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BMF Amtliches Handbuch Bewertung/Grundsteuer
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2022/2025
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen

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GrStH 2022/2025
  • Inhaltsübersicht
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Bewertungsgesetz, Grundsteuergesetz, Anwendungserlasse
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    A. Bewertungsgesetz, Grundsteuergesetz, Anwendungserlasse
    • Bewertungsgesetz (BewG) – Auszug –
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      Bewertungsgesetz (BewG) – Auszug –
      • Zweiter Teil – Siebenter Abschnitt – Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
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        Zweiter Teil – Siebenter Abschnitt – Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
        • A. Allgemeines
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          A. Allgemeines
          • § 218 Vermögensarten
          • § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten
          • § 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte
          • § 221 Hauptfeststellung
          • § 222 Fortschreibungen
          • § 223 Nachfeststellung
          • § 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts
          • § 225 Änderung von Feststellungsbescheiden
          • § 226 Nachholung einer Feststellung
          • § 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
          • § 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht
          • § 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
          • § 230 Abrundung
          • § 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
        • B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
            • § 233 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen
            • § 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
            • § 235 Feststellungszeitpunkt
            • § 236 Bewertungsgrundsätze
            • § 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
            • § 238 Zuschläge zum Reinertrag
            • § 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
            • § 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland
          • II. Besondere Vorschriften
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            II. Besondere Vorschriften
            • a) Landwirtschaftliche Nutzung
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              a) Landwirtschaftliche Nutzung
              • § 241 Tierbestände
            • b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
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              b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
              • § 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
        • C. Grundvermögen
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          C. Grundvermögen
          • I. Allgemeines
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            I. Allgemeines
            • § 243 Begriff des Grundvermögens
            • § 244 Grundstück
            • § 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz
          • II. Unbebaute Grundstücke
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            II. Unbebaute Grundstücke
            • § 246 Begriff der unbebauten Grundstücke
            • § 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke
          • III. Bebaute Grundstücke
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            III. Bebaute Grundstücke
            • § 248 Begriff der bebauten Grundstücke
            • § 249 Grundstücksarten; Abgrenzung
            • § 250 Bewertung der bebauten Grundstücke
            • § 251 Mindestwert
            • § 252 Bewertung im Ertragswertverfahren
            • § 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags; Restnutzungsdauer
            • § 254 Rohertrag des Grundstücks
            • § 255 Bewirtschaftungskosten
            • § 256 Liegenschaftszinssätze
            • § 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
            • § 258 Bewertung im Sachwertverfahren
            • § 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts
            • § 260 Wertzahlen
          • IV. Sonderfälle
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            IV. Sonderfälle
            • §  261 Erbbaurecht; Begriff des Erbbaurechts
            • § 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
          • V. Ermächtigungen
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            V. Ermächtigungen
            • §  263 Ermächtigungen
      • Dritter Teil – Schlussbestimmungen
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        Dritter Teil – Schlussbestimmungen
        • § 264 Bekanntmachung
        • § 265 Anwendungsvorschriften
        • § 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils; Allgemeines
      • Anlagen
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        Anlagen
        • Anlage 27 (zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche Nutzung
        • Anlage 28 (zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche Nutzung
        • Anlage 29 (zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung
        • Anlage 30 (zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische Nutzung
        • Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland
        • Anlage 32 (zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart Hofstelle
        • Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände
        • Anlage 34 (zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
        • Anlage 35 (zu § 241 Absatz 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
        • Anlage 36 (zu den §§ 251 und 257 Absatz 1) Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern
        • Anlage 37 (zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger
        • Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
        • Anlage 39 (zu § 254) Ermittlung des Rohertrags
        • Anlage 40 (zu § 255) Bewirtschaftungskosten
        • Anlage 41 (zu § 257 Absatz 2) Abzinsungsfaktoren
        • Anlage 42 (zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten
        • Anlage 43 (zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
    • Grundsteuergesetz
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      Grundsteuergesetz
      • Abschnitt I Steuerpflicht
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        Abschnitt I Steuerpflicht
        • § 1 Heberecht
        • § 2 Steuergegenstand
        • § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
        • § 4 Sonstige Steuerbefreiungen
        • § 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
        • § 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
        • § 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
        • § 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
        • § 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
        • § 10 Steuerschuldner
        • § 11 Persönliche Haftung
        • § 12 Dingliche Haftung
      • Abschnitt II Bemessung der Grundsteuer
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        Abschnitt II Bemessung der Grundsteuer
        • § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
        • § 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
        • § 15 Steuermesszahl für Grundstücke
        • § 16 Hauptveranlagung
        • § 17 Neuveranlagung
        • § 18 Nachveranlagung
        • § 19 Anzeigepflicht
        • § 20 Aufhebung des Grundsteuermessbetrags
        • § 21 Änderung von Steuermessbescheiden
        • § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags
        • § 23 Zerlegungsstichtag
        • § 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
      • Abschnitt III Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
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        Abschnitt III Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
        • § 25 Festsetzung des Hebesatzes
        • § 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
        • § 27 Festsetzung der Grundsteuer
        • § 28 Fälligkeit
        • § 29 Vorauszahlungen
        • § 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen
        • § 31 Nachentrichtung der Steuer
      • Abschnitt IV Erlass der Grundsteuer
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        Abschnitt IV Erlass der Grundsteuer
        • § 32 Erlass der Grundsteuer
        • § 33 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
        • § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken
        • § 35 Erlassverfahren
      • Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften
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        Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften
        • § 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025
        • § 37 Anwendung des Gesetzes
        • § 38 Bekanntmachung
  • B. Anhänge
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    B. Anhänge
    • Anhang 1 Wohnflächenverordnung
    • Anhang 2 Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts/Vordrucke und Ausfüllanleitungen
    • Anhang 3 Grundsteuer-Änderungsanzeige/Vordruck und Ausfüllanleitung
  • C. Stichwortverzeichnis

