1Außerordentliche Holznutzungen sind
- Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen erfolgt sind. 2Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst sind;
- Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). 2Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. 3Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
2 1Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. 2Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt wird. 3Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßgebend. 4Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten für entnommenes Holz entsprechend.
3Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1
- nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
- nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übersteigen.
4Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn
- das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnommene Holz mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und
- Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden.
5Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
- die Anwendung des § 4a des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde.
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EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
S 2291§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
aufklappen Zuklappen1 1Der Nutzungssatz muss periodisch für zehn Jahre durch die Finanzbehörde festgesetzt werden. 2Er muss den Holznutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) nachhaltig erzielbar sind.
2 1Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk zugrunde zu legen, das auf den Anfang des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, von dem an die Periode von zehn Jahren beginnt. 2Es soll innerhalb eines Jahres nach diesem Stichtag der Finanzbehörde übermittelt werden. 3Sofern der Zeitraum, für den es aufgestellt wurde, nicht unmittelbar an den vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfestsetzung anschließt, muss es spätestens auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs des Schadensereignisses aufgestellt sein.
3 1Ein Betriebsgutachten im Sinne des Absatzes 2 ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung von einer Behörde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb liegt, ausgesprochen wird. 2Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.
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R 34b.1
Richtlinie
Gewinnermittlung
aufklappen ZuklappenAllgemeines
1 1Die Einkünfte aus Holznutzungen sind nach den Grundsätzen der jeweiligen Gewinnermittlungsart für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu ermitteln. 2Eine Holznutzung liegt vor, wenn aus einem Wirtschaftsgut Baumbestand heraus Holz vom Grund und Boden getrennt wird und im Zuge der Aufarbeitung vom Anlagevermögen zum Umlaufvermögen wird. 3Entsprechendes gilt, wenn Holz auf dem Stamm verkauft wird. 4Mit der Zuordnung zum Umlaufvermögen ist der Holzvorrat mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
Pauschalierung
2 1Die Pauschalierung der Betriebsausgaben nach § 51 EStDV darf nur vorgenommen werden, wenn es zulässig ist, den Gewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung des Betriebs nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln und die zum Betrieb gehörenden forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes zum Beginn des Wirtschaftsjahres 50 Hektar nicht übersteigen. 2Soweit unter diesen Voraussetzungen oder nach § 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes Gewinne aus Holznutzungen pauschal ermittelt werden, gelten die pauschalen Betriebsausgaben auch für die Ermittlung der nach § 34b EStG begünstigten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen.
Abweichende Wirtschaftsjahre
3Die für jedes Wirtschaftsjahr gesondert ermittelten Einkünfte für außerordentliche Holznutzungen sind bei abweichenden Wirtschaftsjahren – den übrigen laufenden Einkünften entsprechend – zeitanteilig und getrennt nach den Einkünften i. S. v. § 34b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG dem jeweiligen VZ zuzuordnen.
Mehrere Betriebe
4Unterhält ein Stpfl. mehrere Betriebe mit eigenständiger Gewinnermittlung, sind die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln und dem jeweiligen VZ zuzurechnen.
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H 34b.1
Hinweise
aufklappen ZuklappenBewertung des Baumbestandes
Zur steuerlichen Behandlung des Baumbestandes BMF vom 16.5.2012 (BStBl I S. 595).
Forstschäden-Ausgleichsgesetz
- Anhang 20 I
- H 13.5 (Forstwirtschaft)
Zeitliche Anwendung
Zur zeitlichen Anwendung der Tarifvorschrift des § 68 EStDV BMF vom 16.5.2012 (BStBl I S. 594) - Anhang 20 IV letztmals abgedruckt im EStH 2016
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R 34b.2
Richtlinie
Ordentliche und außerordentliche Holznutzungen
aufklappen ZuklappenDefinition
1 1Außerordentliche Holznutzungen liegen vor, wenn bei einer Holznutzung die in § 34b Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Es ist unerheblich, ob sie in Nachhaltsbetrieben oder in aussetzenden Betrieben anfallen. 3Alle übrigen Holznutzungen sind ordentliche Holznutzungen. 4Die Veräußerung des Grund und Bodens einschließlich des Aufwuchses oder die Veräußerung des Grund und Bodens und des stehenden Holzes an denselben Erwerber in getrennten Verträgen ist keine Holznutzung i. S. d. § 34b EStG.
