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BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2016
  • Ausgabe 2017
  • Ausgabe 2018
  • Ausgabe 2019
  • Ausgabe 2020
  • Ausgabe 2021
  • Ausgabe 2022
  • Ausgabe 2023
  • Ausgabe 2024
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Bundesministerium der Finanzen

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EStH 2025
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Tabellarische Übersicht
  • A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise
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    A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise
    1. Steuerpflicht (§§ 1-1a)
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      Steuerpflicht (§§ 1-1a)
      • § 1 Steuerpflicht
      • § 1a
    2. Einkommen (§§ 2-24b)
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      Einkommen (§§ 2-24b)
      • 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung (§§ 2-2a)
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        1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung (§§ 2-2a)
        • § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
        • § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
      • 2. Steuerfreie Einnahmen (§§ 3-3c)
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        2. Steuerfreie Einnahmen (§§ 3-3c)
        • § 3
        • § 3a Sanierungserträge
        • § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
        • § 3c Anteilige Abzüge
      • 3. Gewinn (§§ 4-7i)
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        3. Gewinn (§§ 4-7i)
        • § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
        • § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
        • § 4b Direktversicherung
        • § 4c Zuwendungen an Pensionskassen
        • § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
        • § 4e Beiträge an Pensionsfonds
        • § 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
        • § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
        • § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
        • § 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
        • § 4j (weggefallen)
        • § 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
        • § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
        • § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
        • § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
        • § 6 Bewertung
        • § 6a Pensionsrückstellung
        • § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
        • § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen
        • § 6d Euroumrechnungsrücklage
        • § 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
        • § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
        • § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
        • § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
        • § 7c (weggefallen)
        • § 7d (weggefallen)
        • § 7e (weggefallen)
        • § 7f (weggefallen)
        • § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
        • § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
        • § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
      • 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8-9a)
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        4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8-9a)
        • § 8 Einnahmen
        • § 9 Werbungskosten
        • § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
      • 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug (§ 9b)
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        4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug (§ 9b)
        • § 9b
      • 5. Sonderausgaben (§§ 10-10g)
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        5. Sonderausgaben (§§ 10-10g)
        • § 10
        • § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
        • § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
        • § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
        • § 10d Verlustabzug
        • § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
        • § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
        • § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
      • 6. Vereinnahmung und Verausgabung (§§ 11-11b)
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        6. Vereinnahmung und Verausgabung (§§ 11-11b)
        • § 11
        • § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
        • § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
      • 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben (§ 12)
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        7. Nicht abzugsfähige Ausgaben (§ 12)
        • § 12
      • 8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13-24b)
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        8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13-24b)
        • a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) (§§ 13-14a)
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          a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) (§§ 13-14a)
          • § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
          • § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
          • § 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung
          • § 14 Veräußerung des Betriebs
          • § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
        • b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) (§§ 15-17)
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          b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) (§§ 15-17)
          • § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
          • § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
          • § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
          • § 16 Veräußerung des Betriebs
          • § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
        • c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) (§ 18)
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          c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) (§ 18)
          • § 18
        • d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) (§§ 19-19a)
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          d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) (§§ 19-19a)
          • § 19
          • § 19a Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen
        • e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) (§ 20)
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          e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) (§ 20)
          • § 20
        • f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) (§ 21)
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          f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) (§ 21)
          • § 21
        • g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) (§§ 22-23)
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          g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) (§§ 22-23)
          • § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
          • § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
          • § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
        • h) Gemeinsame Vorschriften (§§ 24-24b)
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          h) Gemeinsame Vorschriften (§§ 24-24b)
          • § 24
          • § 24a Altersentlastungsbetrag
          • § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    3. Veranlagung (§§ 25-30)
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      Veranlagung (§§ 25-30)
      • § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
      • § 26 Veranlagung von Ehegatten
      • § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
      • § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten
      • § 27 (weggefallen)
      • § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
      • § 29 (weggefallen)
      • § 30 (weggefallen)
    4. Tarif (§§ 31-34b)
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      Tarif (§§ 31-34b)
      • § 31 Familienleistungsausgleich
      • § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
      • § 32a Einkommensteuertarif
      • § 32b Progressionsvorbehalt
      • § 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
      • § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
      • § 33 Außergewöhnliche Belastungen
      • § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
      • § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
      • § 34 Außerordentliche Einkünfte
      • § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
      • § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
    5. Steuerermäßigungen (§§ 34c-35c)
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      Steuerermäßigungen (§§ 34c-35c)
      • 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (§§ 34c-34d)
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        1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften (§§ 34c-34d)
        • § 34c
        • § 34d Ausländische Einkünfte
      • 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 34e)
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        2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 34e)
        • § 34e (weggefallen)
      • 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f)
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        2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f)
        • § 34f
      • 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g)
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        2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g)
        • § 34g
      • 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35)
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        3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35)
        • § 35
      • 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a)
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        4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a)
        • § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
      • 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b)
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        5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b)
        • § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
      • 6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c)
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        6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c)
        • § 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
    6. Steuererhebung (§§ 36-47)
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      Steuererhebung (§§ 36-47)
      • 1. Erhebung der Einkommensteuer (§§ 36-37b)
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        1. Erhebung der Einkommensteuer (§§ 36-37b)
        • § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
        • § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
        • § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
        • § 37a Pauschalisierung der Einkommensteuer durch Dritte
        • § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
      • 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38-42g)
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        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) (§§ 38-42g)
        • § 38 Erhebung der Lohnsteuer
        • § 38a Höhe der Lohnsteuer
        • § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
        • § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
        • § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
        • § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
        • § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
        • § 39d (weggefallen)
        • § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
        • § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
        • § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
        • § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
        • § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
        • § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
        • § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
        • § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
        • § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs
        • § 42 (weggefallen)
        • § 42a (weggefallen)
        • § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
        • § 42c (weggefallen)
        • § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
        • § 42e Anrufungsauskunft
        • § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
        • § 42g Lohnsteuer-Nachschau
      • 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) (§§ 43-45e)
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        3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) (§§ 43-45e)
        • § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
        • § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
        • § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
        • § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
        • § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
        • § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer
        • § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
        • § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
        • § 45b Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
        • § 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
        • § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
        • § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
      • 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften (§§ 46-47)
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        4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften (§§ 46-47)
        • § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
        • § 47 (weggefallen)
    7. Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48-48d)
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      Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48-48d)
      • § 48 Steuerabzug
      • § 48a Verfahren
      • § 48b Freistellungsbescheinigung
      • § 48c Anrechnung
      • § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
    8. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§§ 49-50a)
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      Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§§ 49-50a)
      • § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
      • § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
      • § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
    9. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b-61)
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      Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 50b-61)
      • § 50b Prüfungsrecht
      • § 50c Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
      • § 50d Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
      • § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
      • § 50f Bußgeldvorschriften
      • § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      • § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
      • § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
      • § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
      • § 51 Ermächtigungen
      • § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
      • § 52 Anwendungsvorschriften
      • §§ 52a bis 54 (weggefallen)
      • § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
      • § 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      • § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      • § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
      • §§ 59 bis 61 (weggefallen)
    10. Kindergeld (§§ 62-78)
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      Kindergeld (§§ 62-78)
      • § 62 Anspruchsberechtigte
      • § 63 Kinder
      • § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
      • § 65 Andere Leistungen für Kinder
      • § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
      • § 67 Antrag
      • § 68 Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis 
      • § 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
      • § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
      • § 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
      • § 72 (weggefallen)
      • § 73 (weggefallen)
      • § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
      • § 75 Aufrechnung
      • § 76 Pfändung
      • § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
      • § 78 Übergangsregelungen
    11. Altersvorsorgezulage (§§ 79-99)
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      Altersvorsorgezulage (§§ 79-99)
      • § 79 Zulageberechtigte
      • § 80 Anbieter
      • § 81 Zentrale Stelle
      • § 81a Zuständige Stelle
      • § 82 Altersvorsorgebeiträge
      • § 83 Altersvorsorgezulage
      • § 84 Grundzulage
      • § 85 Kinderzulage
      • § 86 Mindesteigenbeitrag
      • § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge
      • § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage
      • § 89 Antrag
      • § 90 Verfahren
      • § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
      • § 92 Bescheinigung
      • § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
      • § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
      • § 93 Schädliche Verwendung
      • § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung
      • § 95 Sonderfälle der Rückzahlung
      • § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
      • § 97 Übertragbarkeit
      • § 98 Rechtsweg
      • § 99 Ermächtigung
    12. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100)
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      Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100)
      • § 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
    13. Mobilitätsprämie (§§ 101-109)
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      Mobilitätsprämie (§§ 101-109)
      • § 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie
      • § 102 Anspruchsberechtigung
      • § 103 Entstehung der Mobilitätsprämie
      • § 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie
      • § 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
      • § 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie
      • § 107 Anwendung der Abgabenordnung
      • § 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
      • § 109 Verordnungsermächtigung
    14. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie (§§ 110-111)
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      Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie (§§ 110-111)
      • § 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019
      • § 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021
    15. Energiepreispauschale (§§ 112-122)
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      Energiepreispauschale (§§ 112-122)
      • § 112 Veranlagungszeitraum, Höhe
      • § 113 Anspruchsberechtigung
      • § 114 Entstehung des Anspruchs
      • § 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
      • § 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer
      • § 117 Auszahlung an Arbeitnehmer
      • § 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
      • § 119 Steuerpflicht
      • § 120 Anwendung der Abgabenordnung
      • § 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
      • § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    • Anhang 1 Abschreibungsvorschriften
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      Anhang 1 Abschreibungsvorschriften
      1. I 1. Übersicht über die degressive Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach  § 7 Abs. 2 EStG
      2. I 2. Übersicht über die degressiven Absetzungen für Gebäude nach § 7 Abs. 5 und 5a EStG (zu R 7.4)
      3. II. Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung nach Einlage von zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzten Wirtschaftsgütern; Anwendung der Urteile des BFH vom 18. August 2009 (X R 40/06 – BStBl 2010 II S. 961) und vom 28. Oktober 2009 (VIII R 46/07 – BStBl 2010 II S. 964)
      4. III. Absetzungen für Abnutzung eines in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierten Mehrwerts für ein bewegliches Wirtschaftsgut; Anwendung des BFH-Urteils vom 20. November 2014 – IV R 1/11 –
      5. IV. Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b Einkommensteuergesetz
      6. V. Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
    • Anhang 1a Altersvorsorge/Vorsorgeaufwendungen
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      Anhang 1a Altersvorsorge/Vorsorgeaufwendungen
      1. I. Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
      2. II. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
      3. III. Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a EStG bei Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen; Aktualisierung der Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen
      4. IV. Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2025
    • Anhang 2 Angehörige
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      Anhang 2 Angehörige
      1. I. Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
      2. II. – unbesetzt –
      3. III. Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025
    • Anhang 3 Außergewöhnliche Belastungen
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      Anhang 3 Außergewöhnliche Belastungen
      1. I. Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, S. 623)
      2. II. Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung; Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 617)
    • Anhang 4 Kryptowerte
    • Anhang 5 Baugesetze
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      Anhang 5 Baugesetze
      1. I. Baugesetzbuch (BauGB – Auszug)
      2. II 1. Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV – Auszug)
      3. II 2. Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV)
    • Anhang 6 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
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      Anhang 6 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
      1. I. Ertragsteuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Absatz 2a EStG), Bürgschaftsregress‑ und vergleichbaren Forderungen
      2. II. Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des BVerfG vom 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 (BStBl 2011 II S. 86); Zuordnung von Veräußerungskosten
    • Anhang 7 E-Bilanz
    • Anhang 8 Betriebsaufspaltung/Betriebsverpachtung
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      Anhang 8 Betriebsaufspaltung/Betriebsverpachtung
      1. I. Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Ausübung des Verpächterwahlrechts gemäß R 139 Abs. 5 EStR
      2. II. Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden beim Besitzunternehmen für das Vorliegen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Anwendung der BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 – IV R 96/96 – (BStBl 2002 II S. 771), vom 11. Mai 1999 – VIII R 72/96 – (BStBl 2002 II S. 722) und vom 15. März 2000 – VIII R 82/98 – (BStBl 2002 II S. 774)
      3. III. Anwendungsschreiben zu § 16 Absatz 3b EStG
    • Anhang 9 Bilanzierung
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      Anhang 9 Bilanzierung
      1. I. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts, des Praxiswerts und sogenannter firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter
      2. II. Bewertung des beweglichen Anlagevermögens und des Vorratsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG) hier: Voraussetzungen für den Ansatz von Festwerten sowie deren Bemessung
      3. III. Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung; Änderung des § 5 Absatz 1 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 15. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, BStBl I S. 650)
      4. IV. Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG
      5. V. Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 3a EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
      6. VI. Teilwertabschreibung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG; Voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot
      7. VII 1. Zweifelsfragen zu § 6 Absatz 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen und von Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie mit der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen; Verhältnis von § 6 Absatz 3 zu § 6 Absatz 5 EStG
      8. VII 2. Unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch; Anwendung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2025, X R 35/19
      9. VIII. Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 5 EStG
      10. IX. Passivierung von Verbindlichkeiten bei Vereinbarung eines einfachen oder qualifizierten Rangrücktritts; Auswirkungen des § 5 Abs. 2a EStG
      11. X. Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene
      12. XI. Steuerliche Gewinnermittlung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsüber­nahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung, Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Absatz 7 Einkommensteuergesetz (EStG)
      13. XII. – unbesetzt –
      14. XIII. Bewertung des Vorratsvermögens gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG – Lifo-Methode
    • Anhang 10 – unbesetzt –
    • Anhang 11 – unbesetzt –
    • Anhang 12 DBA/Ausländische Besteuerung/Steuerabzug nach § 50a EStG
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      Anhang 12 DBA/Ausländische Besteuerung/Steuerabzug nach § 50a EStG
      1. I. Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2025 – Auszug –
      2. II 1. Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen
      3. II 2. Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Wertpapierveräußerungsgewinne in Nicht-DBA -Staaten bzw. Nicht-DBA -Gebieten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen
      4. II 3. Nicht-DBA-Staaten bzw. Nicht-DBA-Gebiete ohne Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Wertpapierveräußerungsgewinne
    • Anhang 13 Erbfolgeregelungen
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      Anhang 13 Erbfolgeregelungen
      1. I. Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung
      2. II. Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge; hier: Anwendung des Beschlusses des Großen Senats vom 5. Juli 1990 (BStBl II S. 847)
      3. III. Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – Aufgabe der sog. Sekundärfolgenrechtsprechung durch den BFH; Anwendung der BFH-Urteile vom 2. März 1993 – VIII R 47/90 – (BStBl 1994 II S. 619), vom 25. November 1993 – IV R 66/93 – (BStBl 1994 II S. 623) und vom 27. Juli 1993 – VIII R 72/90 – (BStBl 1994 II S. 625)
      4. IV. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung
    • Anhang 14 – unbesetzt –
    • Anhang 15 – unbesetzt –
    • Anhang 16 Gewinnermittlung
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      Anhang 16 Gewinnermittlung
      1. I 1. Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Absatz 4a EStG
      2. I 2. Schuldzinsen für Kontokorrentkredite als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
      3. II. Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben
      4. III. Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 bis 3 EStG; Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BStBl I S. 353) und des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774, BStBl I S. 536)
      5. IV. Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring
      6. V. – unbesetzt –
      7. VI. Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Absatz 2a EStG
      8. VII. Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Berechtigten; sog. Eiserne Verpachtung
      9. VIII. - unbesetzt -
      10. IX. Steuerliche Gewinnermittlung; Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 I S. 3950, BStBl 2010 I S. 2)
      11. X. Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 – IV R 13/03 – (BStBl II S. 985)
      12. XI 1. Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten
      13. XI 2. Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten, Anwendung der Vereinfachungsregelungen auf ähnliche Sachverhalte; BMF-Schreiben vom 22. August 2005 – IV B 2 – S 2144 – 41/05 – (BStBl I S. 845)
      14. XII. Gewährung der Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG und der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
      15. XIII. Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung
      16. XIV. Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)
      17. XV. Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung (§ 3 Nummer 40, § 3c Absatz 2 EStG)
      18. XVI. Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 – (BStBl 2011 II S. 86); Auswirkungen auf Einlagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b EStG und Einbringungen nach § 22 Absatz 1 Satz 5 i. V. m. Absatz 2 UmwStG Zuordnung von Veräußerungskosten
      19. XVII. Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten unter Berücksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014; Anwendung bei der Gewinnermittlung
      20. XVIII. Eigener Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung von Betriebsgebäuden auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück; BFH-Urteil vom 9. März 2016 – X R 46/14 – (BStBl II S. 976)
    • Anhang 17 Grundstückshandel
    • Anhang 17a – unbesetzt –
    • Anhang 17b Heil- und Heilhilfsberufe
    • Anhang 18 Investitionsabzugsbetrag
    • Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
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      Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1. I. Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG
      2. II. Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
    • Anhang 19a Kinderbetreuungskosten
    • Anhang 19b Kindertagespflege
    • Anhang 19c Kinder, Freibeträge
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      Anhang 19c Kinder, Freibeträge
      1. I. Übertragung der Freibeträge für Kinder; BMF-Schreiben zu § 32 Absatz 6 Satz 6 bis 11 EStG
      2. II. Familienleistungsausgleich; Lebenspartner und Freibeträge für Kinder
    • Anhang 20 Land- und Forstwirtschaft
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      Anhang 20 Land- und Forstwirtschaft
      1. I. – unbesetzt –
      2. II. Besteuerung der Forstwirtschaft; Ertragsteuerrechtliche Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen eines Erwerbsbetriebs
      3. III. Besteuerung der Forstwirtschaft; Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2008 (BStBl II S. 960 und 968) und Anpassung an die Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011
      4. IV. – unbesetzt –
      5. V. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land‑ und Forstwirte gemäß § 13a EStG; Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 ff.
    • Anhang 21 Leasing
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      Anhang 21 Leasing
      1. I. Ertragsteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter
      2. II. Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter
      3. III. Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber
      4. IV. Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter
    • Anhang 22 - unbesetzt -
    • Anhang 22a Lebensversicherungen (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004)
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      Anhang 22a Lebensversicherungen (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004)
      1. I. Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG
      2. II. Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil‑)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung
    • Anhang 23 – unbesetzt –
    • Anhang 24 Mitunternehmer
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      Anhang 24 Mitunternehmer
      1. I 1.-2. Mitunternehmer
      2. II 1. Behandlung der Einbringung einzelner zum Privatver­mögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang; Anwendung des BFH-Urteils vom 19. Oktober 1998 – VIII R 69/95 –
      3. II 2. Behandlung der Einbringung zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
      4. III. Realteilung; Anwendung von § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 EStG
    • Anhang 25 – unbesetzt –
    • Anhang 26 Private Veräußerungsgeschäfte
    • Anhang 27 Schulgeld
    • Anhang 27a Steuerbefreiungen
    • Anhang 27b Steuerermäßigungen
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      Anhang 27b Steuerermäßigungen
      1. I. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG
      2. II. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)
      3. III 1. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG); Amtliches Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigten Person
      4. III 2. Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden; Einzelfragen zu § 35c EStG, Neufassung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021
    • Anhang 27c Tarifbegünstigung
    • Anhang 28 Umwandlungssteuerrecht
    • Anhang 29 Verluste
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      Anhang 29 Verluste
      1. I. Zweifelsfragen zu § 15a EStG; hier: Saldierung von Gewinnen und Verlusten aus dem Gesellschaftsvermögen mit Gewinnen und Verlusten aus dem Sonderbetriebsvermögen
      2. II. 15a EStG; hier: Umfang des Kapitalkontos im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
      3. III. Anwendungsschreiben § 15b EStG
      4. IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG
    • Anhang 30 Vermietung und Verpachtung
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      Anhang 30 Vermietung und Verpachtung
      1. I. Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gesamtobjekten, von vergleichbaren Modellen mit nur einem Kapitalanleger und von gesellschafts‑ sowie gemeinschaftsrechtlich verbundenen Personenzusammenschlüssen (geschlossene Fonds)
      2. II. Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
      3. III. Einkunftsermittlung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften
      4. IV. Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Mietobjekts oder nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht; Anwendung der BFH-Urteile vom 21. Januar 2014 – IX R 37/12 – (BStBl 2015 II S. 631), vom 11. Februar 2014 – IX R 42/13 – (BStBl 2015 II S. 633) und vom 8. April 2014 – IX R 45/13 – (BStBl 2015 II S. 635)
      5. V. Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden
      6. VI. Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
      7. VII. Schuldzinsen bei einem Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; BFH-Urteil vom 25.3.2003 (BStBl 2004 II S. 348)
    • Anhang 31 – unbesetzt –
    • Anhang 32 – unbesetzt –
    • Anhang 33 Versorgungsausgleich
    • Anhang 34 – unbesetzt –
    • Anhang 35 – unbesetzt –
    • Anhang 36 – unbesetzt –
    • Anhang 37 Zuwendungen nach §§ 10b, 34g EStG
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      Anhang 37 Zuwendungen nach §§ 10b, 34g EStG
      1. I. Muster für Zuwendungsbestätigungen (§ 10b EStG)
      2. II. Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG); Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 Anwendungsschreiben zu § 10b Absatz 1a EStG
      3. III. Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende)

