1Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.
2Vorschlagslisten können einreichen
- die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
- die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
3In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
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