11Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
21Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
- R 11.
Richtlinie
Vereinnahmung und Verausgabung
aufklappen Zuklappen1Die Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten reicht für die Annahme des Zuflusses beim Stpfl. aus. 2Daher sind Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle zugeflossen.
- H 11
Hinweise
aufklappen ZuklappenAllgemeines
- Zufluss von Einnahmen liegt erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut vor (BFH vom 21.11.1989 – BStBl II 1990 S. 310, vom 08.10.1991 – BStBl II 1992 S. 174 und vom 11.11.2009 – BStBl II 2010 S. 746). Verfügungsmacht wird i. d. R. erlangt im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH vom 21.11.1989 – BStBl II 1990 S. 310). Sie muss nicht endgültig erlangt sein (BFH vom 13.10.1989 – BStBl II 1990 S. 287).
- Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (BFH vom 24.07.1986 – BStBl II 1987 S. 16 und vom 16.02.2022 – BStBl II S. 448). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (BFH vom 23.09.1999 – BStBl II 2000 S. 121).
- Für den Abfluss von Ausgaben gelten diese Grundsätze entsprechend.
- Bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit ist eine regelmäßig wiederkehrende Steuerzahlung nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn sie innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet wurde (BFH vom 11.11.2014 – BStBl II 2015 S. 285 und vom 27.06.2018 – BStBl II S. 781).
Arbeitslohn
§ 38a Abs. 1 Satz 2 und 3, R 38.2 LStR 2023
Arzthonorar
- Die Honorare fließen dem Arzt erst mit Überweisung seines Anteils durch die kassenärztliche Vereinigung zu (BFH vom 20.02.1964 – BStBl III S. 329).
- Die Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar (BFH vom 06.07.1995 – BStBl II 1996 S. 266).
Aufrechnung
Die Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung stellt eine Leistung i. S. d. § 11 Abs. 2 dar (BFH vom 19.04.1977 – BStBl II S. 601).
Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Stpfl. nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur i. V. m. dem Bausparguthaben verfügt werden kann (BFH vom 15.11.2022 – BStBl II 2023 S. 961).
Damnum
- Bei vereinbarungsgemäßer Einbehaltung eines Damnums bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens ist im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung ein Abfluss anzunehmen (BFH vom 10.03.1970 – BStBl II S. 453). Bei ratenweiser Auszahlung des Darlehens kommt eine entsprechende Aufteilung des Damnums nur in Betracht, wenn keine Vereinbarung der Vertragsparteien über den Abflusszeitpunkt des Damnums vorliegt (BFH vom 26.06.1975 – BStBl II S. 880).
- Soweit für ein Damnum ein Tilgungsstreckungsdarlehen aufgenommen wird, fließt das Damnum mit den Tilgungsraten des Tilgungsstreckungsdarlehens ab (BFH vom 26.11.1974 – BStBl II 1975 S. 330).
- Ein Damnum, das ein Darlehensschuldner vor Auszahlung eines aufgenommenen Darlehens zahlt, ist im VZ seiner Leistung als Werbungskosten abziehbar, es sei denn, dass die Vorauszahlung des Damnums von keinen sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen wird (BFH vom 03.02.1987 – BStBl II S. 492). Ist ein Damnum nicht mehr als drei Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer ins Gewicht fallenden Teilauszahlung des Darlehens (mindestens 30 % der Darlehensvaluta einschl. Damnum) geleistet worden, kann davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftlich vernünftiger Grund besteht (BMF vom 20.10.2003 – BStBl I S. 546, RdNr. 15).
- Damnum-/Disagiovereinbarungen mit Geschäftsbanken sind regelmäßig als marktüblich anzusehen. Diese Vermutung kann durch besondere Umstände wie beispielweise Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, atypische Vertragsgestaltungen oder persönliche Beziehungen der Beteiligten zueinander widerlegt werden (BFH vom 08.03.2016 – BStBl II S. 646).
Entschädigung für Flutungsrecht
Entschädigungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die das Recht dinglich absichert, dass ein zum Betriebsvermögen des Eigentümers gehörendes Grundstück als Überflutungsfläche zur Hochwasserrückhaltung genutzt werden darf, sind im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahmen zu erfassen. Es handelt sich nicht um eine Einnahme aus einer Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 3 (BFH vom 21.11.2018 – BStBl II 2019 S. 311).
Forderungsübergang
Der übergegangene Betrag fließt dem Stpfl. in dem Zeitpunkt zu, in dem er beim neuen Gläubiger eingeht (BFH vom 16.03.1993 – BStBl II S. 507).
Gesamtgläubiger
Stehen mehreren Stpfl. als Gesamtgläubigern Einnahmen zu und vereinbaren sie mit dem Schuldner, dass dieser nur an einen bestimmten Gesamtgläubiger leisten soll, so tritt bei jedem der Gesamtgläubiger anteilsmäßig ein Zufluss in dem Zeitpunkt ein, in dem die Einnahmen bei dem bestimmten Gesamtgläubiger eingehen (BFH vom 10.12.1985 – BStBl II 1986 S. 342).