Zeitpunkt der Verwertung
2 1§ 34b EStG begünstigt die Einkünfte aus der Verwertung von außerordentlichen Holznutzungen (R 34b.1 Abs. 1) durch Veräußerung oder Entnahme. 2Zeitpunkt der Verwertung ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG der Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme. 3Soweit die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden sind, ist der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder der Entnahme maßgebend.
Holznutzungen aus volks- und staatswirtschaftlichen Gründen
3 1Eine Nutzung geschieht aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gründen, wenn sie z. B. durch gesetzlichen oder behördlichen Zwang veranlasst worden ist. 2Dies sind insbesondere Holznutzungen infolge einer Enteignung oder einer drohenden Enteignung, z. B. beim Bau von Verkehrswegen. 3Ein Zwang kann dabei schon angenommen werden, wenn der Stpfl. nach den Umständen des Falles der Ansicht sein kann, dass er im Fall der Verweigerung des Verkaufs ein behördliches Enteignungsverfahren zu erwarten habe. 4Unter einem unmittelbar drohenden behördlichen Eingriff sind jedoch nicht diejenigen Verpflichtungen zu verstehen, die allein auf Grund der Waldgesetze vorzunehmen sind.
Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen)
4 1Holznutzungen infolge höherer Gewalt liegen neben den in § 34b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG genannten Fällen auch dann vor, wenn sie durch Naturereignisse verursacht sind, die im Gesetz nicht besonders aufgeführt sind. 2Kalamitätsnutzungen knüpfen stets an das Vorliegen eines außergewöhnlichen Naturereignisses im Sinne höherer Gewalt an. 3Eine Holznutzung infolge höherer Gewalt kann auch in einem Wirtschaftsjahr nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgen. 4Zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt zählen nicht Schadensfälle von einzelnen Bäumen (z. B. Dürrhölzer, Schaden durch Blitzschlag), soweit sie sich im Rahmen der regelmäßigen natürlichen Abgänge halten.
5 1Bei vorzeitigen Holznutzungen auf Grund von Schäden durch militärische Übungen sind dieselben Steuersätze wie für Holznutzungen infolge höherer Gewalt anzuwenden. 2Ersatzleistungen für Schäden, die sich beseitigen lassen, (z. B. Schäden an Wegen und Jungpflanzungen), sind nach R 6.6 zu behandeln.
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H 34b.2
Hinweise
aufklappen ZuklappenHöhere Gewalt
Außerordentliche Holznutzungen infolge gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen gehören nicht zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt (RFH vom 23.8.1939 – RStBl S. 1056).
Kalamitätsfolgehiebe
Muss ein nach einem Naturereignis stehengebliebener Bestand nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen eingeschlagen werden (sog. Kalamitätsfolgehiebe), werden die daraus anfallenden Nutzungen steuerlich nur als Kalamitätsnutzungen begünstigt, wenn sie nicht in die planmäßige Holznutzung der nächsten Jahre einbezogen werden können, insbesondere aber, wenn nicht hiebreife Bestände eingeschlagen werden müssen (BFH vom 11.4.1961 – BStBl III S. 276).
Rotfäule
kann nur insoweit zu einer Holznutzung infolge höherer Gewalt führen, als sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Stpfl. regelmäßig und üblich anfallenden Schäden mengenmäßig in erheblichem Umfang übersteigt (BFH vom 10.10.1963 – BStBl 1964 III S. 119).
Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.6.1967 (BStBl II S. 197)
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R 34b.3
Richtlinie
Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
aufklappen ZuklappenGrundsätze
1Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, sind die mit allen Holznutzungen im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gesondert aufzuzeichnen.