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  1. EStH 2025
  2. B. An­hän­ge
  3. Anhang 3 Au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen
  4. I. Be­rück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für den Un­ter­halt von Per­so­nen im Aus­land als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tung nach § 33a Ab­satz 1 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG); Über­ar­bei­tung des BMF-Schrei­bens vom 6. April 2022 (BSt­Bl I 2022, S. 623)

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  • I.
  • II.

Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG);
Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, S. 623)

BMF vom 15.10.2025 (BStBl I S. 1779)
IV C 3 - S 2285/00031/001/024 – COO.7005.100.2.13070169

Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)   wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 623).

Inhaltsverzeichnis

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  • 1. Unterhaltsempfänger
    • 1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger
    • 1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger
  • 2. Feststellungslast/Beweisgrundsätze/Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen
  • 3. Allgemeiner Grundsatz zur Nachweiserbringung
  • 4. Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit/Unterhaltserklärung
  • 5. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)
  • 6. Nachweis von Geldzuwendungen für den Unterhalt
    • 6.1. Überweisungen
    • 6.2. Zahlungsdienstleister
  • 7. Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen
  • 8. Unterstützung durch mehrere Personen
    • 8.1. Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
    • 8.2. Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person
  • 9. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags
    • 9.1. Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen
    • 9.2. Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen
    • 9.3. Vereinfachungsregelungen
    • 9.4. Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung
  • 10. Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen
    • 10.1. Begriff der Bezüge
    • 10.2. Umrechnung ausländischer Bezüge
    • 10.3. Berücksichtigung der Kostenpauschale
    • 10.4. Unterstützungszeitraum/Schwankende Bezüge
  • 11. Abzugsbeschränkungen
    • 11.1. Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung)
    • 11.2. Opfergrenzenregelung
1
BStBl I S. 1484

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die folgenden Grundsätze.

1.
Unterhaltsempfänger

1.1.
Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger

1

Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese Personen gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 2 Absatz 8 EStG)   nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Absatz 1 Satz 1 und 6, 2. Halbsatz EStG; BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, BStBl II S. 760 sowie vom 27. Juli 2011, BStBl II Seite 965). Die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG müssen nicht vorliegen (BFH-Urteil vom 27. Juli 2011, BStBl II S. 965). Zur Berücksichtigung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz siehe BMF-Schreiben vom 27. Mai 2015, BStBl I S. 474.

11
nachfolgend Ehegatte

1.2.
Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger

2

Ein Abzug nach § 33a Absatz 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger

  • ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld (§ 66 EStG) besteht (§ 33a Absatz 1 Satz 4 EStG); andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländischem Recht stehen nach § 65 EStG dem Kindergeld gleich (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2003, BStBl 2004 II S. 275); eine Übersicht über im Ausland gewährte vergleichbare Leistungen gemäß § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG kann dem Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) vom 22. August 2024 (BStBl I S. 1143) entnommen werden;
  • der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG gegeben ist;
  • der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 i. V. m. § 1a Absatz 1 Nummer 1 EStG vorgenommen wird;
  • zwar nach ausländischem, aber nicht nach inländischem Recht unterhaltsberechtigt ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, BStBl II S. 760 sowie vom 27. Juli 2011, BStBl II S. 965).

2.
Feststellungslast/Beweisgrundsätze/Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen

3

Der Steuerpflichtige trägt nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen für Steuerermäßigungen die objektive Beweislast (Feststellungslast). Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Beweismittel bemühen (§ 90 Absatz 2 AO). Danach trifft den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Geldbeträge des Steuerpflichtigen tatsächlich verwendet worden und an den Unterhaltsempfänger gelangt sind. Der Steuerpflichtige muss, wenn er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen will, dafür Sorge tragen, dass sichere und leicht nachprüfbare Belege oder Bescheinigungen vorliegen, die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge erkennen lassen. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen sind allein keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftmachung (BFH-Urteil vom 3. Juni 1987, BStBl II S. 675). Zum Nachweis von Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen siehe auch Rn. 13 ff. Bei Unterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine sonstige zuständige (ausländische) Dienststelle notwendig. Hierfür anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.

