Ärztliche Gemeinschaftspraxen
>BMF vom 14.05.1997 (BStBl I S. 566) und BFH vom 19.02.1998 (BStBl II S. 603)
Atypisch stille Gesellschaft
Übt der Inhaber einer Steuerberatungspraxis neben seiner freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus und ist an seinem Unternehmen ein Steuerberater atypisch still beteiligt, sind gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 sämtliche Einkünfte der Mitunternehmerschaft gewerblich (>BFH vom 10.08.1994 – BStBl II 1995 S. 171).
Auslegungsfragen zu § 15 Abs. 3 Nr. 1
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer weiteren Personengesellschaft besteht und die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen verfügt, mittels dessen Einkünfte erzielt werden (>BMF vom 10.12.2024 – BStBl I S. 1634).
Bagatellgrenze
- Eine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 in Einkünfte aus Gewerbebetrieb tritt nicht ein, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im VZ nicht übersteigen (>BFH vom 27.08.2014 – BStBl II 2015 S. 996, S. 999 und S. 1002). Die Bagatellgrenze gilt auch, wenn im gewerblichen Tätigkeitsbereich Verluste erzielt werden (>BFH vom 30.06.2022 – BStBl II 2023 S. 118).
- Jede Beteiligung, aus der eine Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, führt ohne Beachtung einer Bagatellgrenze zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb (>BFH vom 06.06.2019 – BStBl II 2020 S. 649). Auch der Umstand, dass es sich bei den Beteiligungseinkünften um verrechenbare Verluste gem. § 15a handelt, steht dem nicht entgegen (>BFH vom 11.07.2024 – BStBl II S. 765).
- Die Bagatellgrenze gilt auch, wenn die Personengesellschaft teils gewerblich teils vermögensverwaltend tätig ist. Dabei ist weder eine höhere Bagatellgrenze anzusetzen noch ist der Prüfung der sog. Abfärbewirkung ein mehrjähriger Beobachtungszeitraum zugrunde zu legen (>BFH vom 30.06.2022 – BStBl II 2023 S. 118).
Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft
Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wj. tritt die Abfärbewirkung nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kj. nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 Nr. 2 ein Gewinnanteil zugewiesen ist (>BFH vom 26.06.2014 – BStBl II S. 972).
Betriebsaufspaltung
>H 15.7 (4) Umfassend gewerbliche Besitzpersonengesellschaft
Einheitliche Gesamtbetätigung
- Eine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 kommt nicht in Betracht, wenn eine gemischte Tätigkeit als einheitliche Gesamtbetätigung anzusehen ist. Eine solche Tätigkeit muss vielmehr unabhängig von der „Abfärbetheorie" danach qualifiziert werden, welche Tätigkeit der Gesamtbetätigung das Gepräge gibt (>BFH vom 24.04.1997 – BStBl II S. 567).
- >H 15.6 (Gemischte Tätigkeit)
Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist nicht umfassend gewerblich tätig i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 (>BFH vom 23.10.1986 – BStBl II 1987 S. 120).
GbR
Die GbR, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen sind, ist umfassend gewerblich tätig (>BFH vom 11.05.1989 – BStBl II S. 797).
Gewerbesteuerbefreiung
Übt eine Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, ist die Tätigkeit auch dann infolge der „Abfärberegelung“ des § 15 Abs. 3 Nr. 1 insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist (>BFH vom 30.08.2001 – BStBl II 2002 S. 152).
Gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich des Gesellschafters
Bei einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft kommt es nicht zu einer Abfärbung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 ihrer Einkünfte im Gesamthandsbereich, wenn ein Gesellschafter gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich erzielt (>BFH vom 28.06.2006 – BStBl II 2007 S. 378).
Gewinnerzielungsabsicht
Wegen der Einheitlichkeit des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft sind deren gemischte Tätigkeiten zunächst insgesamt als gewerblich einzuordnen. Erst dann ist für jeden selbständigen Tätigkeitsbereich die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen (>BFH vom 25.06.1996 – BStBl II 1997 S. 202).
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