Inhaltsverzeichnis
aufklappen Zuklappen- Erstes Kapitel: Anwendungsbereich des UmwStG 2006
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Zweites Kapitel: Steuerliche Folgen von Umwandlungen und Einbringungen nach dem UmwStG
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Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
- A. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§ 1 UmwStG)
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B. Steuerliche Rückwirkung (§ 2 UmwStG)
- I. Steuerlicher Übertragungsstichtag
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II. Steuerliche Rückwirkung
- 1. Rückwirkungsfiktion
- 2. Steuerliche Behandlung von im Rückwirkungszeitraum ausscheidenden und neu eintretenden Anteilseignern
- 3. Steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen
- 4. Sondervergütungen bei Umwandlung in eine Personengesellschaft
- 5. Aufsichtsratsvergütungen und sonstige Fälle des Steuerabzugs nach § 50a EStG
- 6. Vermeidung der Nichtbesteuerung (§ 2 Absatz 3 UmwStG)
- 7. Beschränkung der Verlustnutzung (§ 2 Absatz 4 UmwStG)
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Zweiter Teil. Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
- A. Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft (§ 3 UmwStG)
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B. Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers (§ 4 UmwStG)
- I. Wertverknüpfung
- II. Erweiterte Wertaufholung – Beteiligungskorrekturgewinn
- III. Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung (§ 4 Absatz 2 und 3 UmwStG)
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IV. Übernahmeergebnis
- 1. Zuordnung der Anteile zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers
- 2. Personen‑ sowie ggf. anteilsbezogene Ermittlung
- 3. Ausländische Anteilseigner
- 4. Anteile, die nicht dem Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers zuzurechnen sind
- 5. Entstehungszeitpunkt
- 6. Ermittlung des Übernahmeergebnisses
- 7. Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind
- 8. Zuschlag für neutrales Vermögen (Auslandsvermögen)
- 9. Anteile an der übertragenden Körperschaft
- 10. Kosten des Vermögensübergangs
- V. Fremdfinanzierte Anteile an der übertragenden Körperschaft
- VI. Weitere Korrekturen gem. § 4 Absatz 5 UmwStG
- VII. Ermittlung des Übernahmeergebnisses bei negativem Buchwert des Vermögens der übertragenden Körperschaft (überschuldete Gesellschaft)
- VIII. Berücksichtigung eines Übernahmeverlusts (§ 4 Absatz 6 UmwStG)
- IX. Besteuerung eines Übernahmegewinns (§ 4 Absatz 7 UmwStG)
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C. Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft (§ 5 UmwStG)
- I. Anschaffung und Barabfindung nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag (§ 5 Absatz 1 UmwStG)
- II. Anteilseignerwechsel im Rückwirkungszeitraum
- III. Einlage‑ und Überführungsfiktion (§ 5 Absatz 2 und 3 UmwStG)
- IV. Übergangsregelung für einbringungsgeborene Anteile nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 UmwStG
- D. Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 6 UmwStG)
- E. Besteuerung offener Rücklagen (§ 7 UmwStG)
- F. Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen (§ 8 UmwStG)
- G. Formwechsel in eine Personengesellschaft (§ 9 UmwStG)
- H. Körperschaftsteuererhöhung (§ 10 UmwStG)
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Dritter Teil. Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
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A. Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft (§ 11 UmwStG)
- I. Sachlicher Anwendungsbereich
- II. Pflicht zur Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz
- III. Ansatz und Bewertung der übergehenden Wirtschaftsgüter
- IV. Vermögensübertragung nach §§ 174 ff. UmwG gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers
- V. Landesrechtliche Vorschriften zur Vereinigung öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute oder öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
- VI. Beteiligung der übertragenden Kapitalgesellschaft an der übernehmenden Kapitalgesellschaft (Abwärtsverschmelzung)
- B. Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft (§ 12 UmwStG)
- C. Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft (§ 13 UmwStG)
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A. Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft (§ 11 UmwStG)
