen der ausländischen Zwischenverwahrung von Wertpapieren für inländische Endkunden kann nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 16. September 2013 (BStBl I S. 1168) von dem inländischen Kreditinstitut, das als letzte inländische Stelle gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vor der Zahlung in das Ausland einen Steuerabzug vorgenommen hat, eine Sammelsteuer-Bescheinigung über den vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzug ausgestellt werden.
Bei im Inland endverwahrten Beständen, soweit keine Sammelsteuer-Bescheinigung beantragt wurde, sowie bei im Ausland endverwahrten Beständen, ist für die bei inländischen Kreditinstituten verwahrten Wertpapierbestände ausländischer Kreditinstitute bis zur Höhe der auf die Kapitalerträge abgeführten Kapitalertragsteuer auf Antrag des ausländischen Kreditinstitutes in Vertretung des Anteilseigners eine Einzelsteuerbescheinigung durch das inländische Kreditinstitut auszustellen.
Die Steuerbescheinigung ist von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Absatz 2 und § 44a Absatz 6 EStG entsprechend zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat.
d) Ausländische Wertpapiersammelbank
Werden die Aktien von einer ausländischen Wertpapiersammelbank verwahrt, ist zur Ausstellung der Steuerbescheinigung nur das inländische Kreditinstitut berechtigt, das der ausländischen Wertpapiersammelbank die Dividendengutschrift erteilt hat.
e) Ausländisches Kreditinstitut
Außer in den Fällen der Rz. 54 ff. darf ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung an Anteilseigner, deren Aktien sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, nur ausstellen, wenn der Anteilseigner sich die Dividendenscheine von dem ausländischen Kreditinstitut aushändigen lässt und sie dem inländischen Kreditinstitut zur Einlösung vorlegt. Das inländische Kreditinstitut muss nach § 45a Absatz 3 und § 44a Absatz 6 EStG die Steuerbescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis kennzeichnen. Legt der Anteilseigner die Dividendenscheine bei der ausschüttenden Körperschaft zur Einlösung vor oder beauftragt er das ausländische Kreditinstitut, die Dividendenscheine der ausschüttenden Körperschaft zur Ausschüttung vorzulegen, ist nur die ausschüttende Körperschaft verpflichtet und berechtigt, die Steuerbescheinigung auszustellen. Beantragt das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners bei der ausschüttenden Körperschaft, die Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners auszustellen, muss die Bescheinigung erkennen lassen, welches ausländische Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat.
VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl 2013 I S. 36).
Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen.
Die in den Mustern I und III abgedruckten Tabellen, die zum einen den Tatbestand der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 InvStG bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Investmentfonds sowie zum anderen die Veräußerung eines Anteils an einer Investitionsgesellschaft bei Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds gemäß § 20 InvStG betreffen, sind erstmals für Kapitalerträge auszuweisen, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.
Die Regelung des § 8 Absatz 8 bzw. § 20 InvStG fällt durch die zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende Neufassung des Investmentsteuergesetzes weg. Angesichts des geringen verbleibenden Anwendungszeitraums wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn kein Ausweis der abgedruckten Tabellen und der Ankreuzfelder in der Steuerbescheinigung erfolgt. Allerdings sind dann die Kunden mit gesondertem Schreiben über das Vorliegen eines Tatbestandes des § 8 Absatz 8 InvStG bzw. § 20 InvStG zu informieren.
Es wird nicht beanstandet, wenn der Ausweis von Kirchensteuer, der aufgrund einer Kirchensteuerabzugsverpflichtung z. B. wegen eines Betriebskontos einer natürlichen Person oder einer Kapitalanlage, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen einer natürlichen Person gehört (§ 51a Absatz 2b EStG), erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen.
Nicht besetzt
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