(S 0900)
ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
1Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen. | |
2Über die Aufhebung entscheidet das nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht. | |
31Beantragt das Mitglied der Steuerberaterkammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3Gegen den Beschluss, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig. | 31Beantragt der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3Gegen den Beschluss, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig. |
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