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BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2016
  • Ausgabe 2017
  • Ausgabe 2018
  • Ausgabe 2019
  • Ausgabe 2020
  • Ausgabe 2021
  • Ausgabe 2022
  • Ausgabe 2023
  • Ausgabe 2024
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Bundesministerium der Finanzen

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EStH 2025
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Tabellarische Übersicht
  • A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise
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    A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise
    1. Steuerpflicht (§§ 1-1a)
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      Steuerpflicht (§§ 1-1a)
      • § 1 Steuerpflicht
      • § 1a
    2. Einkommen (§§ 2-24b)
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      Einkommen (§§ 2-24b)
      • 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung (§§ 2-2a)
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        1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung (§§ 2-2a)
        • § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
        • § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
      • 2. Steuerfreie Einnahmen (§§ 3-3c)
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        2. Steuerfreie Einnahmen (§§ 3-3c)
        • § 3
        • § 3a Sanierungserträge
        • § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
        • § 3c Anteilige Abzüge
      • 3. Gewinn (§§ 4-7i)
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        3. Gewinn (§§ 4-7i)
        • § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
        • § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
        • § 4b Direktversicherung
        • § 4c Zuwendungen an Pensionskassen
        • § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
        • § 4e Beiträge an Pensionsfonds
        • § 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
        • § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
        • § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
        • § 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
        • § 4j (weggefallen)
        • § 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
        • § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
        • § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
        • § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
        • § 6 Bewertung
        • § 6a Pensionsrückstellung
        • § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
        • § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen
        • § 6d Euroumrechnungsrücklage
        • § 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
        • § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
        • § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
        • § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
        • § 7c (weggefallen)
        • § 7d (weggefallen)
        • § 7e (weggefallen)
        • § 7f (weggefallen)
        • § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
        • § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
        • § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
      • 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8-9a)
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        4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8-9a)
        • § 8 Einnahmen
        • § 9 Werbungskosten
        • § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
      • 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug (§ 9b)
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        4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug (§ 9b)
        • § 9b
      • 5. Sonderausgaben (§§ 10-10g)
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        5. Sonderausgaben (§§ 10-10g)
        • § 10
        • § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
        • § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
        • § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
        • § 10d Verlustabzug
        • § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
        • § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
        • § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
      • 6. Vereinnahmung und Verausgabung (§§ 11-11b)
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        6. Vereinnahmung und Verausgabung (§§ 11-11b)
        • § 11
        • § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
        • § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
      • 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben (§ 12)
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        7. Nicht abzugsfähige Ausgaben (§ 12)
        • § 12
      • 8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13-24b)
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        8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13-24b)
        • a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) (§§ 13-14a)
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          a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) (§§ 13-14a)
          • § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
          • § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
          • § 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung
          • § 14 Veräußerung des Betriebs
          • § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
        • b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) (§§ 15-17)
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          b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) (§§ 15-17)
          • § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
          • § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
          • § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
          • § 16 Veräußerung des Betriebs
          • § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
        • c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) (§ 18)
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          c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) (§ 18)
          • § 18
        • d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) (§§ 19-19a)
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          d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) (§§ 19-19a)
          • § 19
          • § 19a Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen
        • e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) (§ 20)
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          e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) (§ 20)
          • § 20
        • f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) (§ 21)
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          f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) (§ 21)
          • § 21
        • g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) (§§ 22-23)
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          g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) (§§ 22-23)
          • § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
          • § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
          • § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
        • h) Gemeinsame Vorschriften (§§ 24-24b)
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          h) Gemeinsame Vorschriften (§§ 24-24b)
          • § 24
          • § 24a Altersentlastungsbetrag
          • § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    3. Veranlagung (§§ 25-30)
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      Veranlagung (§§ 25-30)
      • § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
      • § 26 Veranlagung von Ehegatten
      • § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
      • § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten
      • § 27 (weggefallen)
      • § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
      • § 29 (weggefallen)
      • § 30 (weggefallen)
    4. Tarif (§§ 31-34b)
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      Tarif (§§ 31-34b)
      • § 31 Familienleistungsausgleich
      • § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
      • § 32a Einkommensteuertarif
      • § 32b Progressionsvorbehalt
      • § 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
      • § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
      • § 33 Außergewöhnliche Belastungen
      • § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
      • § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
      • § 34 Außerordentliche Einkünfte
      • § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
      • § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
    5. Steuerermäßigungen (§§ 34c-35c)
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      Steuerermäßigungen (§§ 34c-35c)
      • 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (§§ 34c-34d)
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        1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (§§ 34c-34d)
        • § 34c
        • § 34d Ausländische Einkünfte
      • 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 34e)
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        2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 34e)
        • § 34e (weggefallen)
      • 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f)
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        2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f)
        • § 34f
      • 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g)
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        2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g)
        • § 34g
      • 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35)
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        3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35)
        • § 35
      • 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a)
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        4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a)
        • § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
      • 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b)
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        5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b)
        • § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
      • 6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c)
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        6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c)
        • § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
    6. Steuererhebung (§§ 36-47)
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      Steuererhebung (§§ 36-47)
      • 1. Erhebung der Einkommensteuer (§§ 36-37b)
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        1. Erhebung der Einkommensteuer (§§ 36-37b)
        • § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
        • § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
        • § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
        • § 37a Pauschalisierung der Einkommensteuer durch Dritte
        • § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
      • 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38-42g)
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        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38-42g)
        • § 38 Erhebung der Lohnsteuer
        • § 38a Höhe der Lohnsteuer
        • § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
        • § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
        • § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
        • § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
        • § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
        • § 39d (weggefallen)
        • § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
        • § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
        • § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
        • § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
        • § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
        • § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
        • § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
        • § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
        • § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs
        • § 42 (weggefallen)
        • § 42a (weggefallen)
        • § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
        • § 42c (weggefallen)
        • § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
        • § 42e Anrufungsauskunft
        • § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
        • § 42g Lohnsteuer-Nachschau
      • 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) (§§ 43-45e)
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        3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) (§§ 43-45e)
        • § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
        • § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
        • § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
        • § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
        • § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
        • § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer
        • § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
        • § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
        • § 45b Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
        • § 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
        • § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
        • § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
      • 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften (§§ 46-47)
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        4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften (§§ 46-47)
        • § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
        • § 47 (weggefallen)
    7. Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48-48d)
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      Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48-48d)
      • § 48 Steuerabzug
      • § 48a Verfahren
      • § 48b Freistellungsbescheinigung
      • § 48c Anrechnung
      • § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
    8. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§§ 49-50a)
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      Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§§ 49-50a)
      • § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
      • § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
      • § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
    9. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b-61)
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      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b-61)
      • § 50b Prüfungsrecht
      • § 50c Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
      • § 50d Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
      • § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
      • § 50f Bußgeldvorschriften
      • § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      • § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
      • § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
      • § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
      • § 51 Ermächtigungen
      • § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
      • § 52 Anwendungsvorschriften
      • §§ 52a bis 54 (weggefallen)
      • § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
      • § 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      • § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      • § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
      • §§ 59 bis 61 (weggefallen)
    10. Kindergeld (§§ 62-78)
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      Kindergeld (§§ 62-78)
      • § 62 Anspruchsberechtigte
      • § 63 Kinder
      • § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
      • § 65 Andere Leistungen für Kinder
      • § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
      • § 67 Antrag
      • § 68 Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis 
      • § 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
      • § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
      • § 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
      • § 72 (weggefallen)
      • § 73 (weggefallen)
      • § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
      • § 75 Aufrechnung
      • § 76 Pfändung
      • § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
      • § 78 Übergangsregelungen
    11. Altersvorsorgezulage (§§ 79-99)
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      Altersvorsorgezulage (§§ 79-99)
      • § 79 Zulageberechtigte
      • § 80 Anbieter
      • § 81 Zentrale Stelle
      • § 81a Zuständige Stelle
      • § 82 Altersvorsorgebeiträge
      • § 83 Altersvorsorgezulage
      • § 84 Grundzulage
      • § 85 Kinderzulage
      • § 86 Mindesteigenbeitrag
      • § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge
      • § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage
      • § 89 Antrag
      • § 90 Verfahren
      • § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
      • § 92 Bescheinigung
      • § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
      • § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
      • § 93 Schädliche Verwendung
      • § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung
      • § 95 Sonderfälle der Rückzahlung
      • § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
      • § 97 Übertragbarkeit
      • § 98 Rechtsweg
      • § 99 Ermächtigung
    12. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100)
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      Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100)
      • § 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
    13. Mobilitätsprämie (§§ 101-109)
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      Mobilitätsprämie (§§ 101-109)
      • § 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
      • § 102 Anspruchsberechtigung
      • § 103 Entstehung der Mobilitätsprämie
      • § 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie
      • § 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
      • § 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie
      • § 107 Anwendung der Abgabenordnung
      • § 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
      • § 109 Verordnungsermächtigung
    14. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie (§§ 110-111)
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      Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie (§§ 110-111)
      • § 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019
      • § 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021
    15. Energiepreispauschale (§§ 112-122)
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      Energiepreispauschale (§§ 112-122)
      • § 112 Veranlagungszeitraum, Höhe
      • § 113 Anspruchsberechtigung
      • § 114 Entstehung des Anspruchs
      • § 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
      • § 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer
      • § 117 Auszahlung an Arbeitnehmer
      • § 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
      • § 119 Steuerpflicht
      • § 120 Anwendung der Abgabenordnung
      • § 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
      • § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    • Anhang 1 Abschreibungsvorschriften
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      Anhang 1 Abschreibungsvorschriften
      1. I 1. Übersicht über die degressive Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach  § 7 Abs. 2 EStG
      2. I 2. Übersicht über die degressiven Absetzungen für Gebäude nach § 7 Abs. 5 und 5a EStG (zu R 7.4)
      3. II. Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung nach Einlage von zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzten Wirtschaftsgütern; Anwendung der Urteile des BFH vom 18. August 2009 (X R 40/06 – BStBl 2010 II S. 961) und vom 28. Oktober 2009 (VIII R 46/07 – BStBl 2010 II S. 964)
      4. III. Absetzungen für Abnutzung eines in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierten Mehrwerts für ein bewegliches Wirtschaftsgut; Anwendung des BFH-Urteils vom 20. November 2014 – IV R 1/11 –
      5. IV. Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b Einkommensteuergesetz
      6. V. Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
    • Anhang 1a Altersvorsorge/Vorsorgeaufwendungen
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      Anhang 1a Altersvorsorge/Vorsorgeaufwendungen
      1. I. Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
      2. II. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
      3. III. Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a EStG bei Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen; Aktualisierung der Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen
      4. IV. Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2025
    • Anhang 2 Angehörige
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      Anhang 2 Angehörige
      1. I. Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
      2. II. – unbesetzt –
      3. III. Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025
    • Anhang 3 Außergewöhnliche Belastungen
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      Anhang 3 Außergewöhnliche Belastungen
      1. I. Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, S. 623)
      2. II. Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung; Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 617)
    • Anhang 4 Kryptowerte
    • Anhang 5 Baugesetze
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      Anhang 5 Baugesetze
      1. I. Baugesetzbuch (BauGB – Auszug)
      2. II 1. Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV – Auszug)
      3. II 2. Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV)
    • Anhang 6 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
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      Anhang 6 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
      1. I. Ertragsteuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Absatz 2a EStG), Bürgschaftsregress‑ und vergleichbaren Forderungen
      2. II. Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des BVerfG vom 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 (BStBl 2011 II S. 86); Zuordnung von Veräußerungskosten
    • Anhang 7 E-Bilanz
    • Anhang 8 Betriebsaufspaltung/Betriebsverpachtung
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      Anhang 8 Betriebsaufspaltung/Betriebsverpachtung
      1. I. Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Ausübung des Verpächterwahlrechts gemäß R 139 Abs. 5 EStR
      2. II. Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden beim Besitzunternehmen für das Vorliegen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Anwendung der BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 – IV R 96/96 – (BStBl 2002 II S. 771), vom 11. Mai 1999 – VIII R 72/96 – (BStBl 2002 II S. 722) und vom 15. März 2000 – VIII R 82/98 – (BStBl 2002 II S. 774)
      3. III. Anwendungsschreiben zu § 16 Absatz 3b EStG
    • Anhang 9 Bilanzierung
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      Anhang 9 Bilanzierung
