Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsangehörigen zu der Hauptverhandlung nicht erschienen sind.
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- StBerH 2021/2022
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- Gesetze und Verordnungen
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit
- Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
- 5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
- § 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
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