(S 0853)
1 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Aus ihr müssen ersichtlich sein
- die Namen der Beteiligten,
- das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
- ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
- besondere Vorkommnisse.
2 Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.