Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
- EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
S 2263§ 62d Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
aufklappen Zuklappen(zu § 26a EStG abgedruckt)
- R 26b.
Richtlinie
Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG
aufklappen ZuklappenGesonderte Ermittlung der Einkünfte
11Die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG führt zwar zu einer Zusammenrechnung, nicht aber zu einer einheitlichen Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten. 2Wegen des Verlustabzugs nach § 10d EStG wird auf § 62d Abs. 2 EStDV und R 10d Abs. 6 hingewiesen.
Feststellung gemeinsamer Einkünfte
2Gemeinsame Einkünfte zusammenzuveranlagender Ehegatten sind grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ) und § 179 Abs. 2 AO), sofern es sich nicht um Fälle geringer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 AO).
- H 26b
Hinweise
aufklappen ZuklappenFeststellung gemeinsamer Einkünfte
Bei Ehegatten ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften jedenfalls dann durchzuführen, wenn ein für die Besteuerung erhebliches Merkmal streitig ist, so auch, wenn zweifelhaft ist, ob Einkünfte vorliegen, an denen ggf. die Eheleute beteiligt sind (BFH vom 17.05.1995 – BStBl II S. 640). Dies ist nicht erforderlich bei Fällen von geringer Bedeutung. Solche Fälle sind beispielsweise bei Mieteinkünften von zusammenzuveranlagenden Ehegatten (BFH vom 20.01.1976 – BStBl II S. 305) und bei dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn von zusammen zu veranlagenden Landwirts-Ehegatten (BFH vom 04.07.1985 – BStBl II S. 576) gegeben, wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht.
Gesonderte Ermittlung der Einkünfte
Bei der Zusammenveranlagung nach § 26b sind ebenso wie bei der Einzelveranlagung nach § 26a für jeden Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte gesondert zu ermitteln (BFH vom 25.02.1988 – BStBl II S. 827).
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