Anlage
(zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
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Teil 1 - Anwaltsgerichtliche Verfahren | ||
Abschnitt 1 | Verfahren vor dem Anwaltsgericht | |
Unterabschnitt 1 | Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz | |
Unterabschnitt 2 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge | |
Abschnitt 2 | Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof | |
Unterabschnitt 1 | Berufung | |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde | |
Unterabschnitt 3 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds | |
Abschnitt 3 | Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | |
Unterabschnitt 1 | Revision | |
Unterabschnitt 2 | Beschwerde | |
Unterabschnitt 3 | ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung | bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung |
Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften | Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts | |
Abschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |
Teil 2 - Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen | ||
Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | |
Unterabschnitt 1 | Anwaltsgerichtshof | |
Unterabschnitt 2 | Bundesgerichtshof | |
Abschnitt 2 | Zulassung und Durchführung der Berufung | |
Abschnitt 3 | Vorläufiger Rechtsschutz | |
Unterabschnitt 1 | Anwaltsgerichtshof | |
Unterabschnitt 2 | Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | |
Unterabschnitt 3 | Bundesgerichtshof | |
Abschnitt 4 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der | |||
Vorbemerkung 1: | |||||
1Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme. | |||||
ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung | bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung | ||||
2Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu belasten. | 2Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu belasten. | ||||
3Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebühren-erhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | |||||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht | |||||
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz | |||||
1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
| 240,00 EUR | |||
1111 | ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung | ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung | |||
Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 BRAO | Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO | 360,00 EUR | |||
1112 | ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung | ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung | |||
Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft | 480,00 EUR | |||
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge | |||||
1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 BRAO: | ||||
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen … | 160,00 EUR | ||||
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof | |||||
Unterabschnitt 1 Berufung | |||||
1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 | |||
1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 | |||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | |||||
Unterabschnitt 2 Beschwerde | |||||
1220 | Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen … | 50,00 EUR | ||||
ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung | bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung | ||||
Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||||
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds | |||||
1230 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO: | ||||
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen… | 200,00 EUR | ||||
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | |||||
Unterabschnitt 1 Revision | |||||
1310 | ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung | bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung | |||
Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 | |||
1311 | ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung | bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung | |||
Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO. | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO. | 1,0 | |||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | |||||
Unterabschnitt 2 Beschwerde | |||||
1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: | ||||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen… | 1,0 | ||||
1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen… | 50,00 EUR | ||||
ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung | bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung | ||||
Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||||
ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung | bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung | ||||
Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften | Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts | ||||
1330 | Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme | 1,5 | |||
1331 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO: | ||||
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen… | 240,00 EUR | ||||
1332 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 der BRAO: | ||||
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen… | 240,00 EUR | ||||
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||||
1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: | ||||
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen… | 50,00 EUR |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr |
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof | ||
2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 |
2111
| Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein anderes der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist : | |
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf | 2,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof | ||
2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
2121
| Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein anderes der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf | 3,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
2200
| Verfahren über die Zulassung der Berufung: | |
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 | |
2201
| Verfahren über die Zulassung der Berufung: | |
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 | |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||
2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 |
2203
| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: | |
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGOstehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
2204
| Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch
es sei denn, dass bereits ein anderes der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 3,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 2.3: | ||
1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. | ||
2Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs.3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | ||
Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof | ||
2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 |
2311
| Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf | 0,75 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||
2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 |
2321
| Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf | 0,75 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof | ||
Vorbemerkung 2.3.3: | ||
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | ||
2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 |
2331
| Beendigung des gesamten Verfahrens durch
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: | |
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf | 1,0 | |
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | ||
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
2400
| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: | |
Die Rüge wird im vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
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