ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
1In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet:
Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen. | 1Jede Rechtsanwaltskammer hat eine Stimme. |
2Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt. | |
3Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskammern widersprochen haben. Satz 1 gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen entsprechend. | 3Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. |
4Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden. 5Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist. | |
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