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  1. GrStH 2022/2025
  2. A. Be­wer­tungs­ge­setz, Grund­steu­er­ge­setz, An­wen­dungs­er­las­se
  3. Be­wer­tungs­ge­setz (Be­wG) – Aus­zug –
  4. Zwei­ter Teil – Sie­ben­ter Ab­schnitt – Be­wer­tung des Grund­be­sit­zes für die Grund­steu­er ab 1. Ja­nu­ar 2022
  5. A. All­ge­mei­nes
  6. § 220 Er­mitt­lung der Grund­steu­er­wer­te

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  • § 219
  • § 220
  • § 221

§ 220 Er­mitt­lung der Grund­steu­er­wer­te

S 3240

11Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

21Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. 2Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. 3§ 198 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. 4Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. 5Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit zusammenhängen. 6Die §§ 227, 261 und 262 bleiben unberührt.

  • Anwendungserlass

    A 220.1
    Ermittlung der Grundsteuerwerte

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    A 220.1

    1Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ermittelt.

    2Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte kommt eine abweichende Feststellung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in Betracht.

  • Anwendungserlass

    A 220.2
    Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts: Allgemeines, Voraussetzungen

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    A 220.2

    11Soweit sich im Einzelfall ein Unterschied zwischen dem gemäß §§ 218 ff. BewG ermittelten Grundsteuerwert für eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grundvermögens und dem gemeinen Wert im Sinne des § 9 BewG ergibt, ist dies aufgrund der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung des Bewertungsgesetzes, die notwendigerweise mit Ungenauigkeiten verbunden ist, grundsätzlich hinzunehmen. 2Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bewertung zu einer übermäßigen Besteuerung führen würde (BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 2024 II B 78/23 (AdV), BStBl II S. 543 und II B 79/23 (AdV), BStBl II S. 546).

    21§ 220 Absatz 2 BewG eröffnet die Möglichkeit, den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zu erbringen, wenn der nach den §§ 218 ff. BewG ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit zum Feststellungszeitpunkt abweicht . 2Ein für die gesamte wirtschaftliche Einheit nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert ist danach anzusetzen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 227 BewG) um mindestens 40 Prozent übersteigt.

