Fünfter Teil - Berufsaufsicht
- § 61a Zuständigkeit
- § 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht
- § 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
- § 62b Inspektionen
- § 63 (weggefallen)
- § 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
- § 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
- § 66 Rechtsaufsicht
- § 66a Abschlussprüferaufsicht
- § 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen
- § 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit
- § 67 Ahndung einer Pflichtverletzung
- § 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen
- § 68a Untersagungsverfügung
- § 68b Vorläufige Untersagungsverfügung
- § 68c Ordnungsgeld
- § 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen
- § 69a Anderweitige Ahndung
- § 70 Verjährung von Pflichtverletzungen (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
- § 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
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