ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
1Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. 2Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. | |
3Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,
| 3Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,
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- Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
- Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
- § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
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