      1. I. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts, des Praxiswerts und sogenannter firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter
      2. II. Bewertung des beweglichen Anlagevermögens und des Vorratsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG) hier: Voraussetzungen für den Ansatz von Festwerten sowie deren Bemessung
      3. III. Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung; Änderung des § 5 Absatz 1 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 15. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, BStBl I S. 650)
      4. IV. Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG
      5. V. Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 3a EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
      6. VI. Teilwertabschreibung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG; Voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot
      7. VII 1. Zweifelsfragen zu § 6 Absatz 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen und von Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie mit der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen; Verhältnis von § 6 Absatz 3 zu § 6 Absatz 5 EStG
      8. VII 2. Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch; Anwendung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2025, X R 35/19
      9. VIII. Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 5 EStG
      10. IX. Passivierung von Verbindlichkeiten bei Vereinbarung eines einfachen oder qualifizierten Rangrücktritts; Auswirkungen des § 5 Abs. 2a EStG
      11. X. Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene
      12. XI. Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsüber­nahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung, Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Absatz 7 Einkommensteuergesetz (EStG)
      13. XII. – unbesetzt –
      14. XIII. Bewertung des Vorratsvermögens gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG – Lifo-Methode
    • Anhang 10 – unbesetzt –
    • Anhang 11 – unbesetzt –
    • Anhang 12 DBA/Ausländische Besteuerung/Steuerabzug nach § 50a EStG
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      Anhang 12 DBA/Ausländische Besteuerung/Steuerabzug nach § 50a EStG
      1. I. Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2025 – Auszug –
      2. II 1. Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen
      3. II 2. Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Wertpapierveräußerungsgewinne in Nicht-DBA -Staaten bzw. Nicht-DBA -Gebieten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen
      4. II 3. Nicht-DBA-Staaten bzw. Nicht-DBA-Gebiete ohne Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Wertpapierveräußerungsgewinne
    • Anhang 13 Erbfolgeregelungen
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      Anhang 13 Erbfolgeregelungen
      1. I. Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung
      2. II. Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge; hier: Anwendung des Beschlusses des Großen Senats vom 5. Juli 1990 (BStBl II S. 847)
      3. III. Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – Aufgabe der sog. Sekundärfolgenrechtsprechung durch den BFH; Anwendung der BFH-Urteile vom 2. März 1993 – VIII R 47/90 – (BStBl 1994 II S. 619), vom 25. November 1993 – IV R 66/93 – (BStBl 1994 II S. 623) und vom 27. Juli 1993 – VIII R 72/90 – (BStBl 1994 II S. 625)
      4. IV. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung
    • Anhang 14 – unbesetzt –
    • Anhang 15 – unbesetzt –
    • Anhang 16 Gewinnermittlung
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      Anhang 16 Gewinnermittlung
      1. I 1. Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG
      2. I 2. Schuldzinsen für Kontokorrentkredite als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
      3. II. Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben
      4. III. Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG; Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BStBl I S. 353) und des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774, BStBl I S. 536)
      5. IV. Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring
      6. V. – unbesetzt –
      7. VI. Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Absatz 2a EStG
      8. VII. Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Berechtigten; sog. Eiserne Verpachtung
      9. VIII. - unbesetzt -
      10. IX. Steuerliche Gewinnermittlung; Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 I S. 3950, BStBl 2010 I S. 2)
      11. X. Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 – IV R 13/03 – (BStBl II S. 985)
      12. XI 1. Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten
      13. XI 2. Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten, Anwendung der Vereinfachungsregelungen auf ähnliche Sachverhalte; BMF-Schreiben vom 22. August 2005 – IV B 2 – S 2144 – 41/05 – (BStBl I S. 845)
      14. XII. Gewährung der Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG und der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
      15. XIII. Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung
      16. XIV. Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)
      17. XV. Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung (§ 3 Nummer 40, § 3c Absatz 2 EStG)
      18. XVI. Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 – (BStBl 2011 II S. 86); Auswirkungen auf Einlagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b EStG und Einbringungen nach § 22 Absatz 1 Satz 5 i. V. m. Absatz 2 UmwStG Zuordnung von Veräußerungskosten
      19. XVII. Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten unter Berücksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014; Anwendung bei der Gewinnermittlung
      20. XVIII. Eigener Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung von Betriebsgebäuden auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück; BFH-Urteil vom 9. März 2016 – X R 46/14 – (BStBl II S. 976)
    • Anhang 17 Grundstückshandel
    • Anhang 17a – unbesetzt –
    • Anhang 17b Heil- und Heilhilfsberufe
    • Anhang 18 Investitionsabzugsbetrag
    • Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
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      Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1. I. Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG
      2. II. Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
    • Anhang 19a Kinderbetreuungskosten
    • Anhang 19b Kindertagespflege
    • Anhang 19c Kinder, Freibeträge
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      Anhang 19c Kinder, Freibeträge
      1. I. Übertragung der Freibeträge für Kinder; BMF-Schreiben zu § 32 Absatz 6 Satz 6 bis 11 EStG
      2. II. Familienleistungsausgleich; Lebenspartner und Freibeträge für Kinder
    • Anhang 20 Land- und Forstwirtschaft
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      Anhang 20 Land- und Forstwirtschaft
      1. I. – unbesetzt –
      2. II. Besteuerung der Forstwirtschaft; Ertragsteuerrechtliche Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen eines Erwerbsbetriebs
      3. III. Besteuerung der Forstwirtschaft; Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2008 (BStBl II S. 960 und 968) und Anpassung an die Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011
      4. IV. – unbesetzt –
      5. V. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land‑ und Forstwirte gemäß § 13a EStG; Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 ff.
    • Anhang 21 Leasing
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      Anhang 21 Leasing
      1. I. Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter
      2. II. Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter
      3. III. Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber
      4. IV. Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter
    • Anhang 22 - unbesetzt -
    • Anhang 22a Lebensversicherungen (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004)
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      Anhang 22a Lebensversicherungen (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004)
      1. I. Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG
      2. II. Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil‑)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung
    • Anhang 23 – unbesetzt –
    • Anhang 24 Mitunternehmer
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      Anhang 24 Mitunternehmer
      1. I 1.-2. Mitunternehmer
      2. II 1. Behandlung der Einbringung einzelner zum Privatver­mögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang; Anwendung des BFH-Urteils vom 19. Oktober 1998 – VIII R 69/95 –
      3. II 2. Behandlung der Einbringung zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
      4. III. Realteilung; Anwendung von § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 EStG
    • Anhang 25 – unbesetzt –
    • Anhang 26 Private Veräußerungsgeschäfte
    • Anhang 27 Schulgeld
    • Anhang 27a Steuerbefreiungen
    • Anhang 27b Steuerermäßigungen
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      Anhang 27b Steuerermäßigungen
      1. I. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG
      2. II. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)
      3. III 1. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Amtliches Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigten Person
      4. III 2. Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden; Einzelfragen zu § 35c EStG, Neufassung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021
    • Anhang 27c Tarifbegünstigung
    • Anhang 28 Umwandlungssteuerrecht
    • Anhang 29 Verluste
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      Anhang 29 Verluste
      1. I. Zweifelsfragen zu § 15a EStG; hier: Saldierung von Gewinnen und Verlusten aus dem Gesellschaftsvermögen mit Gewinnen und Verlusten aus dem Sonderbetriebsvermögen
      2. II. 15a EStG; hier: Umfang des Kapitalkontos im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
      3. III. Anwendungsschreiben § 15b EStG
      4. IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG
    • Anhang 30 Vermietung und Verpachtung
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      Anhang 30 Vermietung und Verpachtung
      1. I. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gesamtobjekten, von vergleichbaren Modellen mit nur einem Kapitalanleger und von gesellschafts‑ sowie gemeinschaftsrechtlich verbundenen Personenzusammenschlüssen (geschlossene Fonds)
      2. II. Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
      3. III. Einkunftsermittlung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften
      4. IV. Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Mietobjekts oder nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht; Anwendung der BFH-Urteile vom 21. Januar 2014 – IX R 37/12 – (BStBl 2015 II S. 631), vom 11. Februar 2014 – IX R 42/13 – (BStBl 2015 II S. 633) und vom 8. April 2014 – IX R 45/13 – (BStBl 2015 II S. 635)
      5. V. Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden
      6. VI. Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
      7. VII. Schuldzinsen bei einem Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; BFH-Urteil vom 25.3.2003 (BStBl 2004 II S. 348)
    • Anhang 31 – unbesetzt –
    • Anhang 32 – unbesetzt –
    • Anhang 33 Versorgungsausgleich
    • Anhang 34 – unbesetzt –
    • Anhang 35 – unbesetzt –
    • Anhang 36 – unbesetzt –
    • Anhang 37 Zuwendungen nach §§ 10b, 34g EStG
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      Anhang 37 Zuwendungen nach §§ 10b, 34g EStG
      1. I. Muster für Zuwendungsbestätigungen (§ 10b EStG)
      2. II. Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG); Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 Anwendungsschreiben zu § 10b Absatz 1a EStG
      3. III. Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende)