4

Da die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein muss, können hinsichtlich der Beschaffung von amtlichen Bescheinigungen und Zahlungsnachweisen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen in Betracht kommen. Ist ein Steuerpflichtiger wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person nicht in der Lage, beweisgeeignete Unterlagen zu erlangen, so ist ihm dies unter dem Gesichtspunkt des Beweisnotstands nur nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anzulasten. Ein Beweisnotstand kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn wegen der sozialen oder politischen Verhältnisse (etwa im Falle eines Kriegs) im Heimatland des Empfängers die Beschaffung von beweiserheblichen Unterlagen nicht möglich oder für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und daher unzumutbar ist (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004, BStBl 2005 II S. 483). Die Weigerung der zuständigen Heimatbehörde, die Angaben der unterhaltenen Person auf der Unterhaltserklärung zu bestätigen, stellt keinen Beweisnotstand dar (Hinweis auf Rn. 8).

3.
Allgemeiner Grundsatz zur Nachweiserbringung

5

Der Steuerpflichtige hat die in den Rn. 6 bis 8 und 12 bis 19 bezeichneten Unterlagen und Nachweise nur auf Anforderung der Finanzbehörde zur Sachverhaltsaufklärung vorzulegen. Die Finanzbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalls weitere Auskünfte oder Nachweise verlangen.

4.
Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit/Unterhaltserklärung

6

Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist der Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person. Hierzu sind folgende Angaben des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person erforderlich:

  • das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zum Steuerpflichtigen oder dessen Ehegatten,
  • Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhaltenen Person sowie eine Aussage, ob zu ihrem Haushalt noch weitere Personen gehören; diese Angaben sind in der Regel durch eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemeinde-/Meldebehörde) der unterhaltenen Person nachzuweisen; die Bestätigung der Angaben kann auch durch einen öffentlich bestellten Notar erfolgen, sofern die Heimatbehörde diesen hiermit beauftragt hat,
  • Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen (einschließlich Unterhaltsleistungen von dritter Seite) und des eigenen Vermögens der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Unterhaltsleistung sowie eine Aussage darüber, ob die unterhaltene Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht worden sind,
  • bei erstmaliger Antragstellung sind außerdem detaillierte Angaben erforderlich, wie der Unterhalt bisher bestritten worden ist, welche jährlichen Einnahmen vor der Unterstützung bezogen worden sind, ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert davon auf Hausbesitz entfällt (vgl. R 33a.1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 EStR 2012). Die Einnahmen sind durch geeignete Unterlagen (z. B. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der ausländischen Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen,
  • Angaben darüber, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.
7

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der insoweit vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung und zur erleichterten Beweisführung werden zweisprachige Unterhaltserklärungen in den gängigsten Sprachen aufgelegt und im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (http://www.formulare-bfinv.de) zum Download bereitgestellt. Die Richtigkeit der darin zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geforderten detaillierten Angaben ist durch Unterschrift der unterhaltenen Person zu bestätigen und durch geeignete Unterlagen (z. B. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der ausländischen Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen. Für jede unterhaltene Person ist eine eigene Unterhaltserklärung auszufüllen.

8

Ist eine Unterhaltserklärung als Nachweis für die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person nur unvollständig ausgefüllt, so ist grundsätzlich die Bedürftigkeit der sie betreffenden Person nicht anzunehmen (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004, BStBl 2005 II S. 483). Weigert sich die Heimatbehörde, die Angaben auf der zweisprachigen Unterhaltserklärung zu bestätigen (vgl. hierzu auch Rn. 4), kann die behördliche Bestätigung zum Verwandtschaftsverhältnis, zu Name, Geburtsdatum und -ort, zur beruflichen Tätigkeit und Anschrift, zum Familienstand der unterhaltenen Person sowie zu Haushaltsmitgliedern auf anderen Dokumenten erbracht werden.

9

Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen entfällt, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person trotz entsprechender Unterhaltserklärung nicht glaubhaft ist. Dies ist der Fall, wenn die Unterhaltszahlungen nicht den gesamten Lebensbedarf der unterhaltenen Person abdecken, andere Einnahmen der unterhaltenen Person jedoch nicht angegeben wurden und die Angaben in der Unterhaltserklärung damit nicht glaubhaft sind (BFH-Urteil vom 11. November 2010, BStBl 2011 II S. 966).

5.
Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)

10

Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen (BFH-Urteile vom 2. Dezember 2004, BStBl 2005 II S. 483 und vom 5. Mai 2010, BStBl 2011 II S. 115). Hierzu hat die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher - mangels Zwangsläufigkeit - Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Die Erwerbsobliegenheit ist bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zu prüfen. Die in R 33a.1 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 4 EStR 2012 aufgeführte Vereinfachungsregelung gilt in diesen Fällen nicht. Lediglich bei Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten ist im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft die Erwerbsobliegenheit nicht zu prüfen (BFH-Urteil vom 5. Mai 2010, BStBl 2011 II S. 115).

11

Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann (BFH-Urteil vom 13. März 1987, BStBl II S. 599). Als Gründe kommen beispielsweise in Betracht:

  • Alter (ab Erreichen der Regelaltersgrenze), die Regelaltersgrenze richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Sozialrechts (BFH-Urteil vom 15. April 2015, BStBl 2016 II S. 148),
  • Behinderung,
  • schlechter Gesundheitszustand,
  • die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren,
  • ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung,
  • die Pflege von Angehörigen mit Behinderungen. Dabei ist das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei Angehörigen mit Behinderungen („Pflege auf Abruf“) kein Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger, sich im erwerbsfähigen Alter befindender Personen entfallen lässt (BFH-Urteil vom 15. April 2015, BStBl 2016 II S. 148).

Eine von der zuständigen Heimatbehörde bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stellt keinen gewichtigen Grund dar.

12

Bei Personen, die noch nicht die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften des deutschen Sozialrechts erreicht haben, aber bereits eine Rente beziehen, kann auf den Einsatz der eigenen Arbeitskraft nur dann verzichtet werden, wenn die Rente auf Grund eines schlechten Gesundheitszustandes oder einer Behinderung gezahlt wird. An den Nachweis einer Behinderung oder den Nachweis eines schlechten Gesundheitszustandes sind im Regelfall strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes zu führen, die mindestens Ausführungen zur Art der Krankheit, zum Krankheitsbild und den dadurch bedingten dauernden Beeinträchtigungen bzw. dem Grad der Behinderung der unterhaltenen Person enthalten muss. Außerdem ist anzugeben, in welchem Umfang die unterhaltene Person noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechend den in Rn. 3 genannten Grundsätzen ist den Unterlagen eine deutsche Übersetzung beizufügen. Die Finanzbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalles weitere Auskünfte oder Nachweise verlangen.

6.
Nachweis von Geldzuwendungen für den Unterhalt

13

Der Abzug von Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen setzt die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers voraus.

