1Steuerberater haben ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Berufswidrige Werbung liegt insbesondere bei wettbewerbswidriger Werbung vor. Es ist unzulässig, berufswidrige Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden.
2Eine nach § 57a StBerG unzulässige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall liegt insbesondere vor, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt.
3Andere Bezeichnungen als amtlich verliehene Berufs-, Fachberater- und Fachanwaltsbezeichnungen, akademische Grade und staatliche Graduierungen, z. B. Hinweise auf absolvierte Fortbildungen, dürfen von Steuerberatern nur geführt werden, wenn eine klare räumliche Trennung von der zusammenhängenden Angabe des Namens und der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ besteht. Bezeichnungen nach Satz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechselung mit Fachberaterbezeichnungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG begründen oder sonst irreführend sind.
4Wer Bezeichnungen als Hinweis auf besondere Qualifikationen verwendet, muss im benannten Gebiet entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweisen können.
5Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG erfolgt, darf eine Kurzbezeichnung geführt werden. Diese muss bei der Unterhaltung mehrerer Standorte einheitlich verwendet werden.
6Auf den Geschäftspapieren einer Sozietät/Partnerschaft müssen die Sozien/Partner mit Namen und Berufsbezeichnungen aufgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Kurzbezeichnung verwendet wird. Enthält die Bezeichnung der Sozietät/Partnerschaft weitere amtlich verliehene Berufs-, Fachberater- und Fachanwaltsbezeichnungen, müssen diese personenbezogen angegeben werden. Ausgeschiedene Sozien/Partner und Praxisvorgänger dürfen auf den Geschäftspapieren weiter geführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.
7Bei überörtlichen Sozietäten/Partnerschaften muss auf den Geschäftspapieren angegeben werden, welcher Sozius/Partner welche Berufsbezeichnung führt und wo sich seine berufliche Niederlassung befindet. Auf die in der Sozietät/Partnerschaft vertretenen Berufe (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) darf auch dann hingewiesen werden, wenn nicht alle Berufe an allen Standorten vertreten sind.
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