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S 2290

§ 34 Au­ßer­or­dent­li­che Ein­künf­te

11Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

2Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

  1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
  2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
  3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
  4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

31Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungs-rechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. 2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.   4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs‑ oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs‑ oder Aufgabegewinn beantragen. 6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

1
zur Anwendung des Absatzes 3 Satz 4 >§ 52 Abs. 47 Satz 8 i. d. F. vor dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, >R 34.5 Abs. 2 Satz 2

R 34.1

Richtlinie

Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte

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11§ 34 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich bei allen Einkunftsarten anwendbar. 2§ 34 Abs. 3 EStG ist nur auf Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzuwenden. 3Die von der S. d. E., dem G. d. E. und dem Einkommen abzuziehenden Beträge sind zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen. 4Liegen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 3 EStG nebeneinander vor, ist eine Verrechnung der noch nicht abgezogenen Beträge mit den außerordentlichen Einkünften in der Reihenfolge vorzunehmen, dass sie zu dem für den Stpfl. günstigsten Ergebnis führt. 5Sind in dem Einkommen Einkünfte aus Land‑ und Forstwirtschaft enthalten und bestehen diese zum Teil aus außerordentlichen Einkünften, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern sind, ist hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zunächst von den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften aus Land‑ und Forstwirtschaft abzuziehen. 6Wird für einen Gewinn i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen, scheidet die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG aus.

2Tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne i. S. d. §§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG liegen grundsätzlich nur vor, wenn die stillen Reserven in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden.

31Die gesamten außerordentlichen Einkünfte sind grundsätzlich bis zur Höhe des z. v. E. tarifbegünstigt. 2In Fällen, in denen Verluste zu verrechnen sind, sind die vorrangig anzuwendenden besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. B. § 2a Abs. 1, § 2b i. V. m. § 52 Abs. 4  , § 15 Abs. 4, § 15b EStG) zu beachten.

1
jetzt Absatz 3

41Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns erst im Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen, auch wenn sie bereits im VZ vor dem Entstehen des Veräußerungsgewinns angefallen sind. 2Die übrigen außerordentlichen Einkünfte unterliegen der Tarifvergünstigung in dem VZ, in dem sie nach den allgemeinen Grundsätzen vereinnahmt werden, nur insoweit, als nicht in früheren VZ mit diesen Einkünften unmittelbar zusammenhängende Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten die Einkünfte des Stpfl. gemindert haben.


H 34.1

Hinweise

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Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei der Ermittlung der nach § 34 begünstigten außerordentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernde Einnahmen dieser Einkunftsart dafür nicht mehr zur Verfügung stehen (>BFH vom 29.10.1998 – XI R 63/97, BStBl II 1999 S. 588).

Betriebsaufgabegewinn in mehreren Veranlagungszeiträumen

Anhang 16 XII

Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über zwei Kj. und fällt der Aufgabegewinn daher in zwei VZ an, kann die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 für diesen Gewinn auf Antrag in beiden VZ gewährt werden. Der Höchstbetrag von 5 Mio. € ist dabei aber insgesamt nur einmal zu gewähren (>BMF vom 20.12.2005 – BStBl I 2006 S. 7).

Fortführung der bisherigen Tätigkeit

Voraussetzung einer Betriebsveräußerung i. S. d. §§ 16 und 34 ist, dass der Veräußerer die mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene gewerbliche Tätigkeit aufgibt (>BFH vom 12.06.1996 – XI R 56/95, BStBl II S. 527). Veräußert dagegen ein Land‑ und Forstwirt seinen Betrieb und pachtet er diesen unmittelbar nach der Veräußerung zurück, so ist § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 auf den Veräußerungsgewinn i. S. d. § 14 anzuwenden (>BFH vom 28.03.1985 – IV R 88/81, BStBl II S. 508).

Freibetrag nach § 16 Abs. 4

>H 16 (13) Freibetrag und H 16 (13) Teileinkünfteverfahren

Geschäfts‑ oder Firmenwert

Wird für den bei der erklärten Betriebsaufgabe nicht in das Privatvermögen zu überführenden Geschäfts‑ oder Firmenwert (>H 16 (5)) später ein Erlös erzielt, ist der Gewinn nicht nach § 34 begünstigt (>BFH vom 30.01.2002 – X R 56/99, BStBl II S. 387).

Nicht entnommene Gewinne

Anhang 27c

Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Tarifbegünstigung nach § 34a als auch die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 34 Abs. 1 erfüllt, kann der Stpfl. wählen, welche Begünstigung er in Anspruch nehmen will (>BMF vom 12.03.2025 – BStBl I S. 671, Rn. 6).

Zweifelsfragen zu § 6b Abs. 2a bei Betriebsveräußerung

Anhang 16 VI

>BMF vom 07.03.2018 (BStBl I S. 309)


R 34.2

Richtlinie

Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung

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11Für Zwecke der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG ist zunächst für den VZ, in dem die außerordentlichen Einkünfte erzielt worden sind, die Einkommensteuer zu ermitteln, die sich ergibt, wenn die in dem z. v. E. enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. 2Sodann ist in einer Vergleichsberechnung die Einkommensteuer zu errechnen, die sich unter Einbeziehung eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte ergibt. 3Bei diesen nach den allgemeinen Tarifvorschriften vorzunehmenden Berechnungen sind dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegende Einkünfte zu berücksichtigen. 4Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Steuerbeträgen ist zu verfünffachen und der sich so ergebende Steuerbetrag der nach Satz 1 ermittelten Einkommensteuer hinzuzurechnen.

