I. Allgemeines
1. Muster der Steuerbescheinigung
Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig. Bei Lebensversicherungsunternehmen ist zusätzlich die Versicherungsnummer anzugeben.
Die Ausstellung erfolgt grundsätzlich für den zivilrechtlichen Gläubiger, nicht für den Steuergläubiger. Bei sogenannten Contractual Trust Arrangements (CTA)-Modellen kann die Steuerbescheinigung direkt an den steuerpflichtigen Treugeber (Arbeitgeber) versendet werden, vgl. Rn. 156 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 742).
Die Steuerbescheinigung für Erträge aus Versicherungsverträgen ist auf den Namen des Steuerpflichtigen auszustellen. Die Person des Steuerpflichtigen ist gemäß Rn. 50 bis 53 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I S. 1172), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 9. August 2019 (BStBl I S. 829) zu ermitteln.
2. Umfang der zu bescheinigenden Angaben
Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z. B. bei Muster I: es wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien getätigt und/oder keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) oder ggf. Teile des Textes einer Zeile des amtlichen Musters, die nicht zutreffend sind, entfallen. Entsprechendes gilt für die mit Ankreuzfeldern versehenen Zeilen. Die Reihenfolge der ausgedruckten Zeilen ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten. Bei Muster III kann die Tabelle im Falle der zusammengefassten Steuerbescheinigung bezüglich der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG auch an das Ende des amtlichen Musters verschoben werden. Sofern das betreffende Wertpapier nicht stücknotiert ist, sondern nominal, kann auf die Angabe der Stückzahl in der Tabelle verzichtet werden.
3. Ergänzende Angaben
Der Steuerbescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.
4. Erstmalige Erteilung
Der Anspruch auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung entsteht frühestens für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.
5. Elektronische Übermittlung
Die nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellte Steuerbescheinigung kann dem Steuerpflichtigen in elektronischer Form übermittelt werden. Auf welchem Wege die elektronische Übermittlung erfolgt, lässt § 45a Absatz 2 Satz 2 EStG offen. Die Steuerbescheinigung kann insbesondere in eine elektronische PostBox eingestellt oder per E-Mail übermittelt werden.
Durch den elektronischen Versand wird das Recht auf Erteilung der Steuerbescheinigung in Papierform nicht ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige kann die Steuerbescheinigung in Papierform innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der der Steuerbescheinigung zugrundeliegenden Daten bei der auszahlenden Stelle/dem Schuldner/dem Entrichtungspflichtigen anfordern. Sollte dem Steuerpflichtigen die Steuerbescheinigung bereits in elektronischer Form zugeleitet worden sein und wünscht er eine Steuerbescheinigung in Papierform, ist ihm diese – als Ersatzbescheinigung gekennzeichnet – zu übermitteln, wenn der Kunde im Rahmen der Anforderung der Steuerbescheinigung in Papierform in Textform versichert, dass er die elektronischen Daten nicht weiterverwendet.
6. Berichtigung
Sind in der Steuerbescheinigung die Kapitalerträge und die anrechenbare Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen, kann von einer Berichtigung der Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 6 EStG abgesehen werden, wenn eine ergänzende Steuerbescheinigung ausgestellt wird, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschied zwischen dem richtigen und dem ursprünglich bescheinigten Betrag aufgenommen wird. Die ergänzende Steuerbescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Die ursprünglich ausgestellte Steuerbescheinigung behält in diesen Fällen weiterhin Gültigkeit.
Ist eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 6 EStG zu berichtigen, hat der Aussteller das für ihn zuständige Betriebsstättenfinanzamt auf elektronischem Weg zu benachrichtigen. Das Betriebsstättenfinanzamt leitet die Meldung an das Wohnsitzfinanzamt des Gläubigers weiter. Handelt es sich bei dem Empfänger der Steuerbescheinigung um einen Steuerausländer, ist bei Dividendenzahlungen sowie bei weiteren Erträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG, bei denen eine Steuerbescheinigung nach Muster III ausgestellt wurde, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch zu benachrichtigen. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Steuerpflichtigen nach § 93c Absatz 1 Nummer 3 AO mit der berichtigen Steuerbescheinigung darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Dazu ist folgender Text in die Steuerbescheinigung aufzunehmen: „Nach § 45a Absatz 6 EStG wurde die Steuerbescheinigung berichtigt. Die in § 45a Absatz 6 Satz 3 EStG aufgeführten Daten (z. B. Anlass der Ausstellung usw.) wurden von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzverwaltung übermittelt.“
Abweichend davon setzt eine Erstattung von Kapitalertragsteuer gegenüber einem unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds voraus, dass der Investmentfonds eine erteilte Steuerbescheinigung im Original zurückgegeben hat (§ 7 Absatz 5 Satz 3 und 4 InvStG). Nach erfolgter Erstattung hat der Entrichtungspflichtige dem Investmentfonds eine neue Steuerbescheinigung auszustellen und hierin auf die Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG unter Angabe der kumulierten Erstattungs‑ und Abstandnahmebeträge hinzuweisen. Wenn mangels eines entsprechenden Verlangens des Investmentfonds keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, besteht auch nach einer Erstattung nur auf Verlangen des Investmentfonds eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung.
Es wird nicht beanstandet, wenn der Entrichtungspflichtige bei Erstattungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG von einer Rückforderung der Steuerbescheinigung und der Ausstellung einer neuen Steuerbescheinigung absieht. Dies setzt voraus, dass der Entrichtungspflichtige die Erstattungs‑ und Abstandnahmebeträge intern dokumentiert hat und der Finanzverwaltung auf Anforderung zur Verfügung stellt. Fordert der Investmentfonds für Zwecke des Erstattungsverfahrens nach § 11 InvStG vom Entrichtungspflichtigen eine Erklärung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 InvStG, hat der Entrichtungspflichtige bei zwischenzeitlichen Erstattungen für unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Investmentfonds nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und/oder Satz 2 InvStG jedoch eine neue Steuerbescheinigung auszustellen und hierin eine kumulierte Summe aus den zwischenzeitlichen Erstattungsbeträgen und den Beträgen, in deren Höhe vom Steuerabzug Abstand genommen wurde (Abstandnahmebeträge), aufzuführen.
7. Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Einzelsteuerbescheinigung auf der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zinsen usw. erteilt wird. Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapierkennnummer oder der ISIN (International Securities Identification Number) aus.
8. Keine Auswirkungen des § 36a EStG
Eine Voraussetzung für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 EStG (in Verbindung mit § 31 Absatz 1 KStG) die Vorlage der Steuerbescheinigung. Die Anrechnungsbeschränkung des § 36a EStG für Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG sowie des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG wirkt unmittelbar auf der Ebene des Steuerpflichtigen. § 36a EStG berührt den Kapitalertragsteuerabzug nicht und ist daher bei der Erteilung einer Steuerbescheinigung unbeachtlich.
II. Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder ‑depots sowie Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I)
1. Allgemeines
Grundsätzlich darf nur eine einzige Jahressteuerbescheinigung ausgestellt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf Grund geänderter Besteuerungsmerkmale die auf das abgelaufene ganze Kalenderjahr bezogene Kapitalertragsteuer in zwei oder ggf. mehrere zeitraumbezogene Steuerbescheinigungen aufgeteilt wird. Die Steuerbescheinigungen sind in diesem Jahr laufend zu nummerieren. Weiterhin ist die Gesamtzahl der erstellten Steuerbescheinigungen anzuführen.
Dementsprechend ist das Muster I wie folgt zu ergänzen:
„Steuerbescheinigung |
(„1 von 2“, „2 von 2“) |
…. |
Für |
|
(Name und Anschrift der Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge) |
werden für das Kalenderjahr …./ für den Zeitraum …. folgende Angaben bescheinigt:“. |
Bei der nur in bestimmten Fällen zulässigen Verwendung des Musters als Einzelsteuerbescheinigung ist die Kontenart (z. B. Treuhand‑, Nießbrauch‑, Notaranderkonto/Wohnungseigentümergemeinschaft/Tafelgeschäfte) zu bezeichnen. Eine Jahressteuerbescheinigung ergeht für alle Konten und Depots des Steuerpflichtigen.