6.1.
Überweisungen

Bankbelege

14

Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Durch solche Unterlagen wird in der Regel in hinreichendem Maße bewiesen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen abgeflossen ist, und es kann im Allgemeinen unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt, nämlich auf dessen Bankkonto im Ausland verbucht worden sind. Für die Überweisung anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.

Mehrere Personen

15

Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterhalten, so genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.

Abweichender Kontoinhaber/abgekürzter Zahlungsweg

16

Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 33a Absatz 1 Satz 12 EStG. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen des Steuerpflichtigen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden (sog. abgekürzter Zahlungsweg). Diese Zahlungen gelten als Zahlungen an die unterhaltene Person und erfüllen damit die Voraussetzungen von § 33a Absatz 1 Satz 12 EStG, wenn das Bestehen der Verbindlichkeit vom Steuerpflichtigen in hinreichender Form (z. B. durch Vorlage des Mietvertrages) nachgewiesen werden kann.

Beispiel 1:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine Tochter dadurch, dass er deren Miete direkt an den Vermieter überweist.
Die Aufwendungen sind nach § 33a Absatz 1 Satz 12 EStG abzugsfähig, wenn das Bestehen der Mietverbindlichkeit der Tochter durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann.

Ersatzbelege

17

Sind Zahlungsbelege abhandengekommen, hat der Steuerpflichtige Ersatzbelege zu beschaffen. Die hierfür anfallenden Kosten sind keine Unterhaltsaufwendungen.

6.2.
Zahlungsdienstleister

18

Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf das Konto des Unterhaltsempfängers sind Zahlungen i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 12 EStG.

19

Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine „digitale Geldbörse“ (E-Wallet) der unterhaltenen Person (z. B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) - ohne eindeutige Zuordnung zu einem Bankkonto - sind regelmäßig nicht begünstigt, da die Identität des Empfängers in diesen Fällen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.

7.
Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen

20

Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind die insgesamt nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern (Rn. 2) gehören (BFH-Urteile vom 12. November 1993, BStBl 1994 II S. 731 und vom 19. Juni 2002, BStBl II S. 753). Eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen ist nur möglich, wenn die Unterhaltsempfänger gewissermaßen "aus einem Topf" wirtschaften (BFH-Urteil vom 30. Juni 2010, BStBl 2011 II S. 267).

Beispiel 2:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwitwete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6.000 Euro.
Von den Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 6.000 Euro entfallen auf jede unterhaltene Person 1.500 Euro (6.000 Euro : 4). Die Schwester des Steuerpflichtigen und das minderjährige Kind gehören nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern (Rn. 1). Abziehbar sind - vorbehaltlich anderer Abzugsbeschränkungen - lediglich die für die Ehefrau (1.500 Euro) und die Mutter (1.500 Euro) erbrachten Aufwendungen.

21

Werden vom Unterhaltsleistenden Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung einer unterhaltenen Person i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG übernommen, handelt es sich dabei um zweckgebundene Zahlungen, welche der jeweiligen unterhaltenen Person vorab zuzuweisen sind. Lediglich der verbleibende Restbetrag der Unterhaltszahlungen ist gleichmäßig auf alle in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zu verteilen.

8.
Unterstützung durch mehrere Personen

8.1.
Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen

22

Werden Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistung entspricht (§ 33a Absatz 1 Satz 7 EStG). Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Absatz 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen jedoch nicht zu einer anteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Absatz 1 Satz 7 EStG. Sie sind als andere Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person gemäß § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 28. April 2020, BStBl 2021 II S. 209).

Beispiel 3:

Vier Töchter A, B, C und D unterstützen ihren in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebenden bedürftigen Vater im Kalenderjahr 2025 mit jeweils 300 Euro monatlich.
Der Abzug der Aufwendungen für den Unterhalt von insgesamt 14.400 Euro ist auf den Höchstbetrag von 12.096 Euro (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG) beschränkt. Dieser ist entsprechend dem Anteil der Töchter am Gesamtbetrag der Leistungen mit jeweils 3.024 Euro (12.096 Euro : 4) abziehbar.

8.2.
Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person

23

Tragen mehrere Personen zum Unterhalt bei und ist eine davon im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird diese bei der Aufteilung des abziehbaren Betrags nicht berücksichtigt. Deren Unterhaltsleistungen sind bei der unterhaltenen Person als Bezüge (Rn. 30) zu erfassen.

Beispiel 4:

Sachverhalt wie Beispiel 3, die Tochter D lebt jedoch in Frankreich.

Höchstbetrag (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG):12.096 Euro
anrechenbare Bezüge (300 Euro x 12)3.600 Euro
Kostenpauschale

- 180 Euro

3.420 Euro
anrechnungsfreier Betrag

- 624 Euro

anzurechnende Bezüge2.796 Euro

2.796 Euro

abziehbarer Höchstbetrag:9.300 Euro

Bei den Töchtern A, B und C ist wegen ihrer Leistungen in gleicher Höhe jeweils ein Betrag von 3.100 Euro (9.300 Euro : 3) abzuziehen.

9.
Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags

9.1.
Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen

24

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der nach Rn. 33 in Betracht kommende Höchstbetrag um ein Zwölftel (§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG). Es ist deshalb festzustellen, für welche Monate Zahlungen geleistet wurden.

Beispiel 5:

Der Steuerpflichtige unterstützt seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige 70 Jahre alte Mutter durch monatliche Überweisungen von Juni bis Dezember 2025 in Höhe von jeweils 800 Euro.

nachgewiesene Aufwendungen für den Unterhalt5.600 Euro
Höchstbetrag (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG)12.096 Euro
zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags um 5/12
(§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG, erste Zahlung im Juni)
- 5.040 Euro
abziehbare Aufwendungen für den Unterhalt (7/12)7.056 Euro
Es sind maximal Unterhaltsaufwendungen i. H. v. 7.056 Euro abzuziehen.

9.2.
Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen

25

Unterhaltsaufwendungen können nur abgezogen werden, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen (BFH-Urteil vom 11. November 2010, BStBl 2011 II S. 966).

26

Auch nur gelegentliche oder einmalige Leistungen im Kalenderjahr können Aufwendungen für den Unterhalt sein. Die Unterstützung und die Eignung der Leistungen zur Deckung des laufenden Unterhalts sind dabei besonders sorgfältig zu prüfen. Unterhaltsaufwendungen dürfen aber grundsätzlich nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen so einrichtet, dass sie zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zum Erhalt der nächsten Unterhaltszahlung dienen. Etwas anderes gilt, wenn damit Schulden getilgt werden, die der unterhaltenen Person in den vorangegangenen Monaten des Kalenderjahres durch Bestreitung von Lebenshaltungskosten entstanden sind, und wenn der Steuerpflichtige dies nachweist (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004, BStBl 2005 II S. 483).