Gewinnausschüttung
H 20.2 (Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen)
Gutschrift
Der Zufluss beim Stpfl. erfolgt im Zeitpunkt der Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten (Schuldners), wenn eine eindeutige und unbestrittene Leistungsverpflichtung des Schuldners besteht (diesem also insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht oder er sich erkennbar auf zivilrechtliche Einwendungen und Einreden gegen die Forderung des Stpfl. nicht berufen will) und der Schuldner in diesem Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (BFH vom 10.07.2001 – BStBl II S. 646 und vom 30.10.2001 – BStBl II 2002 S. 138).
Leasing-Sonderzahlung
Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung i. H. d. anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten; es handelt sich bei ihr nicht um Anschaffungskosten des obligatorischen Nutzungsrechts an dem Pkw, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten (BFH vom 05.05.1994 – BStBl II S. 643).
Novation
Vereinbaren Gläubiger und Schuldner, dass der Geldbetrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet wird (Novation), kann ein Zufluss und gleichzeitiger Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger vorliegen (BFH vom 10.07.2001 – BStBl II S. 646 und vom 30.10.2001 – BStBl II 2002 S. 138).
Nutzungsrechte
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Hinblick auf das Dienstverhältnis unentgeltlich ein Nutzungsrecht an einer Wohnung ein, fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil nicht im Zeitpunkt der Bestellung des Nutzungsrechts i. H. d. kapitalisierten Wertes, sondern fortlaufend i. H. d. jeweiligen Nutzungswertes der Wohnung zu (BFH vom 26.05.1993 – BStBl II S. 686).
Pachtzahlungen in der Land- und Forstwirtschaft
Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn nach der EÜR, hat er laufende Pachtzahlungen in dem Wj. zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende dieses Wj. fällig sind und zufließen. Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (BFH vom 23.09.1999 – BStBl II 2000 S. 121).
Provisionen
- Bei der EÜR sind Provisionen auch dann zugeflossen, wenn sie auf einem Kautionskonto zur Sicherung von Gegenforderungen des Versicherungsunternehmens gutgeschrieben werden (BFH vom 24.03.1993 – BStBl II S. 499). Dagegen sind Beträge, die von dem Versicherungsunternehmen einem für den Vertreter gebildeten Stornoreservekonto gutgeschrieben werden, nicht zugeflossen, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird (BFH vom 12.11.1997 – BStBl II 1998 S. 252).
- Auch wenn feststeht, dass erhaltene Provisionsvorschüsse in späteren Jahren zurückzuzahlen sind, ist bei der EÜR ein Zufluss anzunehmen (BFH vom 13.10.1989 – BStBl II 1990 S. 287).
Scheck
- Der Zufluss erfolgt i. d. R. mit Entgegennahme. Dies gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung wegen eines gesetzlichen Verbots oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (BFH vom 20.03.2001 – BStBl II S. 482); die sofortige Bankeinlösung darf jedoch nicht durch zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt sein (BFH vom 30.10.1980 – BStBl II 1981 S. 305).
- Der Abfluss erfolgt i. d. R. mit Hingabe; für den Bereich der erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen auf Anzahlungen aber § 7a Abs. 2 Satz 5.
- Der Abfluss erfolgt bei Scheckübermittlung mit der Übergabe an die Post bzw. dem Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers (BFH vom 24.09.1985 – BStBl II 1986 S. 284).
Schneeballsystem
- Zufluss von Scheinrenditen bei einem Schneeballsystem BFH vom 28.10.2008 (BStBl II 2009 S. 190)
- H 20.2 (Schneeballsystem)
Sperrkonto
Zinsen auf einem Sperrkonto fließen dem Stpfl. im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Sperrkonto zu, soweit die Kontosperre auf einer freien Vereinbarung zwischen dem Leistenden und dem Stpfl. beruht (BFH vom 28.09.2011 – BStBl II 2012 S. 315).
Stille Gesellschaft
- Für den Zufluss der Gewinnanteile eines typisch stillen Gesellschafters gilt § 11; für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs ist § 44 Abs. 3 maßgeblich (BFH vom 28.11.1990 – BStBl II 1991 S. 313).
- H 20.1 und H 20.2 (Stiller Gesellschafter)
Stundung
Wird die Fälligkeit eines auszuzahlenden Zinsanspruchs einvernehmlich hinausgeschoben, stellt dies lediglich eine Stundung und keine den Zufluss begründende Verfügung des Gläubigers über Kapitalerträge dar (BFH vom 20.10.2015 – BStBl II 2016 S. 342).
Überweisung
Der Abfluss erfolgt im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeit-punkt der Lastschrift (BFH vom 06.03.1997 – BStBl II S. 509).
Umsatzsteuervorauszahlungen/-erstattungen
- Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Dies gilt für Umsatzsteuererstattungen entsprechend (BFH vom 01.08.2007 – BStBl II 2008 S. 282).
- Bei nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobener Fälligkeit Allgemeines
Verrechnung
Aufrechnung
Wechsel
Der Zufluss erfolgt mit Einlösung oder Diskontierung des zahlungshalber hingegebenen Wechsels (BFH vom 05.05.1971 – BStBl II S. 624). Entsprechendes gilt für den Abfluss.
Werbungskosten bei sonstigen Einkünften
- H 22.8 (Werbungskosten)
- H 23 (Werbungskosten)
Wirtschaftsjahr
§ 11 ist auch bei abweichendem Wj. anzuwenden (BFH vom 23.09.1999 – BStBl II 2000 S. 121).
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