1Eine Ausnahme vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG kann von der zuständigen Steuerberaterkammer zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Eine Ausnahmegenehmigung kann unter dieser Voraussetzung insbesondere erteilt werden bei Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten,
- Ausübung vereinbarer Tätigkeiten in Gesellschaften, die nicht Berufsausübungsgesellschaften im Sinne des § 3 StBerG sind; dabei ist sicherzustellen, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt werden,
- gewerblichen Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang und unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind,
- vorübergehendem Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen sind, oder von solchen Unternehmen naher Angehöriger des Steuerberaters,
- Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen.
2Die Ausübung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG in gewerblicher Form ist nicht zulässig.
3Eine Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen ist keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wenn der Steuerberater weder nach den vertraglichen Vereinbarungen noch nach den tatsächlichen Verhältnissen für das Unternehmen geschäftsführend oder in ähnlicher Weise tätig ist.
4Steuerberater dürfen nicht dulden, dass ein gewerbliches Unternehmen wesentliche Bestandteile ihres Namens übernimmt. Satz 1 gilt nicht, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass das andere Unternehmen das Verbot berufs- und wettbewerbswidriger Werbung beachtet und ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 3 erster Halbsatz StBerG ausübt.
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