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1 1Das Berufsregister wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. 2Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 des Gesetzes gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen. 2 1Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. 2Die Löschung von Steuerberatungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen. 3 Die Einsicht in das Berufsregister ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. |
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- StBerH 2021/2022
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