Ausländische Versicherungsunternehmen
Verzeichnis der ausländischen Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigten Versicherungszweigs im Inland erteilt ist
Stand 1.1.2004
Nach Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29. Juli 1994 bedürfen Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) nicht mehr der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland. Es genügt vielmehr eine Anmeldung der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Sitzlandes (Herkunftslandes) der Versicherung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Werden Versicherungsbeiträge an ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsunternehmen als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine solche Anmeldung erstattet worden ist. Die BaFin führt über die Anmeldungen fortlaufend ein Register.
Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Island, Liechtenstein und Norwegen sind wie Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU-Mitgliedstaat zu behandeln, da diese Länder/EWR-Vertragsstaaten die Dritte Richtlinie Lebensversicherung der EU in nationales Recht umgesetzt haben.
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