27

Soweit Zahlungen nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des laufenden, sondern auch des folgenden Kalenderjahres abzudecken, können die gesamten Unterhaltsaufwendungen nur im Kalenderjahr der Zahlung, nicht jedoch im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden. Dabei wird zugunsten des Steuerpflichtigen unterstellt, dass die Zahlung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahres der Zahlung dient (BFH-Urteil vom 25. April 2018, BStBl II S. 643).

Beispiel 6:

Der Steuerpflichtige überweist erstmals im Dezember 2025 einen Betrag von 3.000 Euro an seinen bedürftigen Vater in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung). Die Zahlung ist für den Unterhalt bis zum 30. Juni 2026 bestimmt.
Die Unterhaltszahlung ist in 2025 abgeflossen (§ 11 Absatz 2 EStG). Die Unterhaltsaufwendungen sind mit 1.008 Euro (1/12 von 12.096 Euro) abziehbar. Eine Berücksichtigung in 2026 ist nicht möglich.

9.3.
Vereinfachungsregelungen

28

Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass

  • Unterhaltsleistungen an den Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind;
  • bei Unterhaltsleistungen an andere unterhaltene Personen die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung reicht. Dies gilt auch, wenn einzelne Zahlungen den auf einen Monat entfallenden anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen;
  • die einzige oder letzte Unterhaltsleistung im Kalenderjahr der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahrs dient;
  • Unterhaltsleistungen an den Ehegatten auch zum Unterhalt anderer Personen bestimmt sind, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben (Rn. 20).
Beispiel 7:

Der Steuerpflichtige unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige Ehefrau durch eine einmalige Zahlung im Monat Juli in Höhe von 5.000 Euro.
Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Unterhalt an die Ehefrau zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt sind. Die Aufwendungen für den Unterhalt sind in voller Höhe (5.000 Euro) abziehbar.

Beispiel 8:

Der Steuerpflichtige unterstützt seinen in einem Land der Ländergruppe 2 (Kürzung des Höchstbetrages auf 3/4 bzw. 9.072 Euro) lebenden bedürftigen schwerkranken Vater durch gelegentliche Überweisungen im Laufe des Kalenderjahres 2025 in Höhe von 3.200 Euro, und zwar im Februar mit 1.200 Euro und im November mit 2.000 Euro.
Es ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass die Zahlung im Februar ohne Rücksicht auf die Höhe zur Deckung des Lebensbedarfs des Vaters bis zur nächsten Zahlung im November reicht. Die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen sind in voller Höhe (3.200 Euro) abziehbar, da sie unter dem anteiligen Höchstbetrag von 8.316 Euro (11/12 von 9.072 Euro) liegen.

Beispiel 9:

Der Steuerpflichtige unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige 80 Jahre alte Mutter durch eine einmalige Zahlung im Monat Juli in Höhe von 7.000 Euro.
Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Unterhalt an die Mutter der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahres dienen. Von den tatsächlichen Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 7.000 Euro sind jedoch unter Berücksichtigung der zeitanteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Absatz 3 Satz 1 EStG lediglich 6.048 Euro (6/12 von 12.096 Euro) abziehbar.

Beispiel 10:

Wie Beispiel 9, aber der Steuerpflichtige leistet vier Zahlungen in Höhe von insgesamt 12.000 Euro (je 3.000 Euro im Februar, Juni, August und November).
Es ist davon auszugehen, dass von Februar an (Zeitpunkt der ersten Unterhaltsleistung) Unterhalt erbracht wurde und dass die letzte Unterhaltsleistung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahrs dient. Die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 12.000 Euro sind damit unter Berücksichtigung der zeitanteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Absatz 3 Satz 1 EStG lediglich in Höhe von 11.088 Euro (11/12 von 12.096 Euro) abziehbar.

9.4.
Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung

29

Eine Unterhaltsleistung ist in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld verliert. Für Überweisungen bedeutet dies, dass die Leistung grundsätzlich mit der Abgabe des Überweisungsträgers bei der Überweisungsbank, spätestens jedoch mit der Lastschrift (Wertstellung) beim Steuerpflichtigen abgeflossen ist (BFH‑Urteil vom 6. März 1997, BStBl II S. 509). Bei Zahlungen über Zahlungsdienstleister im Sinne von Rn. 18 fließt das Geld mit der Lastschrift (Wertstellung) beim Steuerpflichtigen ab.

Beispiel 11:

Der Steuerpflichtige überweist mit Wertstellung 23. Dezember 2025 einen Betrag von 3.000 Euro an seine bedürftige Mutter in einem Land der Ländergruppe 3 (Kürzung des Höchstbetrages auf 1/2 bzw. 6.048 Euro). Das Geld wird am 6. Januar 2022 auf dem Konto der Mutter gutgeschrieben.
Die Unterhaltsleistung ist in 2025 abgeflossen (§ 11 Absatz 2 EStG). Daher sind die Unterhaltsaufwendungen als Leistungen des Monats Dezember 2025 in Höhe von 504 Euro zu berücksichtigen (1/12 von 6.048 Euro). Eine Berücksichtigung in 2026 ist nicht möglich.

10.
Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen

10.1.
Begriff der Bezüge

30

Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Bezüge im Ausland, die - wenn sie im Inland anfielen - Einkünfte wären, sind wie inländische Einkünfte zu ermitteln. Unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung (Rn. 34) sind Sachbezüge nach der jeweils geltenden Sozialversicherungsentgeltverordnung mit dem sich ergebenden Anteil anzusetzen. Die Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung gilt nicht für die Werbungskosten-Pauschbeträge, den Sparer-Pauschbetrag und die Kostenpauschale (Rn. 32).

10.2.
Umrechnung ausländischer Bezüge

31

Ausländische Bezüge sind in Euro umzurechnen (§ 33a Absatz 1 Satz 8 EStG).

10.3.
Berücksichtigung der Kostenpauschale

32

Bei Bezügen, die nicht wie inländische Einkünfte ermittelt werden, ist eine Kostenpauschale von 180 Euro (unabhängig von der Ländergruppeneinteilung) zu berücksichtigen, wenn nicht höhere Aufwendungen geltend gemacht werden.