    Beispiel:

    Der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert beträgt 140.000 € . Durch ein Gutachten wurde ein gemeiner Wert in Höhe von 100.000 € nachgewiesen.

    Lösung:

    Der ermittelte Grundsteuerwert übersteigt den nachgewiesenen gemeinen Wert um 40 % (140.000 € - 100.000 € = 40.000 €; 40.000 €/100.000 € x 100 = 40 %). Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen.

    31Den Steuerpflichtigen trifft sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. 2Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten in entsprechender Anwendung des § 198 Absatz 1 Satz 2 BewG grundsätzlich die auf Grund des § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) erlassenen Vorschriften, insbesondere die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805). 3Voraussetzung für den Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts ist, dass der Steuerpflichtige – vorbehaltlich des Absatzes 5 Sätze 4 und 5 – den tatsächlich niedrigeren gemeinen Wert der gesamten wirtschaftlichen Einheit nachweist; der Nachweis einzelner Bewertungsgrundlagen (z. B. einer geringeren Miethöhe mittels Mietwertgutachten oder eines niedrigeren Boden werts) ist nicht ausreichend.

    41Soweit Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen im Sinne des § 46 Absatz 2 ImmoWertV nach Inhalt und Entstehung nicht mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens zusammenhängen, betreffen sie nicht das Grundvermögen im Sinne des § 243 BewG und gehören damit nicht zum Bewertungs- bzw. Feststellungsgegenstand der Grundsteuerwertfeststellung (vgl. A 243.1 Absatz 5 Satz 10 und BFH-Urteil vom 11. Juni 2008, II R 71/05 BStBl II 2009 S. 132). 2Derartige Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind daher gemäß § 220 Absatz 2 Satz 5 BewG nicht bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts zu berücksichtigen. 3Nicht anzusetzen sind daher insbesondere Belastungen durch subjektiv-persönliche Nutzungsrechte, wie z. B. Wohnungsrechte (§ 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB), Wohn- und Mitbenutzungsrechte, Nießbrauch (§§ 1030 – 1089 BGB) sowie Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte (§ 31 des Wohnungseigentumsgesetzes – WEG), sowie Reallasten gemäß §§ 1105 ff. BGB, wie z. B. Leibrenten, Zeitrenten sowie Geld-, Sach- und Dienstleistungen. 4Wege- und Leitungsrechte können sowohl als subjektiv-persönliches Nutzungsrecht einer bestimmten Person oder als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestellt werden. 5Lediglich Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 – 1029 BGB) betreffen im Gegensatz zu subjektiv-persönlichen Nutzungsrechten das Grundvermögen (vgl. A 243.1 Absatz 5 Sätze 7 bis 9) und sind daher bei der Ermittlung des gemeinen Werts zu berücksichtigen. 6Gleiches gilt für miet-, pacht- und wohnungsrechtliche Bindungen, wie z. B. Mietverträge (§§ 535 ff. BGB), Pachtverträge (§§ 581 ff. BGB), Leihverträge (§§ 598 ff. BGB) und Miet- oder Belegungsbindungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung.

    51Auch bei teilweise steuerbefreiten wirtschaftlichen Einheiten ist grundsätzlich der niedrigere gemeine Wert für die gesamte wirtschaftliche Einheit nachzuweisen. 2In diesen Fällen ist zur Prüfung der 40 Prozent-Grenze der nachgewiesene Wert mit dem Grundsteuerwert vor Abzug des steuerfreien Anteils bzw. vor Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil zu vergleichen. 3Wird die 40 Prozent-Grenze erreicht, ist vom nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert der steuerfreie Anteil abzuziehen bzw. der nachgewiesene niedrigere gemeine Wert entsprechend A 8 Absatz 2 Satz 2 bzw. 3 AEGrStG 2025 nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Fläche zur gesamten Fläche aufzuteilen, soweit sich aus dem Nachweis keine Informationen ergeben, die eine abweichende Aufteilung rechtfertigen. 4Ist bei teilweise steuerbefreiten wirtschaftlichen Einheiten ein Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für die gesamte wirtschaftliche Einheit angesichts des Verhältnisses von steuerbefreiten zu steuerpflichtigen Flächen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Nachweis nur für den steuerpflichtigen Teil erbracht wird. 5In diesen Fällen ist der nachgewiesene niedrigere gemeine Wert als Grundsteuerwert anzusetzen.

