1Steuerberater dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
2Mehrere Auftraggeber dürfen in derselben Sache beraten oder vertreten werden, wenn dem Steuerberater ein gemeinsamer Auftrag erteilt ist oder alle Auftraggeber einverstanden sind. Steuerberater müssen auf widerstreitende Interessen ausdrücklich hinweisen und dürfen insoweit nur vermittelnd tätig werden.
3Sozietäten, Steuerberatungsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Anstellungsverhältnisse oder sonstige Formen der Zusammenarbeit dürfen nicht zu einer Umgehung eines Betätigungsverbots (z. B. in den Fällen des § 61 StBerG) führen.
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