2 1Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen sind die Erlöse aus der Verwertung des Holzes, die der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres zu Grunde gelegt wurden. 2Hierzu gehören insbesondere die Erlöse für das veräußerte Holz und der Teilwert für das entnommene Holz. 3Nicht dazu gehören die Einnahmen aus Nebennutzungen und aus Verkäufen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 4Von den Einnahmen aus sämtlichen Holznutzungen sind die mit diesen Einnahmen in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben des Wirtschaftsjahres abzuziehen, die der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres zu Grunde gelegt wurden. 5Dazu gehören insbesondere die festen und beweglichen Verwaltungskosten, Steuern, Zwangsbeiträge und die Betriebskosten. 6Erhöhte AfA, Sonderabschreibungen sowie Buchwertminderungen und -abgänge sind zu berücksichtigen. 7Eine Aktivierung von Holzvorräten ist keine Verwertung des Holzes. 8Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist weder als Einnahme noch als Ausgabe zu berücksichtigen, die mit einer Holznutzung in sachlichem Zusammenhang steht. 9Zum Zeitpunkt der Erfassung der Einnahmen R 34b.2 Abs. 2.
Pauschalierung
3 1Im Fall der Pauschalierung nach § 51 EStDV oder § 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes gilt Absatz 2 entsprechend. 2Die nicht mit den Pauschsätzen abgegoltenen, aber abzugsfähigen Wiederaufforstungskosten, Buchwertminderungen und -abgänge beim Wirtschaftsgut Baumbestand sind zusätzlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Entschädigungen
4 1Die Berücksichtigung von Entschädigungen und Zuschüssen richtet sich nach den Grundsätzen der maßgebenden Gewinnermittlung. 2Die Zuordnung der Entschädigungen und Zuschüsse zu den Einnahmen aus Holznutzungen oder zu den übrigen Betriebseinnahmen oder -ausgaben richtet sich nach dem Grund der Zahlung. 3Soweit für Entschädigungen die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG in Anspruch genommen wird, sind die entsprechenden Betriebseinnahmen und die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben für Zwecke des § 34b EStG zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung zu korrigieren.
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R 34b.4
Richtlinie
Ermittlung der Steuersätze
aufklappen ZuklappenDurchschnittlicher Steuersatz
1 1Für das gesamte z. v. E. i. S. d. § 32a Abs. 1 EStG – also einschließlich der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen – ist der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln. 2Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zu dem gesamten z. v. E. ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist. 3Die Hälfte bzw. ein Viertel dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz nach § 34b Abs. 3 EStG.
Anzuwendende Steuersätze
2 1Der Umfang der ordentlichen Holznutzung ist für die Anwendung der Steuersätze nach § 34b Abs. 3 EStG ohne Bedeutung. 2Für die Frage, mit welchen Steuersätzen die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen zu versteuern sind, ist die im Wirtschaftsjahr verwertete Holzmenge des Betriebs maßgebend. 3Auf die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen des Betriebs ist die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes i. S. d. Absatzes 1 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 68 EStDV nicht vorliegen.
3 1Auf Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen des Betriebs ist unter den Voraussetzungen des § 68 EStDV bis zur Höhe des Nutzungssatzes (Absatz 4) die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG) und für darüber hinausgehende außerordentliche Holznutzungen ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG) anzuwenden. 2Hierzu sind die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach dem Verhältnis der Holzmengen zum Nutzungssatz aufzuteilen.
Nutzungssatz
4 1Der Nutzungssatz i. S. d. § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG i. V. m. § 68 EStDV ist eine steuerliche Bemessungsgrundlage. 2Er muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern (Festmetern) objektiv nachhaltig im Betrieb erzielbar sind. 3Maßgebend für die Bemessung des Nutzungssatzes sind nicht die Nutzungen, die nach dem Willen des Betriebsinhabers in einem Zeitraum von zehn Jahren erzielt werden sollen (subjektiver Hiebsatz), sondern die Nutzungen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit nachhaltig erzielt werden können (objektive Nutzungsmöglichkeit). 4Aus diesem Grunde kann sich der Hiebsatz der Forsteinrichtung vom Nutzungssatz unterscheiden. 5Die amtliche Anerkennung eines Betriebsgutachtens oder die Vorlage eines Betriebswerks schließt daher eine Prüfung durch den Forstsachverständigen der zuständigen Finanzbehörde nicht aus.