    61Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von erbbaurechtsbelasteten Grundstücken gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 2In diesen Fällen ist für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück ein Gesamtwert zu ermitteln, der zu ermitteln wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 3In Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für den Grund und Boden sowie für das Gebäude ein Gesamtwert zu ermitteln.

    71In Fällen, in denen der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt, der Grundsteuerwert bestandskräftig festgestellt wurde und die Feststellung nicht mehr nach den Korrekturvorschriften der Abgabenordnung änderbar ist, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung (§ 222 Absatz 3 BewG) vorliegen. 2Die Wertfortschreibungsgrenze (§ 222 Absatz 1 BewG) ist zu beachten. 3Bei der Prüfung der Korrekturvorschriften der Abgabenordnung ist zu beachten, dass ein Sachverständigengutachten nur Beweismittel im Sinne des § 173 Absatz 1 AO ist, soweit es die Erkenntnis neuer Tatsachen vermittelt und nicht lediglich Schlussfolgerungen enthält (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89 BStBl 1993 II S. 569).

  • Anwendungserlass

    A 220.3
    Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Verkehrswertgutachten

     aufklappen Zuklappen
    A 220.3

    11Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein Gutachten zur Ermittlung des gemeinen Werts zum Feststellungszeitpunkt dienen. 2Das Gutachten ist bei Grundstücken

    1. vom zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. BauGB,
    2. von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder
    3. von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind,

    zu erstellen.

    21Die nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten deutschen Zertifizierungsstellen für Sachverständige für die Wertermittlung von Grundstücken und deren Akkreditierungsumfang sind tagesaktuell auf der Internetseite der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) dargestellt. 2Im europäischen Ausland akkreditierte Zertifizierungsstellen sind über die Internetseite der Europäischen Kooperation für Akkreditierung in Verbindung mit den Internetseiten der nationalen Akkreditierungsstellen abrufbar.

    31Die öffentliche Bestellung oder Zertifizierung muss im Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens gegeben sein. 2Im Rechtsbehelfsverfahren kann ein erneutes Gutachten eingereicht werden, das die Anforderungen an die Qualifikation des Gutachters erfüllt.

    4Die Nachweislast des Steuerpflichtigen umfasst auch den Qualifikationsnachweis des Gutachters.

    51Das Gutachten ist für die Feststellung des Grundsteuerwerts nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. 2Enthält das Gutachten Mängel (z. B. methodische Mängel oder unzutreffende Wertansätze), ist es zurückzuweisen; ein Gegengutachten durch das Finanzamt ist nicht erforderlich. 3Zur Ordnungsmäßigkeit eines Sachverständigengutachtens gehören methodische Qualität und eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. 4Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten gelten die auf Grund des § 199 Absatz 1 BauGB erlassenen Vorschriften (ImmoWertV).

    61§ 227 BewG, wonach bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, ist auch bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten für Zwecke der Grundsteuer zu beachten (§ 220 Absatz 2 Satz 6 BewG). 2Bei Gutachten für Fortschreibungen und Nachfeststellungen sind daher die Wertverhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts und die tatsächlichen Verhältnisse des Feststellungszeitpunkts zu berücksichtigen (siehe hierzu A 227.1). 3Hinsichtich des Baujahres ist in diesen Fällen von dem Alter des Gebäudes und der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen zum Hauptfeststellungszeitpunkt auszugehen (§ 227 BewG, siehe auch A 227.1 Absatz 3 Satz 2).

