Zu den mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG gehören insbesondere
- die freiberufliche Unternehmensberatung im Sinne von § 1 PartGG,
- die Tätigkeit der Mediation,
- die Verwaltung fremden Vermögens,
- das Halten von Gesellschaftsanteilen für Dritte,
- die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten,
- die Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat,
- die Tätigkeit als Schiedsgutachter und Schiedsrichter,
- die Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand,
- die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter, Liquidator, Notgeschäftsführer aufgrund gerichtlicher Bestellung, Mitglied in Gläubigerausschüssen,
- die Tätigkeit als Hausverwalter und Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Erlaubnisvorschriften in anderen Gesetzen sind zu beachten.
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