Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:
- Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
- ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.
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