11Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn‑ und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 4Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.
21Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
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Allgemeines
Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie BMF vom 28.09.2011 (BStBl I S. 855)
Atypisch stille Gesellschaft
BMF vom 24.11.2017 (BStBl I S. 1543)
Taxonomien
- BMF vom 09.07.2021 (BStBl I S. 911)
- BMF vom 21.06.2022 (BStBl I S. 954)
Unbillige Härte
Eine „unbillige Härte“ i. S. d. § 5b Abs. 2 ist danach zu beurteilen, ob die angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn‑ und Verlustrechnung vom Stpfl. zu tragenden Kosten der elektronischen Übermittlung unverhältnismäßig sind und somit ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. d. § 150 Abs. 8 Satz 2 erster Halbsatz AO vorliegt. Sie liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Stpfl. im Wj. gering oder negativ sind (BFH vom 21.04.2021 – BStBl II 2022 S. 52).
Verfassungsmäßigkeit
§ 5b Abs. 1 ist verfassungsgemäß (BFH vom 21.04.2021 – BStBl II 2022 S. 52).
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