1Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
- wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
2Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.
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