Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.
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Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
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- StBerH 2021/2022
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Zweiter Teil - Steuerberaterordnung
- Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Steuerberatungsgesellschaft (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
- § 55g Steuerberatungsgesellschaft
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