Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung
BMF vom 7.6.2010 (BStBl I S. 582)
IV C 4 – S 2285/07/0006 :001 – 2010/0415733
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BMF vom 7.6.2010 (BStBl I S. 582)
IV C 4 – S 2285/07/0006 :001 – 2010/0415733
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG die folgenden allgemeinen Grundsätze. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind durch Fettdruck hervorgehoben.
Nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 1. August 2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006, BStBl II Seite 883).
Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen nach § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG Personen gleich, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde (sog. sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) . Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen im Inland lebenden ausländischen Lebensgefährten können auch nach § 33a Absatz 1 Satz 2 ) EStG abziehbar sein, wenn der Lebensgefährte bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder ausgewiesen zu werden (BFH -Urteil vom 20. April 2006, BStBl 2007 II Seite 41).
Als Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichstehen, kommen insbesondere Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen lebende Verwandte und Verschwägerte in Betracht (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2002, BStBl 2003 II Seite 187). Seit dem 1. August 2006 können dies auch Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft) sein (§ 7 Absatz 3 Nummer 3c i. V. m. Absatz 3a SGB II und § 20 SGB XII). Ob eine Gemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist ausschließlich nach sozialrechtlichen Kriterien zu beurteilen (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft).
Hat die unterhaltene Person Leistungen der inländischen öffentlichen Hand erhalten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, sind diese Beträge als Bezüge der unterhaltenen Person im Rahmen des § 33a Absatz 1 Satz 4 EStG zu berücksichtigen. Bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zwischen der unterhaltenen Person und dem Steuerpflichtigen werden typischerweise Sozialleistungen gekürzt oder nicht gewährt, da bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit der unterhaltenen Person nicht nur deren eigenes Einkommen und Vermögen, sondern auch das Einkommen und Vermögen der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt wird. Deshalb sind nach dem SGB II in die Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II die Einkünfte und das Vermögen des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft einzubeziehen.
Da die Vorschriften des § 20 Satz 1 SGB XII und der §§ 7 Absatz 3 Nummer 3c i. V. m. Absatz 3a, 9 Absatz 2 SGB II eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften faktisch wie Ehegatten behandeln, bestehen keine Bedenken, wenn in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass bei der unterstützten Person die Voraussetzungen des § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG vorliegen, auch wenn sie keinen Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II gestellt hat. Bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls auf die Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheids verzichtet werden, obwohl in diesen Fällen lediglich die widerlegbare Vermutung einer Unterhaltsgewährung besteht (§ 9 Absatz 5 SGB II, § 36 SGB XII).
Wird auf die Vorlage eines Kürzungs- oder Ablehnungsbescheids verzichtet, setzt die steuermindernde Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen voraus, dass die unterstützte Person schriftlich versichert,
Die Vorlage der oben genannten Erklärung schließt im Einzelfall nicht aus, dass das Finanzamt weitere Nachweise oder Auskünfte verlangen und ggf. ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden (§ 93 AO) stellen kann.
In entsprechender Anwendung der R 33a.1 Absatz 1 Satz 5 EStR ist auch bei Unterhaltszahlungen an gleichgestellte Personen davon auszugehen, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen. Wegen möglicher Abzugsbeschränkungen wird auf die Ausführungen unter Tz. 3.3. (Rz. 12) verwiesen.
Eine Beschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt kann sich durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst ergeben. Es ist zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige zur Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einkommensverhältnisse verpflichtet ist bzw. bis zu welcher Höhe ihm die Übernahme der Unterhaltsleistungen überhaupt möglich ist. Hierfür ist es notwendig, das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte i. S. d. § 2 Absatz 1 EStG (Gewinneinkünfte i. S. d. §§ 13-18 EStG – z. B. unter Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages und erhöhter Absetzungen –, Überschusseinkünfte i. S. d. §§ 19-23 EStG – auch unter Berücksichtigung privater Veräußerungsgeschäfte –), alle steuerfreien Einnahmen (z. B. Kindergeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen nach dem SGB II, SGB III und BEEG, ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen nach dem 5. VermBG, Eigenheimzulage, steuerfreier Teil der Rente) sowie etwaige Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) anzusetzen . Wegen der Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Kindergeld wird auch auf die Ausführungen unter Rz. 12 verwiesen.
Abzuziehen sind die entsprechenden Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen sowie die Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchensteuern, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag).
Ferner sind die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge mindernd zu berücksichtigen (gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Rentnern, für alle Übrigen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung).
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch dann abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige keine Werbungskosten hatte (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997, BStBl 1998 II Seite 292). Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Werbungskosten-Pauschbeträge nach § 9a EStG und des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Absatz 9 EStG bei der Ermittlung der anderen Einkünfte.
Unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse ist ein Steuerpflichtiger nur insoweit zur Unterhaltsleistung verpflichtet, als die Unterhaltsaufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben – sog. Opfergrenze (BFH-Urteil vom 27. September 1991, BStBl 1992 II Seite 35).
Soweit keine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, sind Aufwendungen für den Unterhalt im Allgemeinen höchstens insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen. Dieser beträgt 1 Prozent je volle 500 Euro des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 Prozent, und ist um je 5 Prozent für den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG) hat, zu kürzen, höchstens um 25 Prozent.
Die Opfergrenzenregelung gilt nicht bei Aufwendungen für den Unterhalt an den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten.
A unterstützt seinen im Kalenderjahr 2010 nicht mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden eingetragenen Lebenspartner B im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.000 Euro und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.000 Euro. Hierauf entfallen Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 5.000 Euro und eigene Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe von 6.000 Euro. Des Weiteren erhält A im April 2010 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2008 in Höhe von 1.000 Euro. B hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge.
Nettoeinkommen des A: | |||
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30 % von 15.000 Euro | 4.500 Euro | Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 30.000 Euro | Verlust aus Vermietung und Verpachtung | - 5.000 Euro | zuzüglich Einkommensteuererstattung | 1.000 Euro | abzüglich Beiträge zur Basiskranken- | - 6.000 Euro | abzüglich Einkommensteuervorauszahlung | - 5.000 Euro | Verfügbares Nettoeinkommen für die | 15.000 Euro | Opfergrenze: 1 % je volle 500 Euro | 30 % |
A kann maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.500 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG geltend machen.
Bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) ist die Opfergrenze nicht mehr anzuwenden (BFH-Urteil vom 29. Mai 2008, BStBl 2009 II Seite 363). Für die Ermittlung der nach § 33a Absatz 1 EStG maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die verfügbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsleistenden und der unterhaltenen Person(en) zusammenzurechnen und dann nach Köpfen auf diese Personen zu verteilen (BFH -Urteil vom 17. Dezember 2009, BStBl 2010 II Seite 343).
Für zur Haushaltsgemeinschaft gehörende gemeinsame Kinder (im Sinne des § 32 EStG) des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person wird das hälftige Kindergeld jeweils dem Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person zugerechnet. Bei der Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind die den Eltern gemeinsam zur Verfügung stehenden Mittel um den nach § 1612a BGB zu ermittelnden Mindestunterhalt der Kinder zu kürzen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009, a. a. O.). Der verbleibende Betrag ist auf die Eltern nach Köpfen zu verteilen und ergibt die maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen i. S. d. § 33a Absatz 1 EStG.
Für zur Haushaltsgemeinschaft gehörende Kinder (im Sinne des § 32 EStG) des Steuerpflichtigen, die zu der unterhaltenen Person in keinem Kindschaftsverhältnis stehen, wird bei der Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens das hälftige Kindergeld hinzugerechnet. Bei der Ermittlung der maximal abziehbaren Unterhaltsaufwendungen ist das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen um die Hälfte des nach § 1612a BGB zu ermittelnden Mindestunterhalts für diese Kinder bzw. dieses Kind zu kürzen und der verbleibende Betrag nach Köpfen zu verteilen.
Gemäß § 1612a BGB richtet sich der Mindestunterhalt nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG (in 2009: 1.932 Euro bzw. in 2010: 2.184 Euro ). Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 Prozent (erste Altersstufe), für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100 Prozent (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an 117 Prozent (dritte Altersstufe) eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages.
Soweit bei einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft zu der Haushaltsgemeinschaft auch Kinder (im Sinne des § 32 EStG) des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin gehören, die zum Steuerpflichtigen in keinem Kindschaftsverhältnis stehen und denen gegenüber der Steuerpflichtige nicht unterhaltsverpflichtet ist, ist aus Vereinfachungsgründen typisierend zu unterstellen, dass deren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang durch das Kindergeld und die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils abgedeckt wird und sie damit nicht der sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft angehören. Dies hat zur Folge, dass diese Kinder bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens nicht berücksichtigt werden. Kindergeld, das der unterhaltenen Person für ein solches Kind zufließt, ist demnach bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens nicht zu berücksichtigen.
A und B leben zusammen mit dem leiblichen Kind von B in eheähnlicher Gemeinschaft und bilden eine Haushaltsgemeinschaft. A ist nicht der leibliche Vater des Kindes.
Im Kalenderjahr 2009 erzielt A Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 30.000 Euro und einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 5.000 Euro. Hierauf entfallen Steuern in Höhe von 5.000 Euro und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6.200 Euro. Des Weiteren erhält A im April 2009 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2007 in Höhe von 1.000 Euro. B erhält Kindergeld und hat darüber hinaus keine eigenen Einkünfte und Bezüge.
