(S 0900)
ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
11Für das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Vertreter bestellt. 2Das Mitglied der Steuerberaterkammer ist vor der Bestellung zu hören; es kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen. | 11Für den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Vertreter bestellt. 2Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist vor der Bestellung zu hören; er kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen. |
2Der Vertreter muss Mitglied einer Steuerberaterkammer sein. | 2Der Vertreter muss Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein. |
3Ein Mitglied einer Steuerberaterkammer, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. | 3Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. |
4§ 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. |
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