Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
- freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
- die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
- in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.
- R 12.1
Richtlinie
Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten
aufklappen Zuklappen– unbesetzt –
- H 12.1
Allgemeines
Bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, kommt es im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (BFH vom 20.05.2010 – BStBl II S. 723).
Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen für Kinder
- Aufwendungen der Eltern für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung ihrer Kinder gehören i. d. R. zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (BFH vom 29.10.1997 – BStBl II 1998 S. 149).
- H 4.8 (Bildungsaufwendungen für Kinder)
- Ausnahme § 10 Abs. 1 Nr. 9
Berufliche Tätigkeit während einer Ferienreise
Reist ein Stpfl. zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an einen Ferienort, ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt (BFH vom 07.05.2013 – BStBl II S. 808).
Berufsausbildungskosten
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium BMF vom 22.09.2010 (BStBl I S. 721), Anhang 9 LStH
Bewirtungskosten
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
- R 4.10 Abs. 5 bis 9
- Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des Stpfl. sind regelmäßig in vollem Umfang Kosten der Lebensführung (R 4.10 Abs. 6 Satz 8). Das Gleiche gilt für Aufwendungen des Stpfl. für die Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich seines Geburtstages in einer Gaststätte (BFH vom 12.12.1991 – BStBl II 1992 S. 524).
- Gemischte Aufwendungen
- Karnevalsveranstaltungen
Brille
>Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
Bücher
Aufwendungen eines Publizisten für Bücher allgemeinbildenden Inhalts sind Kosten der Lebensführung (BFH vom 21.05.1992 – BStBl II S. 1015).
Deutschkurs
Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind regelmäßig nichtabziehbare Kosten der Lebensführung (BFH vom 15.03.2007 – BStBl II S. 814 und BMF vom 06.07.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 19, Anhang 18a LStH).
Einbürgerungskosten
Aufwendungen für die Einbürgerung sind Kosten der Lebensführung (BFH vom 18.05.1984 – BStBl II S. 588 und BMF vom 06.07.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 19, Anhang 18a LStH).
Erbstreitigkeiten
Der Erbfall selbst stellt im Gegensatz zur Erbauseinandersetzung einen einkommensteuerrechtlich irrelevanten privaten Vorgang dar mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit über das Erbrecht der Privatvermögenssphäre zuzuordnen sind (BFH vom 17.06.1999 – BStBl II S. 600).
Feier mit beruflicher und privater Veranlassung
Aufwendungen für eine Feier mit sowohl beruflichem als auch privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschl. beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden (BFH vom 08.07.2015 – BStBl II S. 1013).
Führerschein
Aufwendungen für den Erwerb des Pkw-Führerscheins sind i. d. R. Kosten der Lebensführung (BFH vom 05.08.1977 – BStBl II S. 834 und BMF vom 06.07.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 19, Anhang 18a LStH).
Gemischte Aufwendungen
Bei gemischt veranlassten Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot (BFH vom 21.09.2009 – BStBl II 2010 S. 672); zu den Folgerungen BMF vom 06.07.2010 (BStBl I S. 614), Anhang 18a LStH.
Geschenke an Geschäftsfreunde
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
- R 4.10 Abs. 2 bis 4
Gesellschaftliche Veranstaltungen
- Aufwendungen, die durch die Teilnahme an gesellschaftlichen Veran-staltungen, z. B. eines Berufs-, Fach- oder Wirtschaftsverbandes oder einer Gewerkschaft, entstanden sind, sind stets Kosten der Lebensführung und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder Sitzung standen (BFH vom 01.08.1968 – BStBl II S. 713).
- Gemischte Aufwendungen
- Karnevalsveranstaltungen
- Kulturelle Veranstaltungen
Hörapparat
Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
Karnevalsveranstaltungen
Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu Karnevalsveranstaltungen sind Lebenshaltungskosten (BFH vom 29.03.1994 – BStBl II S. 843).
Kleidung und Schuhe
- Kleidung und Schuhe sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar, selbst wenn der Stpfl. sie ausschl. bei der Berufsausübung trägt (BFH vom 18.04.1991 – BStBl II S. 751 und BMF vom 06.07.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 4, Anhang 18a LStH).