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H 34b.4
Hinweise
aufklappen ZuklappenBeispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj.
Grundsachverhalt:Ein Forstwirt hat in seinem Betrieb (150 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche) einen Sturmschaden mit einem Gesamtumfang von 5.200 fm. Er hat außerdem noch 800 fm ordentliche Holznutzung. Die gesamte Holzmenge von 6.000 fm wird im gleichen Wj. veräußert. Die Einkünfte aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 180.000 €. Der Stpfl. hat kein gültiges Betriebswerk bzw. amtlich anerkanntes Betriebsgutachten.
Lösung:a) Zuordnung der Holzmengen Die ordentliche Holznutzung unterliegt im Umfang von 800 fm der regulären Besteuerung. Die außerordentliche Holznutzung infolge höherer Gewalt unterliegt mit 5.200 fm der Tarifvergünstigung des § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG im Umfang von 5.200 fm. b) Zuordnung der Steuersätze Einkünfte aus allen Holznutzungen 180.000 €
davon aus – ordentlichen Holznutzungen (800/6.000) 24.000 €
= Normalsteuersatz
– außerordentlichen Holznutzungen (5.200/6.000) 156.000 €
= Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½) Abwandlung:Der auf Grund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz beträgt 1.000 fm.
a) Zuordnung der Holzmengen Die ordentliche Holznutzung unterliegt im Umfang von 800 fm der regulären Besteuerung. Eine Auffüllung des Nutzungssatzes mit Kalamitätsnutzungen erfolgt nicht. Die außerordentliche Holznutzung infolge höherer Gewalt unterliegt mit 1.000 fm dem Steuersatz des § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG und mit 4.200 fm dem Steuersatz des § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG. b) Zuordnung der Steuersätze Einkünfte aus allen Holznutzungen 180.000 €
davon aus – ordentlichen Holznutzungen (800/6.000) 24.000 €
= Normalsteuersatz
– a. o. Holznutzungen (1.000/6.000) 30.000 €
= Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½) – a. o. Holznutzungen (4.200/6.000) 126.000 €
= Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼) Beispiel zur Verwertung des Holzes über mehrere WirtschaftsjahreIm Wj. 01 veräußert er die gesamte ordentliche Holznutzung von 800 fm und die Kalamitätsnutzung von 2.200 fm. Die Einkünfte aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 100.000 €. Im Wj. 02 veräußert er die restliche Kalamitätsnutzung von 3.000 fm und erzielt hieraus Einkünfte in Höhe von 80.000 €.
Lösung:a) Zuordnung der Steuersätze im Wj. 01 Einkünfte aus allen Holznutzungen 100.000 € davon aus – ordentlichen Holznutzungen (800/3.000) 26.666 €
= Normalsteuersatz
– a. o. Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (1.000/3.000) 33.334 €
= § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½) – a. o. Holznutzungen über dem Nutzungssatz (1.200/3.000) 40.000 €
= § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼) b) Zuordnung der Steuersätze im Wj. 02 Einkünfte aus allen Holznutzungen 80.000 €
davon aus – ordentlichen Holznutzungen (0/3.000) 0 €
= Normalsteuersatz
– a. o. Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (1.000/3.000) 26.666 €
= § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½) – a. o. Holznutzungen über dem Nutzungssatz (2.000/3.000) 53.334 €
= § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼) Beispiel zur Verwertung des Holzes in den Fällen des § 51 EStDVEin Stpfl. hat in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb 40 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Stpfl. hat kein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten. In den Wj. 01 und 02 beantragt er die Anwendung von § 51 EStDV.
Im Wj. 01 sind ein Sturmschaden mit einem Gesamtumfang von 800 fm und 100 fm ordentliche Holznutzung angefallen. Neben der ordentlichen Holznutzung wird Kalamitätsholz im Umfang von 500 fm verwertet. Die Einnahmen aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 24.000 €. Es sind keine Buchwertminderungen und Wiederaufforstungskosten zu berücksichtigen.