Die inländischen Kredit‑, Finanzdienstleistungs‑ oder Wertpapierinstitute einschließlich der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH können dabei gleichzeitig als auszahlende Stelle und als Schuldner der Kapitalertragsteuer fungieren. Die Steuerbescheinigung ist auch von Lebensversicherungsunternehmen auszustellen, sofern außer den Erträgen aus Versicherungsverträgen sonstige Einnahmen (z. B. Zinsen aus Beitrags‑ oder Parkdepots) erzielt werden. Werden nur Versicherungserträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG erzielt, ist das Muster II zu verwenden.
2. Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere
Gemeinschaftskonten
Wird für Ehegatten/Lebenspartner ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Steuerbescheinigung auf den Namen beider Ehegatten/Lebenspartner. Gleiches gilt für Gemeinschaftskonten/‑depots von ehe‑ und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Bei Personengemeinschaften, bei denen über die steuerliche Zurechnung der Erträge und ggf. anzurechnender Steuerabzugsbeträge grundsätzlich im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder von sonstigen Einkünften im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO entschieden wird, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen der entsprechenden Gemeinschaft auszustellen. Wird die Steuerbescheinigung den Ehegatten/Lebenspartnern in elektronischer Form übermittelt, ist sicherzustellen, dass sie von beiden Ehegatten/Lebenspartnern zur Kenntnis genommen werden kann. Dafür ist es beispielsweise ausreichend, dass die Steuerbescheinigung an die Kontaktdaten versandt wird, die für die elektronische Übermittlung von den Ehegatten/Lebenspartnern angegeben wurden.
Besonderheiten bei Ausübung der Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG durch einen Spezial-Investmentfonds und nach § 30 Absatz 4 Satz 1 InvStG durch einen Dach-Spezial-Investmentfonds
Übt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG aus, so gelten den Anlegern die inländischen Beteiligungseinnahmen im Sinne des § 6 Absatz 3 InvStG oder die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden sonstigen inländischen Einkünfte im Sinne des § 6 Absatz 5 InvStG als unmittelbar selbst zugeflossen. Der Steuerabzug ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des Status des jeweiligen Anlegers vorzunehmen. Der Entrichtungspflichtige hat in der Steuerbescheinigung für den Spezial-Investmentfonds zusätzlich die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG zu machen. Das heißt, es ist nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der sämtliche Anleger des Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind.
Die Steuerbescheinigung verbleibt beim Spezial-Investmentfonds. Der Spezial-Investmentfonds hat allen Anlegern jeweils eine Kopie der Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen. Alternativ darf auch direkt der Entrichtungspflichtige Kopien der Steuerbescheinigung an die Anleger übermitteln. Schwärzungen hinsichtlich der jeweils anderen Anleger sind unzulässig. Die Kopien sind in der Veranlagung grundsätzlich auch ohne eine Bestätigung des Spezial-Investmentfonds hinsichtlich der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original anzuerkennen.
Für jede inländische Beteiligungseinnahme ist eine Einzelsteuerbescheinigung zu erstellen. Auszahlende Stellen haben Muster III zu verwenden. Schuldner der Kapitalerträge (z. B. eine GmbH, die an einen Spezial-Investmentfonds Dividenden ausschüttet) haben das Muster II zu verwenden. Wenn an dem Spezial-Investmentfonds im Falle der Ausübung der Transparenzoption ausschließlich steuerbefreite Anleger beteiligt sind und vom Steuerabzug Abstand genommen wird, entfällt das Ausstellen einer Steuerbescheinigung.
Übt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG aus und ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein Dach-Spezial-Investmentfonds, der seinerseits die Transparenzoption nach § 30 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 InvStG ausübt, so gelten den Anlegern des Dach-Spezial-Investmentfonds die inländischen Beteiligungseinnahmen im Sinne des § 6 Absatz 3 InvStG oder die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden sonstigen inländischen Einkünfte im Sinne des § 6 Absatz 5 InvStG als unmittelbar selbst zugeflossen. Der Steuerabzug ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des Status des jeweiligen Anlegers des Dach-Spezial-Investmentfonds vorzunehmen. Der Entrichtungspflichtige hat in der Steuerbescheinigung für den Spezial-Investmentfonds zusätzlich die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG zu machen. Das heißt, es ist nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der auch sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind.
3. Depotverwahrung
Sind in dem Wertpapierdepot auch Aktien verzeichnet, für die die Dividende nicht durch das Kreditinstitut, sondern unmittelbar durch die leistende Körperschaft an den Anteilseigner ausgezahlt wird, sind diese Ausschüttungen in die Jahressteuerbescheinigung des Kreditinstituts nicht aufzunehmen. Für diese Ausschüttung hat die leistende Körperschaft eine gesonderte Steuerbescheinigung auszustellen (Muster II).
4. Depotinhaber
Das Kreditinstitut, bei dem ein Wertpapierdepot unterhalten wird, kann bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Depotinhaber der steuerliche Anteilseigner und Gläubiger der Kapitalerträge ist. Ist dem Kreditinstitut bekannt, dass der Depotinhaber nicht der steuerliche Anteilseigner ist, darf es eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen.
Nießbrauchsbestellung, Treuhandverhältnis oder Anderkonten
Hat das Kreditinstitut von einer Nießbrauchsbestellung oder einem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anteilseigner ist, oder handelt es sich um ein Anderkonto von Rechtsanwälten, Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Steuerbescheinigung abweichend von Rn. 14 auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt, jedoch durch den entsprechenden Hinweis „Nießbrauchsdepot“, „Treuhanddepot“ oder „Anderdepot“ gekennzeichnet wird. In diesen Fällen muss das Finanzamt, bei dem die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt wird, nach Vorlage der Steuerbescheinigung prüfen, wem die Kapitalerträge steuerlich zuzurechnen sind. Zur Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer, vgl. Rn. 23.
5. Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung. Die Steuerbescheinigung ist auf Verlangen des Steuerpflichtigen auszustellen.
6. Ausstellung einer Steuerbescheinigung für einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen
a) Bescheinigung der von Zinsen aus einem Mietkautionskonto, das auf den Namen des Vermieters lautet, einbehaltenen Kapitalertragsteuer
aa) Allgemeines
Mit der Vereinbarung im Mietvertrag, dem Vermieter für dessen etwaige nachvertragliche Ansprüche eine Geldsumme als Sicherheit zu leisten, trifft der Mieter eine Vorausverfügung über die Zinsen, die ihm nach § 551 Absatz 3 BGB zustehen und die Sicherheit erhöhen.
Die Zinsen fließen dem Mieter deshalb in dem Zeitpunkt zu, in dem sie auf dem vom Vermieter für die Sicherheit eingerichteten Konto fällig werden, und sind vom Mieter zu versteuern.
bb) Bescheinigungsverfahren
Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet, wie es seinen Verpflichtungen nach § 551 Absatz 3 BGB entspricht, und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Treugebers auszustellen. Der Vermieter hat dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (§ 34 Absatz 1 und 3 AO).
Hat das Kreditinstitut von dem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Kontoinhaber Anspruch auf die Zinsen hat, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und mit dem Vermerk „Treuhandkonto“ zu versehen. Auch in diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.
Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter (§ 180 AO) abzugeben. Sieht das Finanzamt nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ab, kann es dies gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Ablichtung des Bescheides und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und die anteilige Kapitalertragsteuer mitzuteilen.
b) Bescheinigung der von Zinsen aus der Anlage einer Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer
aa) Bescheinigung des Vermögensverwalters
Im Regelfall ist nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft erzielten Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage abzusehen. Es reicht aus, dass der Verwalter die anteiligen Kapitalerträge nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.
bb) Behandlung der Kapitalertragsteuer
Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei dem einzelnen Beteiligten ist nur möglich, wenn neben der Mitteilung des Verwalters über die Aufteilung der Kapitalerträge und der Kapitalertragsteuer eine Ablichtung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird.
