Beispiel zu § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG (i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 – BGBl. I S. 1834 entsprechend BT-Drs. 18/4902 S. 49 ff.):
Das eingebrachte Betriebsvermögen hat einen Buchwert von 2.000.000 € und einen gemeinen Wert von 5.000.000 €. Der Einbringende erhält neue Anteile, die einem gemeinen Wert von 4.000.000 € entsprechen, und eine Barzahlung von 1.000.000 €. Es wird ein Antrag auf Fortführung der Buchwerte gestellt; die übrigen Voraussetzungen für einen Buchwertansatz in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 3 UmwStG liegen vor.
Die Möglichkeit zur Buchwertfortführung besteht nur, soweit die Grenzen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG nicht überschritten sind:
Wertansatz bei der Übernehmerin
1. Schritt
Prüfung der Grenze des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG und Ermittlung des übersteigenden Betrags:
Gemeiner Wert der sonstigen Gegenleistung 1.000.000 €
Höchstens 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens
(= 500.000 €) oder die absolute Grenze von 500.000 €, höchstens jedoch der Buchwert, – vorliegend 500.000 €.
Übersteigender Betrag 500.000 €
2. Schritt
Ermittlung des Verhältnisses des Werts des Betriebsvermögens, für das nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG in Abweichung von § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG die Buchwerte fortgeführt werden können:
("Gesamtwert des eingebrachten Betriebsvermögens" – "übersteigende Gegenleistung")/("Gesamtwert des eingebrachten Betriebsvermögens")
Also (5.000.000 € – 500.000 €)/(5.000.000 €) = 90 %
3. Schritt
Ermittlung des Wertansatzes des eingebrachten Betriebsvermögens bei der Übernehmerin:
Buchwertfortführung: 90 % von 2.000.000 € = | 1.800.000 € |
Sonstige Gegenleistung, soweit § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG überschritten | + 500.000 € |
Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens bei der Übernehmerin | 2.300.000 € |
4. Schritt
Folgen beim Einbringenden
Ermittlung des Übertragungsgewinns beim Einbringenden
Veräußerungspreis (§ 20 Absatz 3 Satz 1 UmwStG) | 2.300.000 € |
Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens | – 2.000.000 € |
Einbringungsgewinn | 300.000 € |
5. Schritt
Ermittlung der Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile
Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile (§ 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG) | 2.300.000 € |
Wert der (gesamten) sonstigen Gegenleistungen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 UmwStG) | – 1.000.000 € |
Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile | 1.300.000 € |
Würden die erhaltenen neuen Anteile später zu ihrem gemeinen Wert von 4.000.000 € veräußert, entstünde ungeachtet § 22 UmwStG ein Veräußerungsgewinn von 2.700.000 €. Dies entspricht den auf die Übernehmerin übergegangenen stillen Reserven (5.000.000 € – 2.300.000 € = 2.700.000 €).
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