21Sind in dem z. v. E. auch Einkünfte enthalten, die nach § 34 Abs. 3 EStG oder § 34b Abs. 3 EStG ermäßigten Steuersätzen unterliegen, ist die jeweilige Tarifermäßigung unter Berücksichtigung der jeweils anderen Tarifermäßigung zu berechnen. 2Einkünfte, die nach § 34a Abs. 1 EStG mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, bleiben bei der Berechnung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG unberücksichtigt.


H 34.2

Hinweise

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Berechnungsbeispiele

Beispiel 1:

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1

Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung (einschl. Entschädigung i. S. d. § 34) hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb45.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • laufende Einkünfte
+ 5.350 €
  • Einkünfte aus Entschädigung i. S. d.
    § 34 Abs. 2 Nr. 2

+ 25.000 €
G. d. E.75.350 €
Sonderausgaben

– 3.200 €

Einkommen72.150 €
z. v. E.72.150 €
z. v. E.72.150 €
abzgl. Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2

– 25.000 €

verbleibendes z. v. E.47.150 €
darauf entfallender Steuerbetrag5.102 €
verbleibendes z. v. E.47.150 €
zzgl. 1/5 der Einkünfte i. S. d.
§ 34 Abs. 2 Nr. 2

+ 5.000 €
52.150 €
darauf entfallender Steuerbetrag6.430 €
abzgl. Steuerbetrag auf das verbleibende z. v. E.5.102 €
Unterschiedsbetrag1.328 €
multipliziert mit Faktor 56.640 €6.640 €
tarifliche Einkommensteuer11.742 €
Beispiel 2:

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 bei negativem verbleibenden z. v. E.

Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 und § 16 Abs. 4 liegen nicht vor. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, laufender Gewinn+ 5.350 €
Veräußerungsgewinn (§ 16)+ 225.000 €230.350 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung– 45.000 €
G. d. E.185.350 €
Sonderausgaben– 3.200 €
Einkommen/z. v. E.182.150 €
Höhe der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2,
die nach § 34 Abs. 1 besteuert werden können;
maximal aber bis zur Höhe des z. v. E.


182.150 €
z. v. E.182.150 €
abzgl. Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2– 225.000 €
verbleibendes z. v. E.– 42.850 €
Damit ist das gesamte z. v. E. von 182.150 € nach § 34 tarifbegünstigt.
1/5 des z. v. E. (§ 34 Abs. 1 Satz 3)36.430 €
darauf entfallender Steuerbetrag2.402 €
multipliziert mit Faktor 512.010 €
tarifliche Einkommensteuer12.010 €

Beispiel 3:

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 mit Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen

(Entsprechende Anwendung des BFH-Urteils vom 22.09.2009 – IX R 93/07, BStBl II 2010 S. 1032)
Der ledige Stpfl. hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (einschl. einer Entschädigung i. S. d. § 34). Es sind folgende Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit10.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • laufende Einkünfte
+ 60.000 €
  • Einkünfte aus Entschädigung i. S. d.
    § 34 Abs. 2 Nr. 2

+ 30.000 €
G. d. E.100.000 €
Sonderausgaben– 3.200 €
Einkommen/z. v. E.96.800 €
Arbeitslosengeld20.000 €
z. v. E.96.800 €
abzgl. Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2– 30.000 €
verbleibendes z. v. E.66.800 €
zzgl. Arbeitslosengeld § 32b Abs. 2+ 20.000 €
für die Berechnung des Steuersatzes nach § 32b Abs. 2
maßgebendes verbleibendes z. v. E.

86.800 €
Steuer nach Grundtarif25.544 €
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz § 32b Abs. 229,4285 %
Steuerbetrag auf verbleibendes z. v. E. (66.800 €)
unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts

19.658 €
verbleibendes z. v. E.66.800 €
zzgl. 1/5 der Einkünfte i. S. d. § 34+ 6.000 €
72.800 €
zzgl. Arbeitslosengeld § 32b Abs. 2+ 20.000 €
für die Berechnung des Steuersatzes nach § 32b Abs. 2
maßgebendes z. v. E. mit 1/5 der außerordentlichen Einkünfte

92.800 €
Steuer nach Grundtarif28.064 €
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz30,2413 %
Steuerbetrag auf z. v. E. mit 1/5 der außerordentlichen Einkünfte
(72.800 €) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts

22.015 €
abzgl. Steuerbetrag auf das verbleibende z. v. E.19.658 €
Unterschiedsbetrag2.357 €
multipliziert mit Faktor 511.785 €11.785 €
tarifliche Einkommensteuer31.443 €

Beispiel 4:

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 bei negativem verbleibenden z. v. E. und Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (>BFH vom 11.12.2012 – IX R 23/11, BStBl II 2013 S. 370)

Der ledige Stpfl. hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (einschl. einer Entschädigung i. S. d. § 34). Es sind folgende Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit10.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • laufende Einkünfte
– 20.000 €
  • Einkünfte aus Entschädigung i. S. d.
    § 34 Abs. 2 Nr. 2

+ 30.000 €
G. d. E.20.000 €
Sonderausgaben– 5.000 €
Einkommen/z. v. E.15.000 €
Höhe der Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2,
die nach § 34 Abs. 1 besteuert werden können,
maximal bis zur Höhe des z. v. E.


15.000 €
z. v. E.15.000 €
abzgl. Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2– 30.000 €
verbleibendes z. v. E.– 15.000 €
Damit ist das gesamte z. v. E. von 15.000 € nach § 34 tarifbegünstigt.
1/5 des z. v. E. (§ 34 Abs. 1 Satz 3)3.000 €
Arbeitslosengeld40.000 €
abzgl. negatives verbleibendes z. v. E.– 15.000 €
dem Progressionsvorbehalt unterliegende Bezüge werden nur
insoweit berücksichtigt, als sie das negative verbleibende
z. v. E. übersteigen

25.000 €

+ 25.000 €
für die Berechnung des Steuersatzes nach § 32b Abs. 2
maßgebendes verbleibendes z. v. E.