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Vierter Teil. Auf‑, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
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A. Auf‑, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften (§ 15 UmwStG)
- I. Teilbetriebsvoraussetzung des § 15 Absatz 1 UmwStG
- II. Steuerliche Schlussbilanz und Bewertungswahlrecht
- III. Zur Anwendung des § 15 Absatz 2 UmwStG
- IV. Kürzung verrechenbarer Verluste, verbleibender Verlustvorträge, nicht ausgeglichener negativer Einkünfte, eines Zinsvortrags und eines EBITDA-Vortrags (§ 15 Absatz 3 UmwStG)
- V. Aufteilung der Buchwerte der Anteile gem. § 13 UmwStG in den Fällen der Spaltung
- VI. Umwandlungen mit Wertverschiebungen zwischen den Anteilseignern
- B. Auf‑ oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft (§ 16 UmwStG)
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A. Auf‑, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften (§ 15 UmwStG)
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Fünfter Teil. Gewerbesteuer
- A. Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft (§ 18 UmwStG)
- B. Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft (§ 19 UmwStG)
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Sechster Teil. Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
- A. Grundkonzeption der Einbringung nach §§ 20 ff. UmwStG
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B. Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 UmwStG)
- I. Anwendungsbereich (§ 20 Absatz 1, 5, 6 UmwStG)
- II. Bewertung durch die übernehmende Gesellschaft (§ 20 Absatz 2 UmwStG)
- III. Besteuerung des Einbringungsgewinns (§ 20 Absatz 3 bis 5 UmwStG)
- IV. Besonderheiten bei Pensionszusagen zugunsten von einbringenden Mitunternehmern
- V. Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Einbringungen
- VI. Besonderheiten bei der Einbringung einbringungsgeborener Anteile i. S. v. § 21 Absatz 1 UmwStG 1995
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C. Bewertung der Anteile beim Anteilstausch (§ 21 UmwStG)
- I. Allgemeines
- II. Persönlicher Anwendungsbereich
- III. Bewertung der eingebrachten Anteile bei der übernehmenden Gesellschaft
- IV. Ermittlung des Veräußerungspreises der eingebrachten Anteile und des Wertansatzes der erhaltenen Anteile beim Einbringenden
- V. Besteuerung des aus dem Anteilstausch resultierenden Gewinns beim Einbringenden
- VI. Steuerlicher Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt)
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D. Besteuerung des Anteilseigners (§ 22 UmwStG)
- I. Allgemeines
- II. Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns (§ 22 Absatz 1 und 2 UmwStG)
- III. Die die rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung auslösenden Ereignisse i. S. d. § 22 Absatz 1 Satz 6 i. V. m. Absatz 2 Satz 6 UmwStG)
- IV. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften als Einbringende (§ 22 Absatz 4 UmwStG)
- V. Bescheinigung des Einbringungsgewinns und der darauf entfallenden Steuer (§ 22 Absatz 5 UmwStG)
- VII. Unentgeltliche Rechtsnachfolge (§ 22 Absatz 6 UmwStG)
- VIII. Verlagerung stiller Reserven auf andere Gesellschaftsanteile (§ 22 Absatz 7 UmwStG, Mitverstrickung von Anteilen)
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E. Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft (§ 23 UmwStG)
- I. Allgemeines
- II. Buchwert‑ oder Zwischenwertansatz (§ 23 Absatz 1 UmwStG)
- III. Besonderheiten in den Fällen der rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns (§ 23 Absatz 2 UmwStG)
- IV. Besonderheiten beim Zwischenwertansatz (§ 23 Absatz 3 UmwStG)
- V. Ansatz des gemeinen Werts (§ 23 Absatz 4 UmwStG)
- VI. Verlustabzug bei Auslandsbetriebsstätten
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Siebter Teil. Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG)
- A. Allgemeines
- B. Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
- C. Ergänzungsbilanzen
- D. Anwendung der §§ 16, 34 EStG bei Einbringung zum gemeinen Wert
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E. Besonderheiten bei der Einbringung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 24 Absatz 5 UmwStG)
- I. Allgemeines
- II. Anteile an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- III. Einbringung durch nicht nach § 8b Absatz 2 KStG begünstigte Personen
- IV. Veräußerung und gleichgestellte Ereignisse der Weiterübertragung
