ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für die Akteneinsicht durch das Mitglied ist § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. | Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für die Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt ist § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. |
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