ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
11Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. 2Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. | |
2Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Berufsausübungsgesellschaft gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend | 2Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend. |
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