- V. Ermittlung und ertragsteuerliche Behandlung des Einbringungsgewinns
- VI. Nachweispflichten
- VII. Bescheinigungsverfahren
- VIII. Unentgeltliche Rechtsnachfolge
- IX. Mitverstrickung von Anteilen
- X. Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft
- Achter Teil. Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 25 UmwStG)
- Neunter Teil. Verhinderung von Missbräuchen (§ 26 UmwStG)
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Zehnter Teil. Anwendungsvorschriften und Ermächtigung
- A. Allgemeines
- B. Veräußerung der auf einer Sacheinlage beruhenden Anteile
- C. Veräußerung der auf einem Anteilstausch beruhenden Anteile
- D. Wechselwirkung zwischen altem und neuem Recht
- E. Spezialregelung für die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile gem. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UmwStG 1995
- F. Sonstige Anwendungsbestimmungen
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Besonderer Teil zum UmwStG
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A. Auswirkungen der Umwandlung auf eine Organschaft
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I. Organträger als übertragender bzw. umzuwandelnder Rechtsträger
- 1. Verschmelzung des Organträgers
- 2. Auf‑ und Abspaltung, Ausgliederung
- 3. Formwechsel des Organträgers
- 4. Mindestlaufzeit und vorzeitige Beendigung des Gewinnabführungsvertrags
- 5. Begründung einer Organschaft nach Einbringung i. S. d. § 20 UmwStG
- 6. Begründung einer Organschaft nach Anteilstausch i. S. d. § 21 UmwStG
- 7. Anwachsung bei einer Organträger-Personengesellschaft
- 8. Zurechnung des Organeinkommens bei Umwandlung des Organträgers
- II. Organträger als übernehmender Rechtsträger
- III. Organgesellschaft als übertragender bzw. umzuwandelnder Rechtsträger
- IV. Organgesellschaft als übernehmender Rechtsträger
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I. Organträger als übertragender bzw. umzuwandelnder Rechtsträger
- B. Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto und den Sonderausweis
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A. Auswirkungen der Umwandlung auf eine Organschaft
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Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i. d. F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7.12.2006, BGBl. I S. 2782, ber. BGBl. 2007 I S. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009, BGBl. I S. 3950, Folgendes:
Erstes Kapitel: Anwendungsbereich des UmwStG 2006
A. Verhältnis des UmwStG 2006 zum UmwStG 1995
00.01
Das UmwStG 1995 i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002, BGBl. I S. 4133, ber. BGBl. 2003 I S. 738, ist durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006, BGBl. I S. 2782, ber. BGBl. 2007 I S. 68, nicht aufgehoben worden, sondern gilt fort. Hiervon sind insbesondere die Regelungen zu den einbringungsgeborenen Anteilen (§ 21 UmwStG 1995) und zum rückwirkenden Wegfall von Steuererleichterungen (§ 26 UmwStG 1995) betroffen. Insoweit finden auch das BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl I S. 268, geändert durch das BMF-Schreiben vom 21.8.2001, BStBl I S. 543, und das BMF-Schreiben vom 16.12.2003, BStBl I S. 786, weiterhin Anwendung.
B. Ertragsteuerliche Beurteilung von Umwandlungen und Einbringungen
00.02
Umwandlungen und Einbringungen stellen auf der Ebene des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers Veräußerungs‑ und Anschaffungsvorgänge hinsichtlich des übertragenen Vermögens dar (BFH vom 15.10.1997, I R 22/96, BStBl 1998 II S. 168, BFH vom 16.5.2002, III R 45/98, BStBl 2003 II S. 10, und BFH vom 17.9.2003, I R 97/02, BStBl 2004 II S. 686). Abweichend von den zivilrechtlichen Wertungen im UmwG gilt dies für ertragsteuerliche Zwecke auch für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und umgekehrt (BFH vom 19.10.2005, I R 38/04, BStBl 2006 II S. 568).
00.03
Auf der Ebene der Anteilseigner einer übertragenden Körperschaft ist die Umwandlung zwischen Körperschaften ebenfalls als Veräußerungs‑ und Anschaffungsvorgang der Anteile zum gemeinen Wert zu beurteilen (BFH vom 19.8.2008, IX R 71/07, BStBl 2009 II S. 13). Dies gilt z. B. auch für die Aufwärtsverschmelzung.
00.04
Die Umwandlung einer Körperschaft in bzw. auf eine Personengesellschaft führt bei Anteilen im Privatvermögen i. S. d. § 17 EStG zu Einkünften i. S. d. § 17 Absatz 4 EStG (BFH vom 22.2.1989, I R 11/85, BStBl II S. 794).
