Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
- § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
- § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
- § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
- § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.