Bedeutet dieses Verfahren allerdings für die Wohnungseigentümer und den Verwalter keine beachtliche Erleichterung, so sind die Kapitalerträge nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei hat das für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige Finanzamt auch die entrichtete und anzurechnende Kapitalertragsteuer zu ermitteln und den Wohnsitzfinanzämtern die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Steuerbeträge mitzuteilen. In diesem Fall ist die Original-Steuerbescheinigung dem Feststellungsfinanzamt einzureichen; Ablichtungen der Steuerbescheinigung für die Wohnungseigentümer sind nicht erforderlich.
c) Bescheinigung der von Zinsen aus einem Notaranderkonto einbehaltenen Kapitalertragsteuer
Zu der Frage, ob die Steuerbescheinigung über die Kapitalertragsteuer bei einem Notaranderkonto auf den Namen des formell berechtigten Notars oder auf den Namen des Berechtigten ausgestellt werden soll und wie bei mehreren Berechtigten zu verfahren ist, gilt Folgendes:
Der Notar leitet die Original-Steuerbescheinigung an den Berechtigten weiter. In den Fällen, in denen in der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts der Hinweis „Anderkonto“ fehlt, erteilt der Notar dem Berechtigten zusätzlich eine Bestätigung darüber, dass er für ihn treuhänderisch tätig war. Der Berechtigte hat im Fall der Veranlagung zur Einkommen‑ oder Körperschaftsteuer die Steuerbescheinigung und die Bestätigung dem für ihn zuständigen Finanzamt ggf. vorzulegen.
Wenn die auf dem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen zeitanteilig auf Verkäufer und Käufer entfallen, stellt der Notar eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl beglaubigter Abschriften der Original-Steuerbescheinigung her und vermerkt auf der an den jeweiligen Berechtigten auszuhändigenden Abschrift, in welcher Höhe er diesem Zinsen gutgeschrieben hat. Die Berechtigten haben diese beglaubigte Abschrift der Steuerbescheinigung dem für sie zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Wenn die auf einem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen an mehrere Berechtigte auszukehren sind, die nicht zusammen veranlagt werden, gilt Folgendes:
- Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse bekannt, teilt er die Kapitalerträge und die Kapitalertragsteuer auf die Berechtigten auf.
- Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse nicht bekannt, sind die Kapitalerträge und die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer gesondert und einheitlich nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO festzustellen.
Die vorstehenden Regelungen sind auf Kapitalerträge aus Anderkonten von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchführungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.
d) Bescheinigung der von Kapitalerträgen aus einem Gemeinschaftskonto bei einer ehe‑ oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer
Partner einer ehe‑ oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft dürfen für ein Gemeinschaftskonto – anders als Ehegatten oder Lebenspartner – keinen Freistellungsauftrag erteilen. Die Kapitalertragsteuer ist vom Kreditinstitut einzubehalten. Darüber ist eine Steuerbescheinigung auf den Namen beider Kontoinhaber auszustellen. Anstelle der gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO wird folgendes vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Anteils jedes Kontoinhabers am Kapitalertrag und an der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugelassen:
Wie die Kapitalerträge (und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer) auf die Kontoinhaber zu verteilen sind, wird auf dem Original der Steuerbescheinigung vermerkt. Von der mit diesem Vermerk versehenen Steuerbescheinigung wird eine Ablichtung gefertigt.
Sowohl auf der Original-Steuerbescheinigung als auch auf der Ablichtung haben beide Kontoinhaber zu unterschreiben. Es bestehen keine Bedenken, in diesem Fall sowohl die Original-Steuerbescheinigung als auch deren Ablichtung anzuerkennen und den anteiligen Kapitalertrag und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer im Fall der Veranlagung zur Einkommensteuer jedes Kontoinhabers zu berücksichtigen.
Sofern sich später Meinungsverschiedenheiten über die Aufteilung der Kapitalerträge ergeben, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nachzuholen.
7. Muster I im Einzelnen:
Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Der Ausweis setzt voraus, dass die betreffenden Erträge vor Berücksichtigung eines evtl. Sparer-Pauschbetrages/einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung und der Anrechnung der ausländischen Quellensteuer grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig waren. Bei unbaren Kapitalerträgen im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 7 EStG kommt ein Ausweis nicht in Betracht, wenn dem Kreditinstitut keine Beträge zur Abführung der Kapitalertragsteuer zur Verfügung gestellt werden.
Bei negativer Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entsprechenden Zeilen für sonstige Verluste oder Aktienveräußerungsverluste, sofern ein Antrag für eine Verlustbescheinigung gestellt wird, vgl. Rn. 34. In den Fällen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG sind die Verluste zwingend – also ohne einen Antrag des Steuerpflichtigen – in den dafür vorgesehenen Zeilen der Steuerbescheinigung auszuweisen, vgl. Rn. 34a.
Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen – außer z. B. Kapitalerträge aus einem anderen Staat, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Staat in Deutschland steuerfrei sind – in einer Gesamtsumme enthalten. Es wird nicht nach der Quelle der Kapitalerträge unterschieden. Die Kapitalerträge sind in Zeile 7 der Anlage KAP einzutragen.
Ausschüttungen eines Investmentfonds, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG als steuerfreie Kapitalrückzahlung gelten, sind nicht in der Höhe der Kapitalerträge auszuweisen. Erfolgt nach § 44b Absatz 1 EStG eine Erstattung der auf steuerfreie Kapitalrückzahlungen entfallenden Kapitalertragsteuer erst nach Ausstellung der Steuerbescheinigung, so ist die Steuerbescheinigung zu korrigieren. Für den Fall, dass die ausgewiesene anrechenbare Kapitalertragsteuer beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer‑ oder Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet oder erstattet wurde (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG, ggf. in Verbindung mit § 31 Absatz 1 KStG), hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt unter Beifügung der berichtigten Steuerbescheinigung anzuzeigen (§ 153 AO).
Die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge aus vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) unterliegen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung oder bei Rückgabe der Investmentanteile dem Steuerabzug (§ 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG) und sind in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten. Diese akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge sind im Rahmen der Steuererklärung und des Veranlagungsverfahrens von der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge abzuziehen (vgl. den nachrichtlichen Ausweis bei Veräußerung oder Rückgabe von vor dem 1. Januar 2018 erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds in den Mustern I und III). Denn es handelt sich nicht um Kapitalerträge im Veräußerungszeitpunkt, sondern um einen nachholenden Steuerabzug auf die während der Haltedauer der Investmentanteile zuzurechnenden ausschüttungsgleichen Erträge. Zu den Voraussetzungen der Anrechnung dieser Kapitalertragsteuer, vgl. das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2012 (BStBl 2013 I S. 54). Aufgrund des Abzugs der akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge (Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG 2004) von den Kapitalerträgen können negative Kapitalerträge vorliegen. Ein negativer Betrag der Kapitalerträge ist in Zeile 12 der Anlage KAP zu erfassen.
Investmenterträge im Sinne des § 16 InvStG (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen) aus in‑ und ausländischen Investmentfonds sind grundsätzlich in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten. Insbesondere Vorabpauschalen sind auch dann auszuweisen, wenn aufgrund einer Verrechnung mit dem Sparer-Pauschbetrag, der Anwendung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder der Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer kein Steuerabzug vorzunehmen war, vgl. Rn. 26. Unterliegen die Investmenterträge einer Teilfreistellung nach § 20 InvStG für Aktienfonds (§ 20 Absatz 1 Satz 1 InvStG), für Mischfonds (§ 20 Absatz 2 InvStG), für Immobilienfonds (§ 20 Absatz 3 Satz 1 InvStG) oder für Auslands-Immobilienfonds (§ 20 Absatz 3 Satz 2 InvStG), so beschränkt sich der Steuerabzug nach § 43a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG auf die steuerpflichtigen Teile der Kapitalerträge, vgl. Ausführungen zu Rn. 59). Nur diese Teile sind in der Steuerbescheinigung in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ auszuweisen.
Werden Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG tatsächlich veräußert, ist auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 nach § 56 Absatz 3 Satz 3 und 4 InvStG und auf die Beträge nach § 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG ein Steuerabzug vorzunehmen. Sofern der Steuerabzug auf die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG und der Steuerabzug auf die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge nebeneinander anwendbar sind, wird nicht beanstandet, wenn nur ein Steuerabzug auf die höhere der beiden Bemessungsgrundlagen vorgenommen wird (vgl. auch Rz. 56.78 des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 [BStBl I S. 527], zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 [BStBl I S. 336]).