28.000 €
Steuer nach Grundtarif3.742 €
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz13,3642 %
Steuerbetrag auf 1/5 des z. v. E. (3.000 €)400 €
multipliziert mit Faktor 52.000 €
tarifliche Einkommensteuer2.000 €

Beispiel 5:

Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen der Vergünstigungen nach § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 3

Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammenveranlagt. Im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung hatte der Stpfl. das 55. Lebensjahr vollendet. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, laufender Gewinn90.000 €
Veräußerungsgewinn (§ 16)120.000 €
davon bleiben nach § 16 Abs. 4 steuerfrei– 45.000 €+ 75.000 €
Einkünfte, die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind+ 100.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung+ 3.500 €
G. d. E.268.500 €
Sonderausgaben– 3.200 €
Einkommen/z. v. E.265.300 €
1.Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1
1.1Ermittlung des Steuerbetrags ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1.
z. v. E.265.300 €
abzgl. Einkünfte nach § 34 Abs. 1100.000 €165.300 €
(darauf entfallender Steuerbetrag = 47.602 €)
abzgl. Einkünfte nach § 34 Abs. 375.000 €
90.300 €
darauf entfallender Steuerbetrag18.024 €
Für das z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 würde sich eine Einkommensteuer nach Splittingtarif von 47.602 € ergeben. Sie entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 28,7973 %. Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 28,7973 % = 16,1264 %. Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der mindestens anzusetzende Steuersatz von 14 % (§ 34 Abs. 3 Satz 2). Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 zu versteuern: 16,1264 % von 75.000 € = 12.094 €
Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 (ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1)12.094 €
zzgl. Steuerbetrag von 90.300 € (= z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 3)+ 18.024 €
Steuerbetrag ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 130.118 €
1.2Ermittlung des Steuerbetrags mit 1/5 der Einkünfte nach § 34
Abs. 1
z. v. E.265.300 €
abzgl. Einkünfte nach § 34 Abs. 1– 100.000 €
zzgl. 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1+ 20.000 €
185.300 €
(darauf entfallender Steuerbetrag = 56.002 €)
abzgl. Einkünfte nach § 34 Abs. 3– 75.000 €
110.300 €
darauf entfallender Steuerbetrag25.128 €
Für das z. v. E. ohne die Einkünfte nach § 34 Abs. 1 zzgl. 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1 würde sich eine Einkommensteuer nach Splittingtarif von 56.002 € ergeben. Sie entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 30,2223 %. Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 30,2223 % = 16,9244 %. Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der mindestens anzusetzende Steuersatz von 14 % (§ 34 Abs. 3 Satz 2). Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern: 16,9244 % von 75.000 € = 12.693 €.
Steuerbetrag nach § 34 Abs. 3 (unter Berücksichtigung von 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1)12.693 €
zzgl. Steuerbetrag von 110.300 € (= z. v. E. ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 1)
+ 25.128 €
Steuerbetrag mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 137.821 €
1.3Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 34 Abs. 1
Steuerbetrag mit 1/5 der Einkünfte nach § 34 Abs. 137.821 €
abzgl. Steuerbetrag ohne Einkünfte nach § 34 Abs. 1 (>Nr. 1.1)– 30.118 €
Unterschiedsbetrag7.703 €
verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 138.515 €
2.Steuerberechnung nach § 34 Abs. 3:
z. v. E.265.300 €
abzgl. Einkünfte nach § 34 Abs. 1– 100.000 €
165.300 €
Steuerbetrag von 165.300 €47.602 €
zzgl. verfünffachter Unterschiedsbetrag nach
§ 34 Abs. 1 (>Nr. 1.3)

+ 38.515 €
Summe86.117 €
Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes nach Splittingtarif auf der Grundlage des z. v. E.
86.117 €/265.300 € = 32,4602 %
Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin 56 % von 32,4602 % = 18,1777 %. Der ermäßigte Steuersatz ist höher als der mindestens anzusetzende Steuersatz von 14 % (§ 34 Abs. 3 Satz 2). Daher ist der Mindeststeuersatz nicht maßgeblich. Mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern: 18,1777 % von 75.000 € = 13.633 €.
Steuerbetrag nach § 34 Abs. 313.633 €
3.Berechnung der gesamten Einkommensteuer
nach dem Splittingtarif entfallen auf das z. v. E. ohne begünstigte Einkünfte (>Nr. 1.1)18.024 €
verfünffachter Unterschiedsbetrag nach § 34 Abs. 1 (>Nr. 1.3)38.515 €
Steuer nach § 34 Abs. 3 (>Nr. 2)13.633 €
tarifliche Einkommensteuer70.172 €

Negativer Progressionsvorbehalt

Unterliegen Einkünfte sowohl der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 als auch dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b, ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschl. Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre (>BFH vom 15.11.2007 – VI R 66/03, BStBl II 2008 S. 375).

Verhältnis zu § 34b

>R 34b.5 Abs. 2


R 34.3

Richtlinie

Besondere Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG

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S 2258

1Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG sind nach § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 EStG nur begünstigt, wenn es sich um außerordentliche Einkünfte handelt; dabei kommt es nicht darauf an, im Rahmen welcher Einkunftsart sie angefallen sind.

21Die Nachzahlung von >Nutzungsvergütungen und Zinsen i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG muss einen Zeitraum von mehr als 36 Monaten umfassen. 2Es genügt nicht, dass sie auf drei Kalenderjahre entfällt.


H 34.3

Hinweise

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Entlassungsentschädigungen

  • >BMF vom 01.11.2013 (BStBl I S. 1326) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 04.03.2016 (BStBl I S. 277), Anhang 15 LStH
  • Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist. Eine Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Einkommensteuerbescheides des Zuflussjahres berechtigt (>BFH vom 04.05.2006 – VI R 33/03, BStBl II S. 911).

Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1

>R 24.1

Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen

  • Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 sind (nur) gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem VZ zu erfassen sind (>BFH vom 21.03.1996 – XI R 51/95, BStBl II S. 416 und vom 14.05.2003 – XI R 16/02, BStBl II S. 881). Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 kann aber unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Entschädigung nicht in einem Kj. zufließt, sondern sich auf zwei Kj. verteilt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (>BFH vom 02.09.1992 – XI R 63/89, BStBl II 1993 S. 831).
  • Bei Land‑ und Forstwirten mit einem vom Kj. abweichenden Wj. ist die Tarifermäßigung ausgeschlossen, wenn sich die außerordentlichen Einkünfte aufgrund der Aufteilungsvorschrift des § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 auf mehr als zwei VZ verteilen (>BFH vom 04.04.1968 – IV 210/61, BStBl II S. 411).
  • Planwidriger Zufluss
    >BMF vom 01.11.2013 (BStBl I S. 1326), Rz. 16-19, Anhang 15 LStH
  • Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs‑ oder Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als Veräußerungserlös auch dann tarifbegünstigt sein, wenn im Jahr der Betriebs‑ oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden ist, diese aber im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig (im Urteilsfall weniger als 1 %) anzusehen ist (>BFH vom 14.01.2004 – X R 37/02, BStBl II S. 493).

Nutzungsvergütungen i. S. d. § 24 Nr. 3

  • Werden Nutzungsvergütungen oder Zinsen i. S. d. § 24 Nr. 3 für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt, ist der gesamte Nachzahlungsbetrag nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Absatz 1 begünstigt. Nicht begünstigt sind Nutzungsvergütungen, die in einem Einmalbetrag für einen drei Jahre übersteigenden Nutzungszeitraum gezahlt werden und von denen ein Teilbetrag auf einen Nachzahlungszeitraum von weniger als drei Jahren und die im Übrigen auf den zukünftigen Nutzungszeitraum entfallen (>BFH vom 19.04.1994 – IX R 19/90, BStBl II S. 640).
  • Die aufgrund eines Zwangsversteigerungsverfahrens von der öffentlichen Hand als Ersteherin gezahlten sog. Bargebotszinsen stellen keine „Zinsen auf Entschädigungen" i. S. v. § 24 Nr. 3 dar (>BFH vom 28.04.1998 – VIII R 22/95, BStBl II S. 560).