Nettoeinkommen des A: | |||
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Maximal als Unterhaltszahlung zur Verfügung stehender Betrag | 6.940 Euro | Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG: | Arbeitslohn | 30.000 Euro | abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 29.080 Euro | Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften | - 5.000 Euro | zuzüglich Einkommensteuererstattung | 1.000 Euro | abzüglich Sozialversicherung | - 6.200 Euro | abzüglich Lohnsteuer | - 5.000 Euro | Nettoeinkommen des A: | 13.880 Euro | Nettoeinkommen der B: | 0 Euro | Gemeinsames verfügbares Nettoeinkommen: | 13.880 Euro | Aufteilung des Nettoeinkommens nach Köpfen | : 2 |
A kann maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 6.940 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG geltend machen. Die Opfergrenze ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens ist das Kind von B nicht zu berücksichtigen.
Der Steuerpflichtige A lebt im Kalenderjahr 2009 mit seiner Lebensgefährtin B in einer eheähnlichen Gemeinschaft. A hat zwei leibliche Kinder (Kind X vollendet im Mai 2009 das sechste Lebensjahr, Kind Y vollendet im Juni 2009 das fünfzehnte Lebensjahr) mit in den Haushalt gebracht, die zu B in keinem Kindschaftsverhältnis stehen. Gleiches gilt für die zwei von B mit in die Haushaltsgemeinschaft gebrachten Kinder. Für alle Kinder wird noch Kindergeld gezahlt. A erzielt im Jahr 2009 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 39.000 Euro (Sozialversicherungsbeträge und einbehaltene Lohnsteuer jeweils 8.000 Euro) sowie einen Überschuss aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro. Außerdem hat A im Jahr 2009 Steuervorauszahlungen in Höhe von 2.000 Euro und eine Steuernachzahlung für das Jahr 2007 in Höhe von 4.000 Euro geleistet. B hat keine weiteren Einkünfte oder Bezüge und kein eigenes Vermögen.
Berechnung des Mindestunterhalts:
Nettoeinkommen des A: | |||
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Maximal als Unterhaltszahlung zur Verfügung stehender Betrag | 7.531 Euro | Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG: | Arbeitslohn | 39.000 Euro | abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 38.080 Euro | abzüglich Sozialversicherung | - 8.000 Euro | abzüglich Lohnsteuer | - 8.000 Euro | Überschuss aus Vermietung und Verpachtung | 1.000 Euro | abzüglich Steuernachzahlung | - 4.000 Euro | abzüglich Steuervorauszahlungen | - 2.000 Euro | Zuzüglich hälftiges Kindergeld für die Kinder des A | 2.068 Euro | Nettoeinkommen des A: | 19.148 Euro | Nettoeinkommen der B: | 0 Euro | Gemeinsames Nettoeinkommen von A und B: | 19.148 Euro | abzüglich Mindestunterhalt für 2 Kinder des A (1.827 Euro + 2.260 Euro =) | - 4.087 Euro | Gemeinsames verfügbares Nettoeinkommen: | 15.061 Euro | Aufteilung des Nettoeinkommens nach Köpfen auf A und B | : 2 |
A kann maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 7.531 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG geltend machen. Die Opfergrenze ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens sind die leiblichen Kinder von B nicht zu berücksichtigen.
A und B sind miteinander verwandt und bilden eine Haushaltsgemeinschaft. Im Kalenderjahr 2009 erzielt A Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 20.000 Euro. Hierauf entfallen Lohnsteuer in Höhe von 2.000 Euro und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4.000 Euro. Des Weiteren erhält A im April 2009 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2007 in Höhe von 1.000 Euro.
B erhält eine – wegen des Vorliegens einer Haushaltgemeinschaft – gekürzte Sozialhilfe in Höhe von 4.000 Euro.
Die Unterhaltsleistungen des A können bis zur Höhe von 4.484 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG berücksichtigt werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 entfällt der bislang in § 33a Absatz 1 Satz 4 EStG enthaltene Verweis auf § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG , so dass die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge der unterhaltenen Person im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr zu berücksichtigen sind . Dies beruht auf dem Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Mindestversorgung dienen, künftig bereits bei der Bemessung des Höchstbetrages berücksichtigt werden und daher zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nicht zusätzlich die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern dürfen.
Bei Bargeldzahlungen ist die Rz. 14 des BMF-Schreibens „Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG“ vom 7. Juni 2010 sinngemäß anzuwenden.
Die vorstehenden Grundsätze sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden und ersetzen das BMF-Schreiben vom 28. März 2003 (BStBl I Seite 243).
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