Hinweise zu den Formatierungen
- Die mit einer hellgrünen senkrechten Randlinie versehenen Stellen weisen auf weggefallene Texte hin. Neben der senkrechten Randlinie kann es Textpassagen geben, die hellgrüne Hintergrundmarkierungen aufweisen. Diese deuten auf eine spezifische Stelle hin, an der Passagen entfallen sind.
- Änderungen oder Ergänzungen gegenüber dem EStH 2015 wurden fett und kursiv gedruckt.
- Fußnoten werden in der Online-Version des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuches mit einem "i"-Icon markiert. Der Inhalt einer Fußnote öffnet sich in einem Fenster innerhalb des Fließtextes.
Empfohlene Zitierweise
Bei den Richtlinien sollte die Nummer der Vorschrift zitiert werden:
- R 25 EStR 2012
- R 3.44 EStR 2012
- R 33a.1 Abs. 2 EStR 2012
Bei den Hinweisen sollte die Fundstelle im Bundessteuerblatt oder im EStH zitiert werden:
Zum Stichwort | |
„Zurechnung des Kindergelds“ | BFH vom 16.3.2004 – BStBl 2005 II S. 594 |
oder auch: | H 31 (Zurechnung des Kindergelds) EStH 2016 |
Zum Stichwort | |
„Schweigepflicht“: | BFH vom 26.2.2004 – BStBl II S. 502 |
oder auch: | H 4.10 (5-9) Schweigepflicht EStH 2016 |
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Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Urheberrecht bitten wir bei Ihrem Vorhaben jedoch jeweils deutlich kenntlich zu machen, wenn Sie Teile des BMF-Internetangebotes mit Ihrem Internetauftritt „verlinken“ oder in anderer Art und Weise auf Ihrer Internetseite verwenden. Es muss eindeutig erkennbar sein, welche Teile Ihres Internetauftritts dem BMF zuzurechnen sind. Für nicht zulässig erachten wir das so genannte Framing (oder Inline-Linking), bei dem durch die Verwendung von Frames nicht deutlich wird, dass nach Aufrufen eines Links die Internet-Adresse wechselt.
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Häufig gestellte Fragen
Informationen zu Gesetzen
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www.gesetze-im-internet.de
Das Bundesministerium der Justiz stellt unter o.g. Link in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamt aktuelle Bundesrecht kostenfrei im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden.
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