Beispiel 12:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine im Heimatland (Ländergruppe 2, Kürzung auf 3/4) lebenden Eltern durch zwei Überweisungen am 3. April und am 6. September 2025 von jeweils 750 Euro. Der Vater erzielt im Kalenderjahr 2025 Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Rn. 30) von - umgerechnet - 1.000 Euro. Die Mutter bezieht eine Rente von - umgerechnet - 1.440 Euro im Kalenderjahr.

1.Höhe der Aufwendungen für den Unterhalt
nachgewiesene Zahlungen1.500 Euro
2.Berechnung der Höchstbeträge
Berechnung der Höchstbeträge: 12.096 Euro x 224.192 Euro
zeitanteilige Ermäßigung auf 9/12
(§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG)
(erste Zahlung im April)

18.144 Euro
Ermäßigung nach der Ländergruppeneinteilung auf 3/413.608 Euro
3.Berechnung der anzurechnenden Bezüge
3.1Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Vater)
im Unterstützungszeitraum anteilig: 9/12
(April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG)

1.000 Euro

750 Euro
3.2Renteneinnahmen (Mutter)
(Erfassung der Rente in voller Höhe)
1.440 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro (für den sonstigen Einkünften vergleichbaren Rentenanteil)- 102 Euro
Kostenpauschale 180 Euro (für den Rentenanteil, der bei einer inländischen Rente als Bezug zu erfassen wäre)
- 180 Euro
anzusetzende Rente1.158 Euro
im Unterstützungszeitraum angefallen: 9/12
(April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG)
868 Euro
Summe der Bezüge1.618 Euro
3.3Summe der anteilig anzurechnenden Bezüge
(April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG)
anrechnungsfreier Betrag (§ 33a Absatz 1 Satz 5 EStG): 624 Euro x 2
1.248 Euro
Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung auf 3/4936 Euro
im Unterstützungszeitraum anteilig zu berücksichtigen: 9/12
- 702 Euro
Summe der anzurechnenden Bezüge916 Euro
4.Berechnung des abziehbaren Höchstbetrags
ermäßigte zeitanteilige Höchstbeträge (Nr. 2)13.608 Euro
anzurechnende Bezüge (Nr. 3)- 916 Euro
abziehbarer Höchstbetrag12.692 Euro
Abziehbar sind jedoch höchstens die nachgewiesenen Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 1.500 Euro (Nr. 1).

10.4.
Unterstützungszeitraum/Schwankende Bezüge

33

Bezüge der unterhaltenen Person, die auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorliegen, vermindern nicht den ermäßigten Höchstbetrag (§ 33a Absatz 3 Satz 2 EStG). Bei schwankenden Bezügen ist aus Vereinfachungsgründen keine monatliche Betrachtungsweise bzw. Zuordnung vorzunehmen, sondern der jeweilige Unterstützungszeitraum als Ganzes zu sehen.

11.
Abzugsbeschränkungen

11.1.
Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung)

34

Aufwendungen für den Unterhalt können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind (§ 33a Absatz 1 Satz 6 EStG). Als Maßstab gilt grundsätzlich das Pro-Kopf-Einkommen der Bevölkerung.

35

Die Ländergruppeneinteilung und die sich hiernach ergebenden Kürzungen für die einzelnen Staaten werden durch BMF-Schreiben bekannt gegeben (zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2023, BStBl I S. 2236)  .

351
ab VZ 2025 >BMF vom 02.12.2025 (BStBl I S. 2039), Anhang 2 III
36

Der Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG und der anrechnungsfreie Betrag nach § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG sind entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Die Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung gilt nicht für die zur Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegeversicherung i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG.

11.2.
Opfergrenzenregelung

37

Eine Abzugsbeschränkung von Unterhaltsaufwendungen kann sich auch durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst und die Anwendung der sog. Opfergrenze ergeben (vgl. hierzu Rn. 16 ff. des BMF-Schreibens „Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung“ vom 15. Oktober 2025 (BStBl I S. 1772)  .

371
>Anhang 3 II
Beispiel 13:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine im Heimatland (Ländergruppe 1, keine Kürzung) in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, und zwar seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt) und seine Schwiegereltern durch Unterhaltsleistungen in Höhe von 8.400 Euro. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau und der Schwiegereltern ist nachgewiesen. Alle Personen haben keine Bezüge. Der Steuerpflichtige hat Einnahmen (Bruttoarbeitslohn, Steuererstattungen, Kindergeld) in Höhe von 28.000 Euro. Die Steuerabzugsbeträge belaufen sich auf 2.500 Euro. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung belaufen sich auf 4.800 Euro. An Werbungskosten sind ihm 4.250 Euro entstanden.

1.Die Aufwendungen für den Unterhalt sind nach Köpfen auf alle unterhaltenen
Personen aufzuteilen (Rn. 20). Hiernach entfallen auf jede unterhaltene Person
2.100 Euro (8.400 Euro : 4).
2.Das minderjährige Kind, für das Kindergeld gewährt wird, gehört nicht zu den begünstigten
Unterhaltsempfängern (Rn. 2). Insoweit kommt ein Abzug nicht in Betracht.
3.Für die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau gilt die Opfergrenzenregelung nicht.
Sie sind in voller Höhe (2.100 Euro) abziehbar.
4.Für die Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern (4.200 Euro) kann eine
Begrenzung durch die Opfergrenzenregelung in Betracht kommen.
4.1Berechnung des Nettoeinkommens:
verfügbare Einnahmen
(Bruttoarbeitslohn, Steuererstattungen, Kindergeld)28.000 Euro
Steuerabzugsbeträge– 2.500 Euro
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung– 4.800 Euro
Werbungskosten– 4.250 Euro
verfügbares Nettoeinkommen für die Ermittlung der Opfergrenze16.450 Euro
4.2Berechnung der Opfergrenze:
1 % je volle 500 Euro des Nettoeinkommens
16.450 Euro abgerundet auf volle 500 Euro
(16.000 Euro : 500 Euro = 32)
32 %
abzgl. je 5 %-Punkte für Ehefrau und Kind
– 10 %
maßgebender Prozentsatz für die Berechnung der Opfergrenze22 %
Die Opfergrenze liegt somit bei 3.619 Euro (22 % von 16.450 Euro).
5.Berechnung der Abzugsbeträge
5.1Aufwendungen für den Unterhalt an die Ehefrau:
nachgewiesene Zahlungen (Nr. 3)

2.100 Euro
5.2.Aufwendungen für den Unterhalt an die Schwiegereltern:
nachgewiesene Zahlungen (Nr. 4): 4.200 Euro, davon höchstens zu berücksichtigen
(Opfergrenze, Nr. 4.2)

3.619 Euro
Summe der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen5.719 Euro

Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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