ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
(weggefallen) | Kanzlei |
Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann. |
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