ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
1Der Beschluss wird mit der Verkündung wirksam. | |
21Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. 2Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. 3Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 134 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. 4Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung wahrnehmen. 51Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Steuerberaterkammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden. | 2Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. 3Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf nicht vor Gerichten oder Behörden in Person auftreten, Vollmachten oder Untervollmachten erteilen und mit Gerichten, Behörden, Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten oder anderen Vertretern in Steuersachen schriftlich verkehren. 4Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten und die Angelegenheiten seiner Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung wahrnehmen. 51Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden. |
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