Zweites Kapitel: Steuerliche Folgen von Umwandlungen und Einbringungen nach dem UmwStG
Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
A. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§ 1 UmwStG)
01.01
Die Vorschriften des UmwStG regeln ausschließlich die steuerlichen Folgen von Umwandlungen (§§ 3 bis 19 UmwStG) und Einbringungen (§§ 20 bis 25 UmwStG) für die Körperschaft‑, Einkommen‑ und Gewerbesteuer. Steuerliche Folgen für andere Steuerarten (z. B. die Umsatz‑, die Grunderwerb‑ oder die Erbschaftsteuer) regelt das UmwStG nicht.
01.02
Voraussetzung für die Anwendung des UmwStG ist zunächst, dass der sachliche Anwendungsbereich (§ 1 Absatz 1, Absatz 3 UmwStG) und der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 Absatz 2, Absatz 4 UmwStG) erfüllt sind. Der sachliche und der persönliche Anwendungsbereich des UmwStG werden durch die in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen geregelten Steuerpflichten (§ 1 EStG, §§ 1 bis 4 KStG sowie § 2 GewStG) begrenzt. Umwandlungen und Einbringungen nach den Vorschriften des UmwG müssen zudem zivilrechtlich zulässig und wirksam sein (sog. Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts).
I. Sachlicher Anwendungsbereich
1. Zweiter bis Fünfter Teil (§ 1 Absatz 1 UmwStG)
a) Umwandlungen nach dem UmwG (inländische Umwandlungen)
01.03
Eine inländische Umwandlung liegt vor, wenn auf den oder die übertragenden Rechtsträger und auf den oder die übernehmenden Rechtsträger bzw. beim Formwechsel auf den sich umwandelnden Rechtsträger das UmwG anzuwenden ist. Dies ist der Fall, wenn der oder die übertragende(n) Rechtsträger und der oder die übernehmende(n) Rechtsträger den statutarischen Sitz im Inland hat oder haben. Bei einer Personengesellschaft als übernehmender Rechtsträger ist deren Sitz der Hauptverwaltung und bei einer natürlichen Person als übernehmender Rechtsträger ist deren Wohnsitz (§ 7 BGB) maßgebend.
01.04
Der sachliche Anwendungsbereich des UmwStG bestimmt sich bei Umwandlungen von inländischen Rechtsträgern nach den Umwandlungsmöglichkeiten des UmwG vom 28.10.1994, BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428, zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11.7.2011, BGBl. I S. 1338, in der jeweils geltenden Fassung. Für Rechtsträger mit Sitz im Inland sind in § 1 Absatz 1 UmwG die folgenden Umwandlungsarten vorgesehen:
- die Verschmelzung,
- die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung),
- die Vermögensübertragung und
- der Formwechsel.
Diese Aufzählung ist abschließend. Eine Umwandlung außer in den im UmwG genannten Fällen ist nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundes‑ oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist (§ 1 Absatz 2 UmwG; vgl. Randnr. 01.07).
01.05
Die Möglichkeit zur Umwandlung nach dem UmwG ist auf die jeweils im UmwG abschließend bezeichneten Rechtsträger begrenzt. Die Umwandlungsfähigkeit supranationaler Rechtsformen des europäischen Rechts bestimmt sich nach den Vorgaben des sekundären Unionsrechts ggf. i. V. m. den nationalen Ausführungsgesetzen. Die Umwandlungsfähigkeit einer
- Europäischen Gesellschaft (SE) entspricht nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-VO), ABl. EG Nr. L 294 S. 1, der einer AG,
- Europäischen Genossenschaft (SCE) entspricht nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 (SCE-VO), ABl. EG Nr. L 207 S. 1, der einer eG und
- Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) entspricht nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 (EWIV-VO), ABl. EG Nr. L 199 S. 1, i. V. m. § 1 EWIV-Ausführungsgesetz, BGBl. 1988 I S. 514, der einer OHG.
01.06
Der sachliche Anwendungsbereich des Zweiten bis Fünften Teils gilt für
- die Verschmelzung (§ 2 UmwG) von Körperschaften auf Körperschaften, Personengesellschaften oder eine natürliche Person,
- die Auf‑ und Abspaltung (§ 123 Absatz 1 und 2 UmwG) von Körperschaften auf Körperschaften oder Personengesellschaften,
- den Formwechsel (§ 190 Absatz 1 UmwG) einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sowie
- die Vermögensübertragung (§ 174 UmwG) von Körperschaften auf Körperschaften.
Bei der Frage, ob eine zivilrechtlich wirksame Umwandlung i. S. dieser Bestimmungen vorliegt, ist regelmäßig von der registerrechtlichen Entscheidung auszugehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die registerrechtliche Entscheidung trotz rechtlich gravierender Mängel erfolgte.
