ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen. | Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen. |
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