ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten | Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten |
1Die Ausschließung aus dem Beruf wird mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die berufsaufsichtliche Maßnahme wirksam. | |
2Die Vollstreckung einer Geldbuße und eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie die Beitreibung der Kosten werden nicht dadurch gehindert, dass der oder die Berufsangehörige nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße. |
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- § 126 Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | ab dem 01.08.2022 geltende Fassung (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
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