Im Wj. 02 verwertet er das restliche Kalamitätsholz im Umfang von 300 fm und eine ordentliche Holznutzung im Umfang von 200 fm. Die Einnahmen aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 20.000 €. Der Stpfl. hat sofort abziehbare Wiederaufforstungskosten in Höhe von 6.000 € aufgewendet.
Lösung:Die Einkünfte aus Holznutzungen im Wj. 01 betragen 10.800 € (Einnahmen 24.000 € abzüglich des Betriebsausgabenpauschsatzes nach § 51 Abs. 2 EStDV von 55 % = 13.200 €). Nach der Vereinfachungsregelung der R 34b.6 Abs. 3 EStR kann für die Berechnung des § 34b EStG ein Nutzungssatz von 5 fm/ha x 40 ha = 200 fm zu Grunde gelegt werden.
a) Zuordnung der Steuersätze im Wj. 01 Einkünfte aus allen Holznutzungen 10.800 €
davon aus – ordentlichen Holznutzungen (100/600) 1.800 €
= Normalsteuersatz
– a. o. Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (200/600) 3.600 €
= § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½) – a. o. Holznutzungen über dem Nutzungssatz (300/600) 5.400 €
= § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼) Die Einkünfte aus Holznutzungen im Wj. 02 betragen 3.000 € (Einnahmen 20.000 € abzüglich des Betriebsausgabenpauschsatzes nach § 51 Abs. 2 EStDV von 55 % = 11.000 € und der Wiederaufforstungskosten in Höhe von 6.000 €). Nach der Vereinfachungsregelung der R 34b.6 Abs. 3 EStR kann für die Berechnung des § 34b EStG ein Nutzungssatz von 5 fm/ha x 40 ha = 200 fm zu Grunde gelegt werden.
b) Zuordnung der Steuersätze im Wj. 02 Einkünfte aus allen Holznutzungen 3.000 €
davon aus – ordentlichen Holznutzungen (200/500) 1.200 €
= Normalsteuersatz
– a. o. Holznutzungen bis zur Höhe des Nutzungssatzes (200/500) 1.200 €
= § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½) – a. o. Holznutzungen über dem Nutzungssatz (100/500) 600 €
= § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼) Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen
BMF vom 17.5.2017 (BStBl I S. 783)
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R 34b.5
Richtlinie
Umfang der Tarifvergünstigung
aufklappen ZuklappenGrundsätze
1 1Die Tarifvergünstigung bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG stellt eine Progressionsmilderung der dort bestimmten laufenden Einkünfte dar. 2Sie wird für einen Veranlagungszeitraum gewährt. 3Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist nach R 34b.1 Abs. 3 zu verfahren. 4Ergeben sich im VZ nach einer Saldierung (R 34b.1 Abs. 3 und 4) insgesamt keine positiven Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, scheidet eine Tarifvergünstigung nach § 34b EStG aus. 5Bei der Berechnung der Tarifvergünstigung ist maximal das z. v. E. zugrunde zu legen.
Verhältnis zu § 34 EStG
2 1Treffen Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. d. § 34b EStG mit außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG zusammen und übersteigen diese Einkünfte das z. v. E., sind die von der S. d. E., dem G. d. E. und dem Einkommen abzuziehenden Beträge zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften, danach bei den nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigten Einkünften und danach bei den nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. keine andere Zuordnung beantragt. 2Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG darf dabei nur von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.
