(S 0848)
1Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
- die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
- die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.
2Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.