- typische Berufskleidung R 3.31 LStR 2023
- H 4.7 (Berufskleidung)
Körperpflegemittel, Kosmetika
Körperpflegemittel und Kosmetika sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar (BFH vom 06.07.1989 – BStBl II 1990 S. 49 und BMF vom 06.07.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 4, Anhang 18a LStH)
Kontoführungsgebühren
Pauschale Kontoführungsgebühren sind nach dem Verhältnis beruflich und privat veranlasster Kontenbewegungen aufzuteilen (BFH vom 09.05.1984 – BStBl II S. 560).
Konzertflügel einer Musiklehrerin
Der Konzertflügel einer Musiklehrerin kann ein Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 sein (BFH vom 21.10.1988 – BStBl II 1989 S. 356).
Kulturelle Veranstaltungen
Aufwendungen für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung sind regelmäßig keine Werbungskosten, auch wenn dabei berufliche Interessen berührt werden (BFH vom 08.02.1971 – BStBl II S. 368 betr. Musiklehrerin und BMF vom 06.07.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 4, Anhang 18a LStH).
Kunstwerke
Aufwendungen für Kunstwerke zur Ausschmückung eines Arbeits- oder Dienstzimmers sind Kosten der Lebensführung (BFH vom 12.03.1993 – BStBl II S. 506).
Medizinisch-technische Hilfsmittel und Geräte
- Aufwendungen für technische Hilfsmittel zur Behebung körperlicher Mängel können als reine Kosten der Lebensführung nicht abgezogen werden, auch wenn die Behebung des Mangels im beruflichen Interesse liegt.
- BFH vom 08.04.1954 (BStBl III S. 174) – Hörapparat
- BFH vom 28.09.1990 (BStBl II 1991 S. 27) – Bifokalbrille
- BFH vom 23.10.1992 (BStBl II 1993 S. 193) – Sehbrille
Nachschlagewerk
- Allgemeines Nachschlagewerk eines Lehrers ist regelmäßig dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (BFH vom 29.04.1977 – BStBl II S. 716).
- Allgemeines englisches Nachschlagewerk eines Englischlehrers kann Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 sein (BFH vom 16.10.1981 – BStBl II 1982 S. 67).
Personalcomputer
Eine private Mitbenutzung ist für den vollständigen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug unschädlich, wenn diese einen Anteil von etwa 10 % nicht übersteigt. Bei einem höheren privaten Nutzungsanteil sind die Kosten eines gemischt genutzten PC aufzuteilen. § 12 Nr. 1 Satz 2 steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen (BFH vom 19.02.2004 – BStBl II S. 958).
Sponsoring
BMF vom 18.02.1998 (BStBl I S. 212)
Steuerberatungskosten
Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung BMF vom 21.12.2007 (BStBl I 2008 S. 256)
Strafverfahren
H 12.3 (Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung)
Tageszeitung
Aufwendungen für den Bezug regionaler wie überregionaler Tageszeitungen gehören zu den unter § 12 Nr. 1 Satz 2 fallenden Lebenshaltungskosten (BFH vom 07.09.1989 – BStBl II 1990 S. 19 und BMF vom 06.07.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 4 und 17, Anhang 18a LStH).
Telefonanschluss in einer Wohnung
Grund- und Gesprächsgebühren sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit sie auf die beruflich geführten Gespräche entfallen. Der berufliche Anteil ist aus dem – ggf. geschätzten – Verhältnis der beruflich und der privat geführten Gespräche zu ermitteln (BFH vom 21.11.1980 – BStBl II 1981 S. 131). Zur Aufteilung der Gebühren R 9.1 Abs. 5 LStR 2023
Videorecorder eines Lehrers
Aufwendungen für einen Videorecorder sind regelmäßig Kosten der Lebensführung (BFH vom 27.09.1991 – BStBl II 1992 S. 195).
- R 12.2
- H 12.2
Allgemeines
Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot (BFH vom 21.09.2009 – BStBl II 2010 S. 672); zu den Folgerungen BMF vom 06.07.2010 (BStBl I S. 614), Anhang 18a LStH.
Incentive-Reisen
BMF vom 14.10.1996 (BStBl I S. 1192)
Nachweis der Teilnahme
Bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung sind Aufwendungen für die Teilnahme an einem Kongress nur abziehbar, wenn feststeht, dass der Stpfl. an den Veranstaltungen teilgenommen hat (BFH vom 04.08.1977 – BStBl II S. 829). An den Nachweis der Teilnahme sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis muss sich auf jede Einzelveranstaltung beziehen, braucht jedoch nicht in jedem Fall durch Anwesenheitstestat geführt zu werden (BFH vom 13.02.1980 – BStBl II S. 386 und vom 11.01.2007 – BStBl II S. 457).
