(S 0868)
ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
1 Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall zweihundertfünfzigtausend Euro betragen. | |
2 1Ein Selbstbehalt von eintausendfünfhundert Euro ist zulässig. 2Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten oder die Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft erloschen ist. | 2 1Ein Selbstbehalt von eintausendfünfhundert Euro ist zulässig. 2Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten oder die Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft erloschen ist. |
3 Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens eine Million Euro betragen. | |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Berufsausübungsgesellschaft mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme in den Fällen des § 55f Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes eine Million Euro und in den Fällen des § 55f Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes fünfhunderttausend Euro sowie die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme betragen muss. | (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall eine Million Euro und die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens vier Millionen Euro betragen muss. |
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