Auswärtige Unterbringung
- Asthma
Keine auswärtige Unterbringung des Kindes wegen Asthma >BFH vom 26.06.1992 (BStBl II 1993 S. 212) - Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen
Werden die Aufwendungen für den Schulbesuch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, kann kein zusätzlicher Freibetrag nach § 33a Abs. 2 gewährt werden (>BFH vom 12.05.2011 – BStBl II S. 783). - Getrennte Haushalte beider Elternteile
Auswärtige Unterbringung liegt nur vor, wenn das Kind aus den Haushalten beider Elternteile ausgegliedert ist (>BFH vom 05.02.1988 – BStBl II S. 579). - Haushalt des Kindes in Eigentumswohnung des Stpfl.
Auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind in einer Eigentumswohnung des Stpfl. einen selbständigen Haushalt führt (>BFH vom 26.01.1994 – BStBl II S. 544 und vom 25.01.1995 – BStBl II S. 378). Ein Freibetrag gem. § 33a Abs. 2 wegen auswärtiger Unterbringung ist ausgeschlossen, wenn die nach dem EigZulG begünstigte Wohnung als Teil eines elterlichen Haushalts anzusehen ist (>BMF vom 21.12.2004 – BStBl I 2005 S. 305, Rz. 63). - Klassenfahrt
Keine auswärtige Unterbringung, da es an der erforderlichen Dauer fehlt >BFH vom 05.11.1982 (BStBl II 1983 S. 109) - Legasthenie
Werden Aufwendungen für ein an Legasthenie leidendes Kind als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 berücksichtigt (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV), ist daneben ein Freibetrag nach § 33a Abs. 2 wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes nicht möglich (>BFH vom 26.06.1992 – BStBl II 1993 S. 278). - Praktikum
Keine auswärtige Unterbringung bei Ableistung eines Praktikums außerhalb der Hochschule, wenn das Kind nur dazu vorübergehend auswärtig untergebracht ist >BFH vom 20.05.1994 (BStBl II S. 699) - Sprachkurs
Keine auswärtige Unterbringung bei dreiwöchigem Sprachkurs >BFH vom 29.09.1989 (BStBl II 1990 S. 62) - Verheiratetes Kind
Auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn ein verheiratetes Kind mit seinem Ehegatten eine eigene Wohnung bezogen hat (>BFH vom 08.02.1974 – BStBl II S. 299).
Freiwilliges soziales Jahr
Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist i. d. R. nicht als Berufsausbildung zu beurteilen (>BFH vom 24.06.2004 – BStBl II 2006 S. 294).
Ländergruppeneinteilung
Studiengebühren
Gebühren für die Hochschulausbildung eines Kindes sind weder nach § 33a Abs. 2 noch nach § 33 als außergewöhnliche Belastung abziehbar (>BFH vom 17.12.2009 – BStBl II 2010 S. 341).
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