Zu den Alt-Anteilen in diesem Sinne rechnen auch Anteile an Personengesellschaften, die als Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG 2004 unter den Anwendungsbereich des InvStG 2004 fielen, jedoch nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG ab dem 1. Januar 2018 keine Investmentfonds mehr darstellen (Personen-Investmentvermögen). Die Ausschüttungen und die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personen-Investmentvermögen unterliegen seit dem 1. Januar 2018 keinem Steuerabzug. Bei einer Veräußerung eines Anteils an einem Personen-Investmentvermögen ist jedoch ein Steuerabzug nach § 56 Absatz 3 Satz 3 und 4 InvStG auf den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 sowie ein Steuerabzug nach § 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG auf die Beträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG 2004 vorzunehmen. Die Stelle, die Anteile an einem Personen-Investmentvermögen verwahrt oder verwaltet, hat das Vorhandensein derartiger Anteile und die Höhe von Ausschüttungen sowie von Veräußerungserlösen (nicht die Veräußerungsgewinne) im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung auszuweisen. Anteile an Personen-Investmentvermögen sind nicht als bestandsgeschützte Alt-Anteile auszuweisen. Soweit die Stelle, die die Anteile verwahrt oder verwaltet, nicht erkennt, ob es sich um ein Personen-Investmentvermögen handelt, hat sie für Zwecke des Steuerabzugs und der Steuerbescheinigung die für Investmentfonds geltenden Regelungen anzuwenden.
Zu Besonderheiten bei im Privatvermögen gehaltenen bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG, vgl. Rn. 30.
Realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden und keine Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 6 InvStG sind (bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG ), unterliegen mit den ab dem 1. Januar 2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG mit anderen negativen oder positiven Kapitalerträgen verrechenbar. Die hiernach dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Gewinne sind in der Steuerbescheinigung in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ auszuweisen. Wenn es dem depotführenden Kreditinstitut nicht möglich ist, die Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 6 InvStG zu erkennen, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, dass auch diese Anteile im Steuerabzugsverfahren als bestandsgeschützte Alt-Anteile behandelt werden. Zweifelsfälle, bei denen die Anteile zwischen dem 10. November 2007 und dem 31. Dezember 2008 angeschafft wurden und die Anschaffungskosten einer Einzeltransaktion mindestens 100.000 € betragen, sind jedoch im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Hierbei ist sowohl der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG als auch der Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG gesondert auszuweisen. Sofern dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten von als bestandsgeschützt behandelten Alt-Anteilen nicht vorliegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Spalte Gewinn/Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG „nicht ermittelbar“ ausgewiesen wird.
Die Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG sind steuerfrei, soweit die insgesamt seit dem 1. Januar 2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen. Den persönlichen Freibetrag kann der Steuerpflichtige ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Hierfür sowie für Zwecke der gesonderten Feststellung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 ff. InvStG ist die Summe der Gewinne im „davon“-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP“ auszuweisen. Für diesen Ausweis ist keine Saldierung zwischen Gewinnen und Verlusten aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen vorzunehmen. Dies gilt auch in den Fällen einer ehegatten‑ oder lebenspartnerübergreifenden Verlustverrechnung. Der „davon“-Ausweis „Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (nach Teilfreistellung) Zeile 10 Anlage KAP“ ist der Höhe nach nicht auf die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7 Anlage KAP) beschränkt.
Maßgebend für den Ausweis der Summe der Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind nur die seit dem 1. Januar 2018 eingetretenen Wertveränderungen. Gewinne oder Verluste, die auf Wertveränderungen der bestandsgeschützten Alt-Anteile bis zum 31. Dezember 2017 beruhen, sind beim Steuerpflichtigen steuerfrei (§ 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 InvStG).
Beispiel (vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen
(realisierter Wertzuwachs ab 2018) | + 11.000 € |
Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen
(realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018) | – 9.000 € |
Sonstige Kapitalerträge | + 6.000 € |
Summe der Kapitalerträge | + 8.000 € |
Kapitalertragsteuer | 2.000 € |
Lösung:
In der Steuerbescheinigung ist im „davon“-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 € auszuweisen.
Abwandlung (vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
Gewinn aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen
(realisierter Wertzuwachs ab 2018) | + 11.000 € |
Verlust aus sonstigen Kapitalerträgen
(realisierter Wertverlust aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen ab 2018) | – 15.000 € |
Sonstige Kapitalerträge | + 3.000 € |
Summe der Kapitalerträge (Verlust) | – 1.000 € |
Lösung:
Hat der Steuerpflichtige rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragt, ist in dieser im „davon“-Ausweis ein Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile in Höhe von 11.000 € auszuweisen.
In der Zeile „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ sind bei Lebensversicherungsverträgen die steuerpflichtigen Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung anzugeben. Für Altverträge – Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005 – sind die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen maßgebend. Für Neuverträge – Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2004 – ist der Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung anzugeben. Ertrag ist bei diesen Verträgen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (im Erlebensfall) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Sind in dem Ertrag auch Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen enthalten, so sind nur die Erträge auszuweisen, die sich nach der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG ergeben. Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG sind nicht in den Ausweis der „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ einzubeziehen, vgl. Rn. 35. Maßgeblich für den Kapitalertragsteuerabzug sind die Zinsen und/oder Erträge.
Der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen („davon“-Ausweis); berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und ‑verlusten. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung ist zusätzlich der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG auszuweisen.
Der Gewinn aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG und die Einkünfte aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG sind gesondert auszuweisen („davon“-Ausweis). Ggf. vom Stillhalter getätigte Glattstellungsgeschäfte sowie mit der Prämienvereinnahmung verbundene Kosten sind dabei nicht vom „davon“-Ausweis und vom nachrichtlichen Ausweis abzuziehen, vgl. Rn. 25 und 34 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 742). Eine unterjährige Verrechnung von Gewinnen aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG und Einkünften aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG mit sonstigen Verlusten ist zwar zulässig. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung sind jedoch zusätzlich der Gewinn aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG und die Einkünfte aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten auszuweisen. Zur Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG, vgl. Rn. 34a.
Der in der Zeile Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG anzusetzende Betrag ist als Bruttobetrag, das heißt vor Berücksichtigung von Verlusten und eines Freistellungsauftrags, anzugeben. Der Betrag wird unabhängig von einem Kapitalertragsteuerabzug ausgewiesen.
Als Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG sind 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter zu Grunde zu legen. Werden Kapitalanlagen auf fremde Depots übertragen, ohne dass der Depotinhaber eine Erklärung über die Unentgeltlichkeit abgibt, hat das Kreditinstitut von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen. Als Einnahme aus der Veräußerung gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen. Falls ein Börsenpreis nicht vorliegt, sind 30 % der Anschaffungskosten als Ersatzbemessungsgrundlage heranzuziehen. Durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung die Sachverhalte mit Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage aufklären und eine zutreffende Besteuerung herbeiführen, vgl. Rn. 182 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 742). Ist die angesetzte Ersatzbemessungsgrundlage geringer als der tatsächlich erzielte Ertrag, hat der Steuerpflichtige die Ersatzbemessungsgrundlage gegenüber seinem Finanzamt zu korrigieren, vgl. Rn. 183 des vorgenannten BMF-Schreibens.
Bei der tatsächlichen Veräußerung von vor dem 1. Januar 2018 angeschafften Investmentanteilen (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG) gilt der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 als zugeflossen, § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG (im Ausweis der Höhe der Kapitalerträge zu Zeile 7 der Anlage KAP enthalten, soweit steuerpflichtig). Darüber hinaus ist der auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 bis zum Veräußerungszeitpunkt entfallende Veräußerungsgewinn zu ermitteln (enthalten im Ausweis der Höhe der Kapitalerträge zu Zeile 7 der Anlage KAP). Wenn für die Ermittlung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung keine Anschaffungskosten vorliegen, ist nach § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG eine Ersatzbemessungsgrundlage von 30 % des letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreises dem Steuerabzug zu Grunde zu legen. Liegt kein Rücknahmepreis vor, ist der letzte im Kalenderjahr 2017 verfügbare Börsen‑ oder Marktpreis als Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug anzusetzen. Nach dem 31. Dezember 2017 eintretende Kapitalmaßnahmen haben keine Auswirkungen auf die Bestimmung der Ersatzbemessungsgrundlage.
Kann der Entrichtungspflichtige weder den Rücknahmepreis noch den Börsen‑ oder Marktpreis ermitteln, so ist keine Ersatzbemessungsgrundlage für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 anzusetzen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen zwar Anschaffungskosten vorliegen, aber weder der Rücknahmepreis noch der Börsen‑ oder Marktpreis ermittelbar ist. Es ist keine Anzeige des Entrichtungspflichtigen gegenüber dem zuständigen Finanzamt hinsichtlich des fehlenden Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 erforderlich. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung sind auch die Alt-Anteile gesondert auszuweisen, bei denen die Ersatzbemessungsgrundlage nicht ermittelt werden konnte. Es sind jedoch nach § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG 30 % der Einnahmen aus der tatsächlichen Veräußerung als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem 1. Januar 2018 entstandenen Gewinn anzusetzen.