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H 34b.5
Hinweise
aufklappen ZuklappenBeispielEin Stpfl. betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieb (Wj. vom 1.7. – 30.6.) und ist daneben seit dem VZ 02 an einer forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft beteiligt (Wj. = Kj.). Im Wj. 01/02 ist für den Einzelbetrieb eine Gesamtmenge Kalamitätsholz i. H. v. 1.200 fm anerkannt worden, die in den Wj. 01/02 – 03/04 verwertet wird. Der auf Grund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz für den Einzelbetrieb beträgt 500 fm. Im Wj. 03/04 entstehen auf Grund von Wiederaufforstungskosten negative Einkünfte aus Holznutzungen. Für die Mitunternehmerschaft liegen Feststellungen des zuständigen Finanzamts vor. Aus der Verwertung von Holz hat der Stpfl. folgende Einkünfte erzielt:
Einzelbetrieb
Wj. 01/02 Wj. 02/03 Wj. 03/04 Einkünfte aus allen Holznutzungen (1.000 fm) 30.000 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen (300 fm/1.000 fm) 9.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (500 fm/1.000 fm) 15.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (200 fm/1.000 fm) 6.000 €
Einkünfte aus allen Holznutzungen (600 fm) 21.000 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen (200 fm/600 fm) 7.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (400 fm/600 fm) 14.000 €
Einkünfte aus allen Holznutzungen (300 fm) – 6.000 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen (200 fm/300 fm) – 4.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (100 fm/300 fm) – 2.000 €
Im Wj. 04/05 fallen keine Einkünfte aus Holznutzungen an.
Mitunternehmerschaft
VZ 02 VZ 03 VZ 04 Einkünfte aus allen Holznutzungen 19.000 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen 5.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG 4.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG 10.000 €
Einkünfte aus allen Holznutzungen 9.000 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen 1.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG 2.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG 6.000 €
Einkünfte aus allen Holznutzungen 3.600 €
davon aus
ordentlichen Holznutzungen 1.200 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG 2.400 €
Lösung:Für die VZ 01 – 04 ergibt sich unter Berücksichtigung von § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG folgende Zuordnung der Einkünfte aus Holznutzungen:
Einkünfte aus Holznutzungen
Zuordnung zu VZ
Wj.
VZ 01
VZ 02
VZ 03
VZ 04
ordentliche Holznutzungen (Normalsteuersatz) aus Wj. 01/02 9.000 €
4.500 €
4.500 €
aus Wj. 02/03 7.000 €
3.500 €
3.500 €
aus Wj. 03/04 – 4.000 €
– 2.000 €
– 2.000 €
Mitunternehmerschaft –
5.000 €
1.000 €
1.200 €
Summe (Normalsteuersatz) 4.500 €
13.000 €
2.500 €
– 800 €
außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½-Steuersatz) aus Wj. 01/02 15.000 €
7.500 €
7.500 €
aus Wj. 02/03 14.000 €
7.000 €
7.000 €
aus Wj. 03/04 – 2.000 €
– 1.000 €
– 1.000 €
Mitunternehmerschaft –
4.000 €
2.000 €
2.400 €
Summe (½-Steuersatz) 7.500 €
18.500 €
8.000 €
1.400 €
Einkünfte aus Holznutzungen
Zuordnung zu VZ
Wj.
VZ 01
VZ 02
VZ 03
VZ 04
außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼-Steuersatz) aus Wj. 01/02 6.000 €
3.000 €
3.000 €
Mitunternehmerschaft –
10.000 €
6.000 €
Summe (¼-Steuersatz)
3.000 €
13.000 €
6.000 €
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R 34b.6
Richtlinie
Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifvergünstigung
aufklappen ZuklappenAufstellung und Vorlage eines Betriebsgutachtens oder eines Betriebswerks
1 1Für die Festsetzung des Nutzungssatzes i. S. d. § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk erforderlich. 2Dieses soll nach § 68 Abs. 2 Satz 2 EStDV innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag seiner Aufstellung dem Forstsachverständigen der zuständigen Finanzbehörde zur Überprüfung zugeleitet werden. 3Wird es nicht innerhalb eines Jahres übermittelt, kann dies im Fall nicht mehr nachprüfbarer Daten bei der Festsetzung eines Nutzungssatzes zu Lasten des Stpfl. gehen (z. B. durch Unsicherheitszuschläge). 4Enthält es Mängel (z. B. methodische Mängel, unzutreffende oder nicht mehr überprüfbare Naturaldaten), kann es zurückgewiesen werden; ein Gegengutachten der zuständigen Finanzbehörde ist nicht erforderlich.