Vorabentschädigungen

Teilzahlungen, die ein Handelsvertreter entsprechend seinen abgeschlossenen Geschäften laufend vorweg auf seine künftige Wettbewerbsentschädigung (§ 90a HGB) und auf seinen künftigen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) erhält, führen in den jeweiligen VZ zu keiner >Zusammenballung von Einkünften und lösen deshalb auch nicht die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 aus (>BFH vom 20.07.1988 – I R 250/83, BStBl II S. 936).

Zinsen i. S. d. § 24 Nr. 3

>Nutzungsvergütungen

Zusammenballung von Einkünften

  • Eine Entschädigung ist nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines VZ führt (>BFH vom 04.03.1998 – XI R 46/97, BStBl II S. 787).
  • >BMF vom 01.11.2013 (BStBl I S. 1326) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 04.03.2016 (BStBl I S. 277), Rz. 8-15, Anhang 15 LStH
  • Erhält ein Stpfl. wegen der Körperverletzung durch einen Dritten aufgrund von mehreren gesonderten und unterschiedliche Zeiträume betreffenden Vereinbarungen mit dessen Versicherung Entschädigungen als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen, steht der Zufluss der einzelnen Entschädigungen in verschiedenen VZ der tarifbegünstigten Besteuerung jeder dieser Entschädigungen nicht entgegen (>BFH vom 21.01.2004 – XI R 40/02, BStBl II S. 716). Bei einem zeitlichen Abstand zweier selbständiger Entschädigungszahlungen von sechs Jahren fehlt der für die Beurteilung der Einheitlichkeit einer Entschädigungsleistung erforderliche zeitliche Zusammenhang (>BFH vom 11.10.2017 – IX R 11/17, BStBl II 2018 S. 706).
  • Die erst in einem späteren VZ vom Schädiger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden hat zur Folge, dass keine für eine tarifermäßigte Besteuerung erforderliche Zusammenballung von Einkünften vorliegt (>BFH vom 15.10.2024 – IX R 5/23, BStBl II 2025 S. 446).

R 34.4

Richtlinie

Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)

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Allgemeines

11§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten. 2§ 34 Abs. 1 EStG ist auch auf Nachzahlungen von Ruhegehaltsbezügen und von Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG anwendbar, soweit diese nicht für den laufenden VZ geleistet werden. 3Voraussetzung für die Anwendung ist, dass auf Grund der Einkunftsermittlungsvorschriften eine >Zusammenballung von Einkünften eintritt, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen beruht und bei anderen Einkünften nicht dem vertragsgemäßen oder dem typischen Ablauf entspricht.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

2Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt es nicht darauf an, dass die Vergütung für eine abgrenzbare Sondertätigkeit gezahlt wird, dass auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder dass sie eine zwangsläufige Zusammenballung von Einnahmen darstellt.

Ermittlung der Einkünfte

31Bei der Ermittlung der dem § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 EStG unterliegenden Einkünfte gilt R 34.1 Abs. 4 Satz 2. 2Handelt es sich sowohl bei den laufenden Einnahmen als auch bei den außerordentlichen Bezügen um Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG, können im Kalenderjahr des Zuflusses die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG nur einmal abgezogen werden; sie sind zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen. 3Nur insoweit nicht verbrauchte Freibeträge für Versorgungsbezüge sind bei den nach § 34 EStG begünstigten Einkünften abzuziehen. 4Entsprechend ist bei anderen Einkunftsarten zu verfahren, bei denen ein im Rahmen der Einkünfteermittlung anzusetzender Freibetrag oder Pauschbetrag abzuziehen ist. 5Werden außerordentliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben laufenden Einkünften dieser Art bezogen, ist bei den Einnahmen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG insgesamt nur einmal abzuziehen, wenn insgesamt keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. 6In anderen Fällen sind die auf die jeweiligen Einnahmen entfallenden tatsächlichen Werbungskosten bei diesen Einnahmen zu berücksichtigen.


H 34.4

Hinweise

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Arbeitslohn für mehrere Jahre

  • Die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt; es genügt, dass der Arbeitslohn für mehrere Jahre gezahlt worden ist (>BFH vom 17.07.1970 – BStBl II S. 683).
  • Liegen wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine zusammengeballte Entlohnung vor, muss es sich nicht um einmalige und unübliche (Sonder‑)Einkünfte für eine Tätigkeit handeln, die von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder auf einem besonderen Rechtsgrund beruht (>BFH vom 07.05.2015 – VI R 44/13, BStBl II S. 890).

Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1

  • § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 ist z. B. anzuwenden, wenn:
    • eine Lohnzahlung für eine Zeit, die vor dem Kj. liegt, deshalb nachträglich geleistet wird, weil der Arbeitgeber Lohnbeträge zu Unrecht einbehalten oder mangels flüssiger Mittel nicht in der festgelegten Höhe ausgezahlt hat (>BFH vom 17.07.1970 – VI R 66/67, BStBl II S. 683),
    • der Arbeitgeber Prämien mehrerer Kj. für eine Versorgung oder für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers deshalb voraus‑ oder nachzahlt, weil er dadurch günstigere Prämiensätze erzielt oder weil die Zusammenfassung satzungsgemäßen Bestimmungen einer Versorgungseinrichtung entspricht,
    • dem Stpfl. Tantiemen für mehrere Jahre in einem Kj. zusammengeballt zufließen (>BFH vom 11.06.1970 – VI R 338/67, BStBl II S. 639),
    • dem Stpfl. Zahlungen, die zur Abfindung von Pensionsanwartschaften geleistet werden, zufließen. Dem Zufluss steht nicht entgegen, dass der Ablösungsbetrag nicht an den Stpfl., sondern an einen Dritten gezahlt worden ist (>BFH vom 12.04.2007 – VI R 6/02, BStBl II S. 581),
    • Arbeitslohn aus einem Forderungsverzicht auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft vorliegt (>BFH vom 23.08.2017 – VI R 4/16, BStBl II 2018 S. 208),
    • Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die als Ruhegehalt für eine ehemalige Arbeitnehmertätigkeit gezahlt werden (>BFH vom 28.02.1958 – VI 155/56 U, BStBl III S. 169),
    • im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge im Durchführungsweg Direktzusage eine Trennung zwischen arbeitgeberfinanziertem Basiskonto und mitarbeiterfinanziertem Aufbaukonto vorgenommen wird und eine Einmalzahlung aus einem dieser Konten erfolgt (>BFH vom 23.04.2021 – IX R 3/20, BStBl II S. 692),
    • Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten als Einmalzahlung geleistet werden (>BFH vom 02.12.2021 – VI R 23/19, BStBl II 2022 S. 442).
  • § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 ist z. B. nicht anzuwenden:
    • bei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten und regelmäßig ausgezahlten gewinnabhängigen Tantiemen, deren Höhe erst nach Ablauf des Wj. festgestellt werden kann; es handelt sich hierbei nicht um die Abgeltung einer mehrjährigen Tätigkeit (>BFH vom 30.08.1966 – VI 211/65, BStBl III S. 545),
    • bei der Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats durch einen Rechtsanwalt (>BFH vom 30.01.2013 – III R 84/11, BStBl II 2018 S. 696),
    • bei Zuwendungen, die ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich aus Anlass eines Firmenjubiläums erfolgen (>BFH vom 03.07.1987 – VI R 43/86, BStBl II S. 820),
    • bei Versorgungsleistungen aus einer Pensionszusage, die an die Stelle einer in einem vergangenen Jahr erdienten variablen Vergütung (Bonus) treten (>BFH vom 31.08.2016 – VI R 53/14, BStBl II 2017 S. 322),
    • bei einer gewährten Prämie an einen Arbeitnehmer für einen Verbesserungsvorschlag, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschl. nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (>BFH vom 31.08.2016 – VI R 53/14, BStBl II 2017 S. 322).
    • bei Ersatz eines Verdienstausfallschadens (>BFH vom 15.10.2024 – IX R 5/23, BStBl II 2025 S. 446).
  • § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 (Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit) kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzuwenden sein, wenn die Vergütung während eines Kj. in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden (>BFH vom 11.06.1970 – VI R 338/67, BStBl II S. 639).