Der Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage hinsichtlich des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 ist im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung kenntlich zu machen, § 56 Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 2 InvStG. Hierbei sind die aktuellen Gattungsdaten im Zeitpunkt der Erhebung des Kapitalertragsteuerabzugs anzugeben.
Die Kapitalertragsteuer auf die Ersatzbemessungsgrundlage entfaltet keine Abgeltungswirkung. Der Steuerpflichtige ist zur Erklärung des Veräußerungsgewinns in der Steuererklärung verpflichtet, § 56 Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 1 InvStG.
Für die Zwecke des Steuerabzugs ist auch bei einem Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG die Teilfreistellung nach § 20 InvStG zu berücksichtigen. In der Steuerbescheinigung ist bei der Höhe der Kapitalerträge der nach der Teilfreistellung verbleibende steuerpflichtige Betrag anzusetzen.
Beispiel:
Privatanleger A erwirbt am 1. Oktober 2010 einen Investmentanteil an einem Immobilienfonds zu einem Preis von 100 €, der die ab 2018 geltenden Voraussetzungen für eine Immobilienteilfreistellung von 60 % nach § 20 Absatz 3 Satz 1 InvStG erfüllt. Es ist kein letzter im Kalenderjahr 2017 festgesetzter Rücknahmepreis im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 InvStG und kein Börsen‑ oder Marktpreis im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 3 InvStG ermittelbar. Am 15. Januar 2018 veräußert A den Investmentanteil zu einem Preis von 200 €.
Lösung:
Für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 ist aufgrund des nicht ermittelbaren Rücknahme‑, Börsen‑ oder Marktpreises keine Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzen. Als Ersatzbemessungsgrundlage für den ab dem 1. Januar 2018 entstandenen Gewinn sind 30 % des Veräußerungspreises von 200 € = 60 € anzusetzen. Dem Steuerabzug unterliegt aber nur die um die Teilfreistellung gekürzte Ersatzbemessungsgrundlage:
60 € – 36 € (60 € x 60 % steuerfrei) = 24 €.
Bei der Höhe der Kapitalerträge sind in der Steuerbescheinigung damit 24 € anzugeben. Außerdem sind die 24 € in der Zeile „Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG“ einzutragen und der Investmentanteil im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung als Alt-Anteil im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, der kein bestandsgeschützter Alt-Anteil im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG ist, unter Angabe der Ersatzbemessungsgrundlage als „nicht ermittelbar“ auszuweisen.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nach § 20 Absatz 6 Satz 1 EStG nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Für Zwecke der Verlustverrechnung ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien, Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG, Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG, vgl. Rn. 34a und sonstigen Verlusten zu unterscheiden.
Die Höhe der nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien und die Höhe der nicht ausgeglichenen sonstigen Verluste hat das Kreditinstitut auf Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um diesem im Rahmen der Veranlagung bei dessen Finanzamt eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise solchen, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen.
Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienveräußerungen jedoch nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Beide Verlustverrechnungskreise sind im Gegensatz zu den Verlustverrechnungskreisen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG betragsmäßig nicht beschränkt.
Nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG können Verluste aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG, insbesondere aus der Veräußerung, der Glattstellung und dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG und mit Einkünften aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 20.000 €. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und je Folgejahr in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn oder verrechenbare Einkünfte verbleiben. Ein Verlustausgleich nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Das Kreditinstitut hat die angefallenen Verluste aus Termingeschäften auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung diese Verrechnung (beispielsweise mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Verluste aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG (z. B. durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG nicht erfasst.
Nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG können Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 € ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und je Folgejahr in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein Verlustausgleich nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG findet nur im Rahmen der Veranlagung statt. Das Kreditinstitut hat die angefallenen Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen zu bescheinigen, um dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung diese Verrechnung (beispielsweise mit Einkünften aus Kapitalvermögen, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Handelt es sich bei den wertlosen oder ausgefallenen Wirtschaftsgütern um Investmentanteile, ist der Verlust aus der Ausbuchung, der Übertragung auf einen Dritten oder einem sonstigen Ausfall nach Teilfreistellung zu bescheinigen.
Ein negativer Unterschiedsbetrag bei Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG ist – nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG – in der Zeile „Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien Zeile 12 Anlage KAP“ in voller Höhe auszuweisen, vgl. auch Rn. 31 und 35. Zu Muster II vgl. Rn. 50.
In der Zeile „Höhe der Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG Zeile 30 Anlage KAP“ sind die positiven und negativen Erträge des Lebensversicherungsvertrags – Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2005 – gesondert auszuweisen, die nur in Höhe des hälftigen Unterschiedsbetrags einkommensteuerpflichtig sind (Vertragslaufzeit zwölf Jahre, Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen, bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011 nach Vollendung des 62. Lebensjahres, vgl. § 52 Absatz 28 Satz 7 EStG). Es ist zu beachten, dass das Versicherungsunternehmen den Unterschiedsbetrag immer in voller Höhe zu bescheinigen hat. Enthalten die auszuweisenden Erträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG außerdem Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, so ist der Unterschiedsbetrag nur in der Höhe anzugeben, der sich nach der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG ergibt.
Maßgeblich für den Kapitalertragsteuerabzug auf diese Erträge ist immer der volle Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (im Erlebensfall) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, ggf. nach Abzug der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG. Erst im Rahmen der Veranlagung wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag versteuert. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer/der Solidaritätszuschlag/die Kirchensteuer ist ausschließlich im Ausweis zu den Zeilen 43 bis 45 anzugeben.
Leistet eine Bausparkasse im Rahmen einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsvereinbarung Zahlungen für entgangene Zinsen, sind diese als „Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wurden Zeile 35 oder 36 Anlage KAP“ im nachrichtlichen Teil des Musters I und in der „Höhe der Kapitalerträge Zeile 7 Anlage KAP“ zu erfassen.
Die Regelungen zur Aufteilung, Bescheinigung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer sind für den auf die Kapitalertragsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag entsprechend anzuwenden.
Bei einem Gemeinschaftskonto von Ehegatten/Lebenspartnern ist die einbehaltene Kirchensteuer anteilsmäßig gesondert auszuweisen. Bei Zugehörigkeit der Ehegatten/Lebenspartner zur gleichen Religionsgemeinschaft ist nur eine Summe in der Steuerbescheinigung auszuweisen. Bei konfessionsverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft hat zuerst die Angabe für den Ehemann/Person A (Ehegatte A/Lebenspartner A) zu erfolgen. Bei Lebenspartnerschaften ist der in der Zeile „Name und Anschrift der Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge“ zuerst genannte Lebenspartner auch in der Zeile „Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer“ zuerst zu berücksichtigen.
Neben der einbehaltenen Kirchensteuer ist nach § 51a Absatz 2c Satz 6 EStG auch die steuererhebende Religionsgemeinschaft im Klartext (z. B. Bistum Essen, Evangelische Landeskirche in Baden) anzugeben. Klartexte, die 100 Zeichen überschreiten, können geeignet abgekürzt werden.
Wurde im laufenden Jahr wegen einer Änderung der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft ein Steuerabzug für unterschiedliche steuererhebende Religionsgemeinschaften durchgeführt, sind sämtliche steuererhebenden Religionsgemeinschaften anzugeben.
Angaben zu den ausländischen Steuern werden einschließlich der fiktiven Steuern, soweit sie ohne Einschränkung angerechnet werden dürfen, ausgewiesen. In der Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuern dürfen die fiktiven Quellensteuern mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen nicht enthalten sein. Eine Übersicht über anrechenbare ausländische Quellensteuern ist auf der Internetseite des steuerlichen Info-Centers des BZSt veröffentlicht (https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/AuslaendischeQuellensteuer/auslaendischequellensteuer_node). Die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern sind in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit entsprechenden Vereinbarungen unterschiedlich geregelt. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anrechnung kann nur im Einzelfall, das heißt im Rahmen der Veranlagung, durch die zuständigen Finanzämter erfolgen. Ein Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, ist in Anhang 12 II.1 des Einkommensteuer-Handbuchs veröffentlicht.