    Beispiel 1:

    Aufgrund eines Erbfalles wurde im Jahr vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt ein Verkehrswertgutachten für Zwecke der Erbschaftsteuer erstellt. Der Steuerpflichtige möchte mit diesem Gutachten den niedrigeren gemeinen Wert für Zwecke der Grundsteuer nachweisen.

    Lösung:

    Das Gutachten ist nicht zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer geeignet, da dieses nicht auf den Hauptfeststellungszeitpunkt erstellt wurde und daher nicht die Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt widerspiegelt.

    Beispiel 2:

    Es wird ein Gutachten eingereicht, welches nicht auf der Grundlage der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt erstellt .

    Lösung:

    Das Gutachten kann zwar nicht als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts anerkannt werden, sollten in dem Gutachten jedoch tatsächliche Verhältnisse beschrieben werden, welche ggf. zu einer abweichenden Feststellung führen könnten, wäre dies zu prüfen. Dies könnte bspw. bei einem bislang als bebaut bewerteten Grundstück der Fall sein, wenn aus dem Gutachten klar hervorgeht, dass kein benutzbares Gebäude vorliegt. Sollte sich bestätigen, dass dieser Sachverhalt bereits am Feststellungszeitpunkt gegeben war, wäre die Bewertung als unbebautes Grundstück vorzunehmen. Es handelt sich insoweit nicht um den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts, sondern um die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse.

    7Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann regelmäßig ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Wertermittlung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dienen.

    81Der durch ein Gutachten nachgewiesene niedrigere gemeine Wert kann berücksichtigt werden,

    1. bis eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkungen auf die Höhe des festgestellten Grundsteuerwerts (Überschreiten der Wertfortschreibungsgrenze) eintritt, längstens jedoch
    2. bis zum Ablauf des jeweilgen Hauptveranlagungszeitraums gemäß § 16 Absatz 2 Satz 3 GrStG.

    2Ein auf einen Feststellungszeitpunkt durch ein Gutachten nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert kann nicht weiteren Grundsteuerwertfeststellungen auf spätere Feststellungszeitpunkte zugrunde gelegt werden.

  • Anwendungserlass

    A 220.4
    Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts mittels zeitnahen Kaufpreises

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    A 220.4

    11Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann gemäß § 220 Absatz 2 Satz 3 BewG auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. 2Maßgeblich für die jeweilige Jahresfrist ist das Datum des notariellen Kaufvertrages. 3Ist der Kaufpreis nicht innerhalb der Jahresfrist zustande gekommen, kann der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts mittels Kaufpreis auch dann nicht erbracht werden, wenn die Jahresfrist nur kurz überschritten wurde.

    21Eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheides über die Feststellung des Grundsteuerwerts nach § 173 Absatz 1 Nummer 2 AO kommt nur in Betracht, wenn das Grundstück schon vor der abschließenden Entscheidung des Finanzamts über die Feststellung verkauft wurde, der Verkauf dem für die Feststellung zuständigen Bediensteten des Finanzamts beim Erlass des Feststellungsbescheides jedoch nicht bekannt war und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache trifft. 2Wird der Grundstückskaufvertrag hingegen erst nach der abschließenden Entscheidung des Finanzamts über die Feststellung abgeschlossen, liegt eine nachträglich entstandene Tatsache vor, die nicht zu einer Änderung nach § 173 Absatz 1 Nummer 2 AO führt.

    31Eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheides über die Feststellung des Grundsteuerwerts nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO kommt in Betracht, wenn für das zu bewertende Grundstück nach der abschließenden Entscheidung des Finanzamts über die Feststellung des Grundsteuerwerts und innerhalb eines Jahres nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein Kaufpreis zustande gekommen ist und sich die maßgeblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt nicht verändert haben. 2Ein derartiger Kaufpreis erfüllt den Tatbestand des § 220 Absatz 2 Satz 4 BewG. 3Dieser Verkauf stellt somit ein Ereignis dar, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet (rückwirkendes Ereignis).

    41Liegen im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts gleichzeitig ein zeitnah zum Hauptfeststellungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis und ein Sachverständigengutachten vor, ist der Grundsteuerwertfeststellung der Kaufpreis zugrunde zu legen. 2Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbarte bzw. erzielte Kaufpreis liefert den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert.

