1Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.
21Die Gebühr beträgt für
1. | laufende Buchführungsarbeiten oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich Kontieren der Belege jährlich | 3/10 | bis | 20/10 |
2. | die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich | 3/20 | bis | 20/20 |
3. | die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich | 1/20 | bis | 16/20 |
4. | die laufende Überwachung der Buchführung jährlich | 1/10 | bis | 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.
31Die Gebühr beträgt für
1. | die Abschlussvorarbeiten | 1/10 | bis | 5/10 |
2. | die Aufstellung eines Abschlusses | 3/10 | bis | 10/10 |
3. | die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich | 3/20 | bis | 10/20 |
4. | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses | 1/20 | bis | 10/20 |
5. | die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke | 1/10 | bis | 8/10 |
6. | den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluss | 1/10 | bis | 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 2Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.
4Die Gebühr beträgt für
1. | die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung | 1/10 | bis | 6/10 |
2. | die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn | 3/20 | bis | 15/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).
51Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. 2Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. 3Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100.000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.
6Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist
1. | bei einem Jahresumsatz bis zu 1.000 Euro je Hektar | das Einfache |
2. | bei einem Jahresumsatz über 1.000 Euro je Hektar das sich aus dem durch 1.000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt | das Vielfache |
3. | bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen | die Hälfte |
4. | bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen | die Hälfte |
5. | bei durch Verpachtung genutzten Flächen | ein Viertel |
7Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
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