Erster Unterabschnitt - Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung)
- § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
- § 172a Kanzlei (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Sozietät (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
- § 172b (weggefallen) (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Kanzlei (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
- § 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
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