Ein negativer Quellensteuerbetrag, der zu einer Nachbelastung von Kapitalertragsteuer geführt hat, ist als negativer Betrag in der Zeile „Summe der angerechneten ausländischen Steuer Zeile 40 Anlage KAP“ auszuweisen.
Im Falle eines negativen Quellensteuertopfes sind Beträge, die beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten, als negative Beträge in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer Zeile 41 Anlage KAP“ auszuweisen. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall auf die Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG in der Steuerbescheinigung hinzuweisen.
Wurde für Ehegatten/Lebenspartner die ehegatten‑ oder lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG durchgeführt, sind in der jeweiligen Steuerbescheinigung die Erträge und Quellensteuern auszuweisen, die nach der entsprechend den Rn. 266 bis 277 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 742) durchgeführten übergreifenden Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung verbleiben.
III. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster II)
1. Allgemeines
Die Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds soll im Unterschied zum Muster I von einem Aussteller erteilt werden, der kein Kredit- Finanzdienstleistungs‑ oder Wertpapierinstitut ist, z. B. Lebensversicherungsunternehmen, GmbH, Aktiengesellschaft (wenn die Aktien der Gesellschaft nicht im Depot gehalten werden) oder Spezial-Investmentfonds. Bei Investmentfonds haben die Kapitalverwaltungsgesellschaften, die selbst die Anteile der Anleger verwahren oder verwalten, eine Steuerbescheinigung als auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4 EStG nach Muster I oder Muster III zu erstellen. Die Steuerbescheinigung gilt unabhängig von einer Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für alle Kapitalerträge, insbesondere auch für betriebliche Kapitalerträge. Rn. 26 Satz 1 gilt hinsichtlich der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages entsprechend. Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu Muster I entsprechend, Besonderheiten werden nachfolgend gesondert aufgeführt.
2. Berechtigung zur Ausstellung
Die leistende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder das Personenunternehmen oder der Spezial-Investmentfonds braucht bei der Ausstellung der Steuerbescheinigung nicht zu prüfen, ob der Anteilseigner zur (vollständigen) Anrechnung der Kapitalertragsteuer oder zur Erstattung nach § 50c EStG (bei Steuerausländern) berechtigt ist. Diese Prüfung obliegt dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt oder dem BZSt. Wegen der Ausstellung von Steuerbescheinigungen an Anteilseigner, deren Anteile sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, vgl. Rn. 70.
3. Abweichende Anschrift
Weicht die in der Steuerbescheinigung angegebene Anschrift des Anteilseigners von derjenigen ab, unter der er beim Finanzamt geführt wird, ist dies der Vereinfachung wegen nicht zu beanstanden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass es sich um dieselbe Person handelt. Bestehen Zweifel an der Identität, muss das Finanzamt den Anteilseigner auffordern, den Sachverhalt aufzuklären. Soweit hierzu erforderlich, hat der Anteilseigner eine berichtigte Steuerbescheinigung vorzulegen (§ 45a Absatz 6 EStG). Ergeben sich die Zweifel daraus, dass die Steuerbescheinigung an eine von dem Anteilseigner der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder des Personenunternehmens oder des Spezial-Investmentfonds mitgeteilte Versandanschrift geleitet worden ist, die sich nicht mit der Anschrift deckt, unter der er beim Finanzamt geführt wird, kann die Identität auch durch eine ergänzende Steuerbescheinigung der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder des Personenunternehmens oder des Spezial-Investmentfonds nachgewiesen werden, aus der Straße, Hausnummer, Wohnort bzw. Sitz oder Geschäftsleitung des Anteilseigners hervorgehen.
4. Muster der Steuerbescheinigung
Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners aus.
Da auch der Zahlungstag zu bescheinigen ist, darf die Steuerbescheinigung erst ausgestellt werden, nachdem die Leistung erbracht worden ist.
5. Umfang der zu bescheinigenden Angaben
Die Verpflichtung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, ihren Anteilseignern auf Verlangen zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer eine Steuerbescheinigung auszustellen, wird nicht nur durch Leistungen begründet, die bei den Anteilseignern Gewinnanteile darstellen. Die Verpflichtung entsteht auch, wenn den Anteilseignern der Körperschaft sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 EStG zufließen, sowie für Bezüge, die nach der Auflösung der Körperschaft anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG gilt entsprechend (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG). Das gleiche gilt, wenn die Anteilseigner auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung der Körperschaft Bezüge erhalten, die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 KStG gelten (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Körperschaft gemäß § 27 Absatz 3 KStG die Leistungen zu bescheinigen und in der Steuerbescheinigung darauf hinzuweisen.
Die leistende Körperschaft muss die Steuerbescheinigung auch erteilen, wenn einem Anteilseigner Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG aus dem früheren Rechtsverhältnis zufließen, vgl. § 24 Nummer 2 EStG. Ist die Körperschaft eine Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 KStG und werden Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner geleistet, hat die Körperschaft die Steuerbescheinigung an diese Anteilseigner auch zu erteilen, wenn die Verpflichtung zum Ausgleich von dem Organträger erfüllt worden ist.
Ein negativer Unterschiedsbetrag bei Lebensversicherungen ist – nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 EStG – in Muster II in voller Höhe als Minusbetrag auszuweisen. Dabei sind die Beträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 EStG in der Zeile „Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG“ und die Beträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG in der Zeile „Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG“ zu erfassen. Eine gesonderte Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG ist in diesen Fällen nicht zu erteilen, da das Versicherungsunternehmen nicht als auszahlende Stelle handelt. Zu Muster I vgl. Rn. 34.
Ein inländischer Spezial-Investmentfonds ist selbst zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs verpflichtet. Dem Steuerabzug unterliegen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 InvStG sowohl ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge als auch Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen.
Zuzurechnende steuerabzugspflichtige Erträge aus inländischen Spezial-Investmentfonds sind als „Kapitalerträge im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 2 InvStG“ auszuweisen. Handelt es sich um Veräußerungsgewinne im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InvStG, sind die Anzahl der veräußerten Spezial-Investmentanteile und der Handelstag zu benennen. Wird eine zusammengefasste Steuerbescheinigung für einen Zeitraum erteilt und sind in diesem Zeitraum Spezial-Investmentanteile in mehreren Tranchen veräußert worden, sind die einzelnen Veräußerungsdaten (Handelstag und Anzahl der Spezial-Investmentanteile) separat auszuweisen.
Die Kapitalerträge im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 2 InvStG, bei denen nach § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 EStG vom Steuerabzug Abstand genommen wurde, sind gesondert auszuweisen. Dies gilt sowohl für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge als auch die Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen. Es ist auch dann eine Steuerbescheinigung auf Verlangen des Steuerpflichtigen zu erstellen, die einen gesonderten Ausweis der nach § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 EStG vom Steuerabzug frei gestellten Erträge und Gewinne enthält, wenn insgesamt keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.
Bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerausländern) unterliegen nur die inländischen Immobilienerträge nach § 33 Absatz 3 InvStG sowie die sonstigen inländischen Einkünfte nach § 33 Absatz 4 InvStG der beschränkten Steuerpflicht. Nur in Bezug auf diese Erträge darf eine Steuerbescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige ausgestellt werden. Dies gilt entsprechend für ausländische Spezial-Investmentfonds, die freiwillig Kapitalertragsteuer nach § 50 InvStG auf Erträge im Sinne des § 33 Absatz 3 und/oder Absatz 4 InvStG an die für sie nach § 4 InvStG zuständige Finanzbehörde abführen. Der ausländische Spezial-Investmentfonds ist in diesem Fall zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung berechtigt.
In den Fällen einer nach § 33 Absatz 2 Satz 3 InvStG ausgeübten Immobilien-Transparenzoption hat der Ziel-Spezial-Investmentfonds gegenüber dem Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung zu erteilen, in der sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds und die weiteren Angaben des § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG aufzuführen sind.
6. Anteilseigner
Die leistende Körperschaft darf die Steuerbescheinigung für Erträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 EStG nur an ihre Anteilseigner erteilen. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG, z. B. Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs‑ und Wirtschaftsgenossenschaften oder an bergbaubetreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Absatz 5 Satz 2 EStG).
