ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
1Die Kosten, die das Mitglied der Rechtsanwaltskammer in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt. 2Gegen den Festsetzungsbeschluß kann das Mitglied binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann das Mitglied sofortige Beschwerde einlegen. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. | 1Die Kosten, die der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt. 2Gegen den Festsetzungsbeschluß kann der Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde einlegen. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. |
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- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen
- Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
- § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
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