2 1Wird ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk nicht fortlaufend aufgestellt oder wird es infolge einer Betriebsumstellung neu aufgestellt und schließt deshalb nicht an den vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfeststellung an, kann es im Schadensfalle nur berücksichtigt werden, wenn es spätestens auf den Anfang des Wirtschaftsjahres des Schadensereignisses aufgestellt wurde. 2Gleiches gilt für den Fall, dass ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk erstmals nach einem Schadensereignis erstellt wird; Absatz 1 Satz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Vereinfachungsregelung
3 1Aus Vereinfachungsgründen kann bei Betrieben mit bis zu 50 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche, für die nicht bereits aus anderen Gründen ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk vorliegt, auf die Festsetzung eines Nutzungssatzes verzichtet werden. 2In diesen Fällen ist bei der Anwendung des § 34b EStG ein Nutzungssatz von fünf Erntefestmetern ohne Rinde je Hektar zu Grunde zu legen.
Festsetzung eines Nutzungssatzes
4 1Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen ist ein Nutzungssatz zu ermitteln und periodisch für einen Zeitraum von zehn Jahren festzusetzen. 2Er stellt eine unselbständige Besteuerungsgrundlage dar und kann gegebenenfalls auch nachträglich geändert werden. 3Der festgesetzte Nutzungssatz muss zum Zeitpunkt der Veräußerung der außerordentlichen Holznutzungen gültig sein.
Nutzungsnachweis
5 1Für den Nutzungsnachweis nach § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG genügt es, wenn der Stpfl. die Holznutzungen eines Wirtschaftsjahrs mengenmäßig getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachweist. 2Im Falle eines besonderen Schadensereignisses i. S. d. § 34b Abs. 5 EStG gelten zudem die Regelungen in R 34b.7 Abs. 1.
Kalamitätsmeldungen
6 1Schäden infolge höherer Gewalt werden nur anerkannt, wenn sie nach Feststellung des Schadensfalls ohne schuldhaftes Zögern und vor Beginn der Aufarbeitung der zuständigen Finanzbehörde nach amtlichem Vordruck für jeden Betrieb gesondert mitgeteilt werden. 2Die Mitteilung darf nicht deshalb verzögert werden, weil der Schaden dem Umfang und der Höhe nach noch nicht feststeht.
Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen
BMF vom 17.5.2017 (BStBl I S. 783)
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R 34b.7
Richtlinie
Billigkeitsmaßnahmen nach § 34b Abs. 5 EStG
aufklappen ZuklappenBesonderer Steuersatz
1 1Werden aus sachlichen Billigkeitsgründen die Regelungen des § 34b Abs. 5 EStG für ein Wirtschaftsjahr in Kraft gesetzt, bestimmt sich der Umfang des mit dem besonderen Steuersatz der Rechtsverordnung zu begünstigenden Kalamitätsholzes nach der für das betroffene Wirtschaftsjahr anerkannten Schadensmenge (Begünstigungsvolumen). 2Grundlage hierfür ist die nach der Aufarbeitung nachgewiesene Schadensmenge (R 34b.6 Abs. 6). 3Das Begünstigungsvolumen wird durch Kalamitätsnutzungen gemindert, die dem Steuersatz nach § 34b Abs. 5 EStG unterworfen werden.
2 1Die unter die Tarifvergünstigung nach § 34b Abs. 5 EStG fallenden Einkünfte werden im Wirtschaftsjahr der Verwertung des Kalamitätsholzes gesondert ermittelt. 2Daneben kann für andere Kalamitätsnutzungen die Tarifvergünstigung nach § 34b Abs. 3 EStG in Betracht kommen. 3Der besondere Steuersatz der Rechtsverordnung ist so lange zu berücksichtigen, bis das Begünstigungsvolumen nach Absatz 1 durch Kalamitätsnutzungen jeglicher Art aufgebraucht ist.
Bewertung von Holzvorräten
3Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung für das darin benannte Wirtschaftsjahr von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden.