- R 12.3
Richtlinie
Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile
aufklappen Zuklappen1Aufwendungen i. S. d. § 12 Nr. 4 EStG können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die Geldstrafen und ähnlichen Rechtsnachteile außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes verhängt, angeordnet oder festgesetzt werden, es sei denn, sie widersprechen wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (ordre public). 2Die Einziehung von Gegenständen, die – neben der Hauptstrafe oder nachträglich nach § 76 StGB oder unter den Voraussetzungen des § 76a StGB selbständig – in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 oder § 76a StGB angeordnet oder festgesetzt worden ist, stellt eine Rechtsfolge vermögensrechtlicher Art mit überwiegendem Strafcharakter dar. 3Die mit dem Verfall von Gegenständen bzw. dem Verfall von Tatentgelten (§ 73 StGB) verbundene Vermögenseinbuße dient hingegen der Gewinnabschöpfung und damit in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen. 4Ein Strafcharakter kann deshalb in der Regel nicht angenommen werden.
- H 12.3
Hinweise
aufklappen ZuklappenAbführung von Mehrerlösen
R 4.13
Geldbußen
R 4.13
Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen
- sind nicht abziehbar:
- bei Strafaussetzung zur Bewährung,
- bei Verwarnung mit dem Strafvorbehalt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 59a Abs. 2 StGB),
- bei Einstellung des Verfahrens (§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO); Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz und im Gnadenverfahren.
- sind ausnahmsweise abziehbar:
bei Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens aufgrund einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (BFH vom 15.01.2009 – BStBl II 2010 S. 111).
Ordnungsgelder
R 4.13
Verwarnungsgelder
R 4.13
- sind nicht abziehbar:
- R 12.4
- H 12.4
Nebenleistungen
Die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 12 Nr. 3 genannten Steuerarten entfallen:
- Aussetzungszinsen (§ 237 AO),
- Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO),
- Hinterziehungszinsen (§ 235 AO),
- Kosten bei Inanspruchnahme von Finanzbehörden (§ 178a AO),
- Nachforderungszinsen (§ 233a AO),
- Säumniszuschläge (§ 240 AO),
- Stundungszinsen (§ 234 AO),
- Verspätungszuschläge (§ 152 AO),
- Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b AO),
- Zuschlag wegen der Nichtvorlage oder Unbrauchbarkeit von Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 4 AO),
- Zwangsgelder (§ 329 AO).
Personensteuern
- Einkommensteuer, einschl. ausländische Steuern vom Einkommen, soweit nicht § 34c Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist,
- Erbschaftsteuer,
- Kapitalertragsteuer,
- Kirchensteuer,
- Lohnsteuer,
- Solidaritätszuschlag,
- Vermögensteuer.
Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung
Die nach § 12 Nr. 3 nicht abziehbare Umsatzsteuer ist bei Anwendung der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2) nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die tatsächlich festgesetzte Umsatzsteuer an, weil der Umsatzsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid ist (BFH vom 07.12.2010 – BStBl II 2011 S. 451).
- R 12.5
Richtlinie
Zuwendungen
aufklappen ZuklappenS 22231Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören auch dann zu den Kosten der Lebensführung, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mit veranlasst werden. 2Der Stpfl. kann sie nur im Rahmen der §§ 10b, 34g EStG abziehen.
- R 12.6
- H 12.6
Abgrenzung zwischen Unterhalts- und Versorgungsleistungen
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung BMF vom 11.03.2010 (BStBl I S. 227) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 06.05.2016 (BStBl I S. 476)
Gesetzlich unterhaltsberechtigt
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind alle Personen, die nach bürgerlichem Recht gegen den Stpfl. oder seinen Ehegatten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben können. Die Unterhaltsberechtigung setzt insoweit zivilrechtlich die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus (sog. konkrete Betrachtungsweise) (BFH vom 05.05.2010 – BStBl II 2011 S. 115), H 33a.1 (Unterhaltsberechtigung).
Unterhaltsleistungen
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2.
- Unterhaltsleistungen die den Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht übersteigen, fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 (BFH vom 10.04.1953 – BStBl III S. 157).
Ausnahmen:
- § 10 Abs. 1a Nr. 1
- § 33a Abs. 1
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