    Beispiel:

    Im Hinblick auf einen anstehenden Grundstücksverkauf im Jahr 2022 wird ein Verkehrswertgutachten auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 erstellt. Ausweislich dieses Gutachtens übersteigt der Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 %.

    1. Das Grundstück wird im Jahr 2022 zu einem höheren Kaufpreis als dem Wert laut Gutachten verkauft. Der Grundsteuerwert übersteigt den Verkaufspreis um mindestens 40 %.
      Lösung:
      Der Kaufpreis ist als Grundsteuerwert festzustellen. Wurde bei der Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 bereits der Wert laut Gutachten als Grundsteuerwert festgestellt (etwa, um einem Einspruch abzuhelfen und weil der Verkauf erst später im Jahr 2022 erfolgte), ist dieser Bescheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern.
    2. Das Grundstück wird im Jahr 2022 zu einem höheren Kaufpreis als dem Wert laut Gutachten verkauft. Der Grundsteuerwert übersteigt den Verkaufspreis um weniger als 40 %.
      Lösung:
      Es ist der nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ermittelte Grundsteuerwert festzustellen. Der Kaufpreis ist nicht als Grundsteuerwert festzustellen, da der Grundsteuerwert den Verkaufspreis um nicht mindestens 40 % übersteigt. Der Wert laut Gutachten ist nicht als Grundsteuerwert festzustellen, da im Verhältnis Kaufpreis und Wert laut Gutachten der Kaufpreis vorrangig zu berücksichtigen ist. Wurde bei der Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 bereits der Wert laut Gutachten als Grundsteuerwert festgestellt (etwa, um einem Einspruch abzuhelfen und weil der Verkauf erst später im Jahr 2022 erfolgte), ist dieser Bescheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern.
    3. Das Grundstück wird im Jahr 2022 zu einem geringeren Kaufpreis als dem Wert laut Gutachten verkauft; der Grundsteuerwert übersteigt den Verkaufspreis weiterhin um mindestens 40 %.
      Lösung:
      Der Kaufpreis ist als Grundsteuerwert festzustellen.
    4. Das Grundstück wird im Jahr 2023 verkauft.
      Lösung:
      Der Wert laut Gutachten ist als Grundsteuerwert anzusetzen. Da der Kaufpreis nicht innerhalb der Jahresfrist des § 220 Absatz 2 Satz 4 BewG zustande gekommen ist und die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt nicht mehr zuverlässig widerspiegeln kann, kann dieser nicht als Grundsteuerwert angesetzt werden.
  • Anwendungserlass

    A 220.5
    Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts

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    A 220.5

    1Im Hinblick auf die Möglichkeit zur abweichenden Wertfeststellung nach § 220 Absatz 2 BewG ist Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts zu entsprechen, wenn und soweit schlüssig dargelegt wird, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 Prozent übersteigt.

    21Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist die Vorlage eines Nachweises, z. B. eines Verkehrswertgutachtens, noch nicht erforderlich. 2Substantiierten Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe des Verkehrswerts ist zu folgen. 3Es bestehen keine Bedenken, als Ergebnis der summarischen Prüfung vorbehaltlich anderweitiger Erkenntnisse 50 Prozent des Grundsteuerwerts von der Vollziehung auszusetzen. 4Die Aussetzung der Vollziehung soll angemessen befristet und der Steuerpflichtige zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (durch Vorlage eines Gutachtens oder durch Nachweis eines zeitnahen Kaufpreises) innerhalb dieser Frist aufgefordert werden.

    31Infolge der Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheides ist auch die Vollziehung des hierauf beruhenden Grundsteuermessbescheides (ggf. anteilig) auszusetzen (§ 361 Absatz 3 Satz 1 AO). 2Dies gilt unabhängig davon, ob auch gegen diesen Grundsteuermessbescheid ein Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung anhängig ist. 3Die betroffenen Kommunen sind auf geeignete Art und Weise über die Aussetzung zu unterrichten.

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