Erstattungszinsen nach § 233a AO

  • Erstattungszinsen sind i. d. R. keine außerordentlichen Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 (>BFH vom 12.11.2013 – VIII R 36/10, BStBl II 2014 S. 168).
  • Erstattungszinsen sind jedoch als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 tarifbegünstigt, wenn die zugrundeliegende und im Rahmen der Einkünfte anzusetzende Steuererstattung (hier Umsatzsteuererstattung) ebenfalls tarifbegünstigt ist. Sie teilt insoweit als steuerliche Nebenleistung das rechtliche Schicksal der Hauptleistung (>BFH vom 30.08.2023 – X R 2/22, BStBl II 2024 S. 630).

Gewinneinkünfte

Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies kann bei Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dann der Fall sein, wenn:

  • der Stpfl. sich während mehrerer Jahre ausschl. einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen VZ erhalten hat oder
  • eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Stpfl. ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen VZ entlohnt wird oder
  • der Stpfl. für eine mehrjährige Tätigkeit eine Nachzahlung in einem Betrag aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung erhalten hat (>BFH vom 14.12.2006 – IV R 57/05, BStBl II 2007 S. 180),
  • eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (>BFH vom 07.07.2004 – XI R 44/03, BStBl II 2005 S. 276),
  • durch geballte Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen mehrerer Jahre ein Ertrag entsteht (>BFH vom 25.02.2014 – X R 10/12, BStBl II S. 668 und vom 25.09.2014 – III R 5/12, BStBl II 2015 S. 220),
  • eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung, die insgesamt mehrere Jahre betrifft, ganz überwiegend in einem VZ ausgezahlt wird (>BFH vom 02.08.2016 – VIII R 37/14, BStBl II 2017 S. 258).

Zusammenballung von Einkünften

Eine Zusammenballung von Einkünften ist nicht anzunehmen:

  • wenn die Vertragsparteien die Vergütung bereits durch ins Gewicht fallende Teilzahlungen auf mehrere Kj. verteilt haben (>BFH vom 10.02.1972 – IV R 8/68, BStBl II S. 529),
  • bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, wenn der Stpfl. zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat (>BFH vom 09.12.2014 – IV R 36/13, BStBl II 2015 S. 529),
  • wenn die Auszahlung der Gesamtvergütung in zwei VZ in etwa gleich großen Teilbeträgen erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden (>BFH vom 02.08.2016 – VIII R 37/14, BStBl II 2017 S. 258).

R 34.5 

Richtlinie

Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG

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Berechnung

11Für das gesamte z. v. E. i. S. d. § 32a Abs. 1 EStG – also einschließlich der außerordentlichen Einkünfte, soweit sie zur Einkommensteuer heranzuziehen sind – ist der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln. 2Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zu dem gerundeten z. v. E. ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist. 356 % dieses durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %, ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz.

Beschränkung auf einen Veräußerungsgewinn

21Die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG kann der Stpfl. nur einmal im Leben in Anspruch nehmen, selbst dann, wenn der Stpfl. mehrere Veräußerungs‑ oder Aufgabegewinne innerhalb eines VZ erzielt. 2Dabei ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34 EStG in VZ vor dem 1.1.2001 unbeachtlich (>§ 52 Abs. 47 Satz 8 EStG  ). 3Wird der zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehörende Mitunternehmeranteil im Zusammenhang mit der Veräußerung des Einzelunternehmens veräußert, ist die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG für beide Vorgänge getrennt zu prüfen. 4Liegen hinsichtlich beider Vorgänge die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG vor, kann der Stpfl. die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG entweder für die Veräußerung des Einzelunternehmens oder für die Veräußerung des Mitunternehmeranteiles beantragen. 5Die Veräußerung eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft (Obergesellschaft), zu deren Betriebsvermögen die Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft gehört (mehrstöckige Personengesellschaft), stellt für die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG einen einheitlich zu beurteilenden Veräußerungsvorgang dar.

1
§ 52 Abs. 47 Satz 8 i. d. F. vor dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit

3R 16 Abs. 14 gilt entsprechend.


H 34.5

Hinweise

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Änderung des Wahlrechts

Eine Änderung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 kommt im Falle einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids durch einen den Veräußerungsgewinn ändernden Grundlagenbescheid ausgelöst wird (>BFH vom 20.04.2023 – III R 25/22, BStBl II S. 823).

Ausgliederung einer 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Der Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs unterliegt auch dann der Tarifbegünstigung, wenn zuvor im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen oder überführt worden ist (>BFH vom 28.05.2015 – IV R 26/12, BStBl II S. 797).

Beispiel

>H 34.2 (Berechnungsbeispiele) Beispiel 5

Rücknahme des Antrags

Die Rücknahme des Antrags nach § 34 Abs. 3 stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (>BFH vom 20.04.2023 – III R 25/22, BStBl II S. 823).

Verbrauch der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1

Die Steuervergünstigung ist auch verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Stpfl. geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn es für den Stpfl. angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des Finanzamts nicht erkennbar war (>BFH vom 28.09.2021 – VIII R 2/19, BStBl II 2022 S. 169).

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