7. Anteile im Gesamthandsvermögen
Gehören die Anteile am Kapitalvermögen zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, kann über die steuerliche Zurechnung der Kapitalerträge aus diesen Anteilen und der anzurechnenden Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft (§ 180 AO) entschieden werden. Die ausschüttende Körperschaft hat deshalb eine zusammenfassende Steuerbescheinigung auf den Namen der Personengesellschaft auszustellen. Für die Mitunternehmer ergibt sich in diesen Fällen der Betrag der anzurechnenden Kapitalertragsteuer aus der gesonderten Feststellung. Wird der Einkommensteuerbescheid oder der Körperschaftsteuerbescheid für die Mitunternehmer nach § 155 Absatz 2 AO vor Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung erteilt, kann die anzurechnende Kapitalertragsteuer dabei vorläufig geschätzt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Anteile an dem Kapitalvermögen einer anderen Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehören. Ist die Steuerbescheinigung auf den Namen einer Gesamthands‑ oder Bruchteilsgemeinschaft ausgestellt worden, die an einer ausschüttenden Körperschaft beteiligt ist, und unterbleibt nach § 180 Absatz 3 AO eine gesonderte Feststellung, ist die anzurechnende Kapitalertragsteuer den Steuerpflichtigen der Vereinfachung wegen in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem ihnen die zugrundeliegenden Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG zugerechnet werden. Stehen die Anteile im Alleineigentum eines Gesellschafters, gehören sie aber zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Gesellschafters auszustellen. In diesen Fällen ist die Steuerbescheinigung in dem Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 180 AO vorzulegen, weil die Leistung der ausschüttenden Körperschaft und die anzurechnende Kapitalertragsteuer in die gesonderte Feststellung einzubeziehen sind.
8. Inländisches Kreditinstitut
In den Fällen, in denen die auszahlende Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 4 EStG gleichzeitig auch Kapitalerträge als Schuldner der Kapitalerträge zahlt, sind diese Kapitalerträge in eine etwaige Verlustverrechnung mit einzubeziehen und daher in Muster I zu bescheinigen. Entsprechendes gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in eine zeitraum‑ oder jahresbezogene Steuerbescheinigung nach Muster III gegeben sind.
IV. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)
1. Allgemeines
Die Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG gilt für Fälle, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (Muster I), jedoch für Anrechnungszwecke ebenfalls einer Steuerbescheinigung bedürfen (z. B. Körperschaften). In diesen Fällen wird § 43a Absatz 3 EStG nicht angewendet, insbesondere findet keine Verlustverrechnung statt, vgl. § 43a Absatz 3 Satz 8 EStG. Sofern Erträge aus Versicherungen zu den betrieblichen Einkünften gehören und der Versicherungsnehmer daneben Erträge aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften erzielt, ist in der Steuerbescheinigung die Bezeichnung der auszahlenden Stelle um die Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge zu ergänzen. Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu Muster I entsprechend, Besonderheiten werden nachfolgend gesondert aufgeführt.
Beschränkt steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG können gemäß § 50c Absatz 3 Satz 3 EStG eine Kapitalertragsteuererstattung nur gegen Vorlage einer Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG (Muster III) beim BZSt beantragen.
Die Ausführungen in Rn. 28 (Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds) und in Rn. 29 (Ansatz von Investmenterträgen im Sinne des § 16 InvStG) sind sinngemäß bei Muster III anzuwenden.
Beim Kapitalertragsteuerabzug auf Investmenterträge aus Aktienfonds (§ 20 Absatz 1 InvStG) oder Mischfonds (§ 20 Absatz 2 InvStG) ist nach § 43a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ausschließlich die Teilfreistellung für im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile zu berücksichtigen, vgl. Ausführungen zu Rn. 29. Ein darüberhinausgehender Teilfreistellungssatz für betriebliche oder dem KStG unterliegende Anleger kann erst im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.
Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung sind die im Bescheinigungszeitraum erzielten Erträge aus in‑ und ausländischen Investmentanteilen zur Berücksichtigung des zutreffenden Teilfreistellungssatzes nach § 20 InvStG sowie des Ansatzes der im Bescheinigungszeitraum als zugeflossen geltenden Vorabpauschalen nach § 18 InvStG aufzugliedern. Hierin sind die Höhe der zuzurechnenden Investmenterträge (vor Anwendung der Teilfreistellung) untergliedert nach der Art der anzuwendenden Teilfreistellung (Aktienteilfreistellung, Mischfondsteilfreistellung, Immobilienteilfreistellung und Auslands-Immobilienteilfreistellung) auszuweisen. Die hierin enthaltenen Teilgrößen für im Bescheinigungszeitraum nach § 18 Absatz 3 InvStG als zugeflossen geltenden und dem Steuerabzug unterworfenen, vgl. Rn. 29. Vorabpauschalen im Sinne des § 18 InvStG sind ergänzend auszuweisen.
Wenn mehrere fiktive Veräußerungen nach § 22 Absatz 1 InvStG oder § 19 Absatz 2 Satz 1 InvStG eingetreten sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Entrichtungspflichtige auch bei betrieblichen Anlegern eine Verrechnung von positiven und negativen fiktiven Veräußerungsgewinnen vornimmt (abweichend von Rn. 215 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022 [BStBl I S. 742]). Hinsichtlich des Ausweises von Veräußerungsgewinnen vor Anwendung der Teilfreistellung ist darauf zu achten, dass keine Verrechnung zwischen Gewinnen vorgenommen wird, auf die unterschiedliche Teilfreistellungssätze (als Aktien‑, Misch‑, Immobilien‑, Auslands-Immobilienfonds oder sonstiger (nicht begünstigter) Investmentfonds) anwendbar sind.
Für betriebliche Kapitalerträge und Kapitalerträge bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist entsprechend den Regelungen für Körperschaften im Rahmen der Abgeltungsteuer in bestimmten Fällen kein Steuerabzug vorzunehmen, falls der Steuerpflichtige eine entsprechende Option (§ 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG) ausübt. In diesen sowie in den übrigen Fällen des § 43 Absatz 2 EStG sind die Erträge nicht in der Steuerbescheinigung auszuweisen.
Die als zugeflossen geltenden, aber noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG 2004 und der Zwischengewinn nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 InvStG 2004, unterliegen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG (§ 56 Absatz 3 Satz 6 InvStG). In der Steuerbescheinigung für betriebliche Anleger wird es nicht beanstandet, wenn diese in der Zeile „Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG“ ausgewiesen werden.
Investmenterträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Verbindung mit § 16 InvStG unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht und sind daher bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern nicht im amtlichen Teil der Steuerbescheinigung auszuweisen. Der nachrichtliche Ausweis der Investmenterträge im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 InvStG hat unabhängig davon zu erfolgen, ob ein Steuerabzug durchgeführt wurde. Dieser nachrichtliche Ausweis ist insbesondere für die Fälle erforderlich, in denen sich in der Veranlagung herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Abstandnahme oder ein Absehen vom Steuerabzug nicht vorlagen (z. B. liegt – anders als im Steuerabzugsverfahren angenommen – ein Status als Steuerinländer und nicht als Steuerausländer vor). Im Falle der Ausstellung von Einzelsteuerbescheinigungen kann der Steuerpflichtige auch bei fehlendem Steuerabzug eine Steuerbescheinigung mit dem nachrichtlichen Ausweis der Investmenterträge im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 InvStG verlangen.
Erträge aus Limited Liability Companies (LLCs), aus Limited Partnerships (LPs) und aus Master Limited Partnerships (MLPs) werden im Steuerabzugsverfahren als Dividendenerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG behandelt und sind in Muster III als Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EStG zu bescheinigen. Da erst im Veranlagungsverfahren geprüft werden kann, ob beim Dividendenempfänger die Voraussetzungen des § 3 Nummer 40 EStG vorliegen, ist die Zeile „>davon: Erträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen“ vom Kreditinstitut nicht auszufüllen. Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne als Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG.
2. Muster der Steuerbescheinigung
Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapierkennnummer oder der ISIN aus. Die Angabe des Schuldners ist lediglich bei Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung erforderlich.