Weisungen im Rahmen einer Vielzahl von Einzelfällen
4 1Die in § 34b Abs. 5 EStG vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen können nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch bei größeren, regional begrenzten Schadensereignissen, die nicht nur Einzelfälle betreffen, im Wege typisierender Verwaltungsanweisungen auf der Grundlage des § 163 der AO entsprechend angewendet werden. 2Darüber hinaus gehende Billigkeitsmaßnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Unbilligkeit zulässig.
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H 34b.7
Hinweise
aufklappen ZuklappenBeispielEin Forstwirt hat im Wj. 01 eine Holzmenge von 10.000 fm aufgearbeitet. Davon sind 9.000 fm auf Grund eines besonders großen Sturmschadens als Kalamitätsholz angefallen. Der Vorrat an aufgearbeitetem und unverkauftem Kalamitätsholz vorangegangener Wj. beträgt 350 fm.
Der für die Wj. 00 bis 09 festgesetzte Nutzungssatz beträgt 1.500 fm.
Eine Einschlagsbeschränkung nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz wurde nicht angeordnet. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung erlassen, wonach zum Ausgleich des Sturmschadens das im Wj. 01 angefallene Kalamitätsholz einheitlich mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes zu besteuern ist.
Im Wj. 01 veräußert er die ordentliche Holznutzung von 1.000 fm, das Kalamitätsholz vorangegangener Wj. von 350 fm und 3.000 fm Kalamitätsholz des Schadensjahres.
Im Wj. 02 veräußert er weitere 4.000 fm Kalamitätsholz aus dem Wj. 01.
Im Wj. 03 fallen weitere 500 fm Kalamitätsholz an, die er sofort veräußert. Zudem veräußert er noch die gesamte restliche Holzmenge von 2.000 fm.
Lösung:Wj. 01Die veräußerte ordentliche Holznutzung von 1.000 fm ist ohne Tarifvergünstigung zu besteuern. Das Kalamitätsholz im Umfang von 9.000 fm unterliegt im Wj. der Holznutzung infolge der Anordnung einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes. Davon sind im Wj. 01 3.000 fm veräußert worden und unterliegen der besonderen Tarifvergünstigung. Dies gilt auch für den im Wj. 01 veräußerten Holzvorrat an Kalamitätsholz vorangegangener Wj. von 350 fm. Das verbleibende Begünstigungsvolumen nach § 34b Abs. 5 EStG beträgt 5.650 fm.
Wj. 02Das veräußerte Kalamitätsholz von 4.000 fm unterliegt in vollem Umfang einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes. Das verbleibende Begünstigungsvolumen nach § 34b Abs. 5 EStG beträgt 1.650 fm.
Wj. 03Das veräußerte Kalamitätsholz von 2.500 fm unterliegt im Umfang von 1.650 fm dem besonderen Steuersatz nach § 34b Abs. 5 EStG. Die verbleibenden 850 fm liegen innerhalb des im Wj. 03 gültigen Nutzungssatzes; hierfür gilt der Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG.
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R 34b.8
Richtlinie
Rücklage nach § 3 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
aufklappen Zuklappen1Die Bildung einer steuerfreien Rücklage nach § 3 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist von den nutzungssatzmäßigen Einnahmen der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre abhängig. 2Dabei sind Über- und Unternutzungen in den jeweiligen Wirtschaftsjahren nicht auszugleichen. 3Übersteigt die tatsächliche Holznutzung eines Wirtschaftsjahres den Nutzungssatz nicht, so sind alle Einnahmen aus Holznutzungen des Wirtschaftsjahres als nutzungssatzmäßige Einnahmen zu berücksichtigen. 4Übersteigt dagegen die tatsächliche Holznutzung im Wirtschaftsjahr den Nutzungssatz, sind zur Ermittlung der nutzungssatzmäßigen Einnahmen alle Einnahmen aus Holznutzungen im Verhältnis des Nutzungssatzes zur gesamten Holznutzung aufzuteilen. 5Dies setzt voraus, dass für das Wirtschaftsjahr der Bildung einer Rücklage und der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre jeweils ein Nutzungssatz gültig ist. 6Der durch die Rücklage verursachte Aufwand oder Ertrag ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.
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