01.07
Für Umwandlungen i. S. d. § 1 Absatz 2 UmwG setzt die Anwendung des Zweiten bis Fünften Teils eine durch eine bundes‑ oder landesgesetzliche Regelung ausdrücklich zugelassene Umwandlungsmöglichkeit (z. B. § 38a LwAnpG, § 6b VermG sowie einzelne Sparkassengesetze der Länder) voraus, die einer Umwandlung i. S. d. § 1 Absatz 1 UmwG entspricht. Die aktive und passive Umwandlungsfähigkeit (vgl. zum Begriff auch Randnr. 01.26) ergibt sich aus dem jeweiligen Bundes‑ oder Landesgesetz.
Eine Umwandlung aufgrund ausdrücklicher bundes‑ oder landesgesetzlicher Regelung entspricht einer Umwandlung i. S. d. § 1 Absatz 1 UmwG, wenn sie mit einer der in § 1 Absatz 1 UmwG abschließend aufgezählten Umwandlungsarten vergleichbar ist; zur Prüfung der Vergleichbarkeit vgl. Randnr. 01.24 ff. Insoweit sind die für die jeweils vergleichbare Umwandlungsart einschlägigen Bestimmungen des UmwStG anzuwenden (z. B. § 9 UmwStG für den Formwechsel in eine Personengesellschaft nach § 38a LwAnpG).
aa) Verschmelzung
01.08
Bei der Verschmelzung handelt es sich um die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen schon bestehenden Rechtsträger (Verschmelzung durch Aufnahme) oder zweier oder mehrerer Rechtsträger auf einen neu gegründeten Rechtsträger (Verschmelzung durch Neugründung) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung. Den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers wird dabei im Wege des Anteilstauschs eine Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger gewährt.
01.09
In bestimmten Fällen darf bzw. muss das gezeichnete Kapital des übernehmenden Rechtsträgers nicht erhöht werden (z. B. § 54 Absatz 1 Satz 1 und 2 UmwG). Bei notariell beurkundetem Verzicht aller Anteilsinhaber kann auf die Verpflichtung zur Gewährung von Anteilen gänzlich verzichtet werden (z. B. § 54 Absatz 1 Satz 3 UmwG).
01.10
Das UmwG sieht folgende Möglichkeiten der Verschmelzung vor:
auf | PershG/ | GmbH | AG | KGaA | eG | eV/wirtsch. Verein | gen. Prüfungsverband | VVaG | nat. Person |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
von | |||||||||
PershG/ | §§ 2 – 38 §§ 39 – 45 | §§ 2 – 38 §§ 39 – 45 §§ 46 – 59 | §§ 2 – 38 §§ 39 – 45 §§ 60 – 77 | §§ 2 – 38 §§ 39 – 45 § 78 | §§ 2 – 38 §§ 39 – 45 §§ 79 – 98 | – (§ 99 Absatz 2) | – (§ 105) | – (§ 109) | – (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) |
GmbH inkl. UG | §§ 2 – 38 §§ 39 – 45 §§ 46 – 59 | §§ 2 – 38 §§ 46 – 59 | §§ 2 – 38 §§ 46 – 59 §§ 60 – 77 | §§ 2 – 38 §§ 46 – 59 § 78 | §§ 2 – 38 §§ 46 – 59 §§ 79 – 98 | – (§ 99 Absatz 2) | – (§ 105) | – (§ 109) |
§§ 46 – 59 §§ 120 – 122 |
AG | §§ 2 – 38 §§ 39 – 45 §§ 60 – 77 | §§ 2 – 38 §§ 46 – 59 §§ 60 – 77 |
§§ 60 – 77 | §§ 2 – 38 §§ 60 – 77 § 78 | §§ 2 – 38 §§ 60 – 77 §§ 79 – 98 | – (§ 99 Absatz 2) | – (§ 105) | – (§ 109) |
§§ 60 – 77 §§ 120 – 122 |
KGaA | §§ 2 – 38 §§ 39 – 45 § 78 | §§ 2 – 38 §§ 46 – 59 § 78 | §§ 2 – 38 §§ 60 – 77 § 78 | §§ 2 – 38 § 78 | §§ 2 – 38 § 78 §§ 79 – 98 | – (§ 99 Absatz 2) | – (§ 105) | – (§ 109) |