V. Besonderheiten Muster I und III
1. Zweigniederlassung
Neben inländischen Kreditinstituten ist auch die im Inland befindliche Zweigniederlassung oder Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 3 EStG berechtigt. Voraussetzung ist, dass dem ausländischen Unternehmen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften erteilt und dass die in § 20 Absatz 1 und 2 EStG bezeichnete Leistung für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft von der inländischen Zweigniederlassung oder Zweigstelle erbracht worden ist. Eine Abfragemöglichkeit über die Zweigniederlassungen gemäß §§ 53b und 53c KWG als auch die Zweigstellen gemäß § 53 KWG ist auf den Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de/de) unter dem Suchwort „Unternehmensdatenbank“ gegeben. In dieser Unternehmensdatenbank sind nicht nur die ausländischen Unternehmen mit einer Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften mittels inländischer Zweigniederlassungen oder Zweigstellen, sondern auch diejenigen ausländischen Unternehmen enthalten, die die Erlaubnis haben, mittels inländischer Zweigniederlassungen oder Zweigstellen Finanzdienstleistungen zu erbringen.
2. Gutschrift für andere Kreditinstitute, Kennzeichnung der Steuerbescheinigung
a) Mitteilungsverpflichtung
Führt ein Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines anderen Kreditinstituts lautet, darf das depotführende Kreditinstitut dem anderen Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung über Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG nur erteilen, wenn das andere Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass es Eigentümer der Wertpapiere ist, vgl. § 4 Absatz 2 DepotG. Liegt eine solche Mitteilung nicht vor, hat stets das andere Kreditinstitut die Steuerbescheinigung zu erteilen, und zwar sowohl für die Dividenden, die es seinen Kunden gutschreibt, als auch für diejenigen, die es selbst bezieht. In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG hat stets das Kreditinstitut die Steuerbescheinigung zu erteilen, das zuvor den Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen hat, vgl. Rn. 68.
b) Ausstellung in Vertretung des Anteilseigners
Bei Dividendengutschriften im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG für andere Kreditinstitute bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners ausstellt, wenn ein anderes Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Die Steuerbescheinigung ist von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Absatz 3 und § 44a Absatz 6 EStG entsprechend zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat. Das gilt auch, wenn die Ausstellung von einem ausländischen Kreditinstitut beantragt worden ist.
c) Kapitalerträge mit Zahlstellensteuerprinzip im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG
Führt ein inländisches Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines ausländischen Kreditinstituts lautet, liegt für Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Nummer 2 Satz 4 EStG regelmäßig ein Fall des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vor. Das depotführende inländische Kreditinstitut ist zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer in seiner Funktion als auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG verpflichtet.
Eine Steuerbescheinigung auf den Namen des ausländischen Kreditinstituts darf das depotführende inländische Kreditinstitut nur ausstellen, wenn das ausländische Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass es Eigentümer der Wertpapiere ist.
In den Fällen der ausländischen Zwischenverwahrung von Wertpapieren für inländische Endkunden kann nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 16. September 2013 (BStBl I S. 1168) von dem inländischen Kreditinstitut, das als letzte inländische Stelle gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vor der Zahlung in das Ausland einen Steuerabzug vorgenommen hat, eine Sammel-Steuerbescheinigung über den vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzug ausgestellt werden.
Bei im Inland endverwahrten Beständen, soweit keine Sammel-Steuerbescheinigung beantragt wurde, sowie bei im Ausland endverwahrten Beständen ist für die bei inländischen Kreditinstituten verwahrten Wertpapierbestände ausländischer Kreditinstitute bis zur Höhe der auf die Kapitalerträge abgeführten Kapitalertragsteuer auf Antrag des ausländischen Kreditinstitutes in Vertretung des Anteilseigners eine Einzelsteuerbescheinigung durch das inländische Kreditinstitut auszustellen.
Die Steuerbescheinigung ist von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Absatz 2 und § 44a Absatz 6 EStG entsprechend zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat.
Das inländische Kreditinstitut hat dabei eine Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I auszustellen, wenn das ausländische Institut mitteilt, dass die Steuerbescheinigung für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 20 EStG erteilt werden soll. Wird die Steuerbescheinigung für einen beschränkt Steuerpflichtigen beantragt, ist das Muster III als Einzelsteuerbescheinigung zu verwenden.
Liegen keine Angaben vor, ob es sich beim Anteilseigner um einen unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen handelt, ist bei Ausstellung einer Steuerbescheinigung für natürliche Personen mit inländischer Anschrift als Empfänger im Adressfeld eine Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I und im Übrigen nach Muster III auszustellen.
Soweit Muster III als zusammengefasste Bescheinigung ausgestellt werden kann, wird es nicht beanstandet, wenn für beschränkt Steuerpflichtige die Kapitalerträge entsprechend der in Muster III vorgegebenen Tabelle zusammengefasst dargestellt werden.
d) Ausländische Wertpapiersammelbank
Werden inländische Aktien von einer ausländischen Wertpapiersammelbank verwahrt, deren Globalurkunde bei einer inländischen Wertpapiersammelbank hinterlegt ist, ist zur Ausstellung der Steuerbescheinigung nur das inländische Kreditinstitut berechtigt, das der ausländischen Wertpapiersammelbank die Dividendengutschrift erteilt hat. Werden dagegen die inländischen Aktien von einer ausländischen Wertpapiersammelbank verwahrt, ist nur der Emittent als Schuldner der Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG zur Ausstellung der Steuerbescheinigung berechtigt. Eine inländische depotführende Stelle darf hingegen nach § 45a Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG keine Steuerbescheinigung ausstellen.
e) Ausländisches Kreditinstitut
Außer in den Fällen der Rn. 67 ff. darf ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung an Anteilseigner, deren Aktien sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, nur ausstellen, wenn der Anteilseigner sich die Dividendenscheine von dem ausländischen Kreditinstitut aushändigen lässt und sie dem inländischen Kreditinstitut zur Einlösung vorlegt. Das inländische Kreditinstitut muss nach § 45a Absatz 3 und § 44a Absatz 6 EStG die Steuerbescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis kennzeichnen. Legt der Anteilseigner die Dividendenscheine bei der ausschüttenden Körperschaft zur Einlösung vor oder beauftragt er das ausländische Kreditinstitut, die Dividendenscheine der ausschüttenden Körperschaft zur Ausschüttung vorzulegen, ist nur die ausschüttende Körperschaft verpflichtet und berechtigt, die Steuerbescheinigung auszustellen. Beantragt das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners bei der ausschüttenden Körperschaft, die Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners auszustellen, muss die Steuerbescheinigung erkennen lassen, welches ausländische Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat.
VI. Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung und Fundstellennachweis
Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2021 zufließen, ersetzt dieses Schreiben die BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13), vom 27. Juni 2018 (BStBl I S. 805), vom 11. November 2020 (BStBl I S. 1134), vom 18. Februar 2021 (BStBl I S. 295) und vom 13. April 2021 (BStBl I S. 686).
Wurden bereits Steuerbescheinigungen für ein Kalenderjahr nach den bisherigen Mustern ausgestellt und ändern sich danach durch dieses Schreiben Ausweispflichten in den Mustern, behalten die bereits ausgestellten Steuerbescheinigungen ihre Gültigkeit. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum 31. Dezember 2022 Einzelsteuerbescheinigungen, in der mit BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) veröffentlichten Form, erteilt werden. Zudem wird für das Jahr 2021 nicht beanstandet, wenn Institute die einzelnen „davon“-Ausweise – betreffend die Rn. 32 und 32a – in Muster I auf die Höhe der Kapitalerträge gedeckelt haben.
Die Änderungen der Rn. 6 zur elektronischen Übermittlung einer berichtigten Steuerbescheinigung sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Regelung wegen der technischen Umsetzung erst für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen, angewendet wird.
Der nachrichtliche Ausweis in Muster II und III
„Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG sind, wurden veräußert und ein Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG erzielt (ohne Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG):“
sowie der nachrichtliche Ausweis in Muster I bis III
- „Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des Gewinns nach § 56 Abs. 3 InvStG ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG folgende Ersatzbemessungsgrundlage3 anwendbar:“
sind auch dann vorzunehmen, wenn vom Steuerabzug Abstand genommen wurde (z. B. bei betrieblichen Anlegern nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG oder bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung). Der nachrichtliche Ausweis der Veräußerung von Alt-Anteilen soll die Steuerpflichtigen und die Finanzämter darauf hinweisen, dass ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG angefallen ist, und es ermöglichen, die Richtigkeit des Steuerabzugs zu überprüfen. Darüber hinaus soll in den Fällen des Ansatzes der Ersatzbemessungsgrundlage deutlich gemacht werden, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung der zutreffende Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG anzugeben und im Rahmen der Veranlagung zu überprüfen ist.
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