Zwölfter Teil - Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Anwälte aus anderen Staaten (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
- § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Niederlassung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
- § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
- § 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
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