Steuerberater dürfen ihren Beruf in mehreren Funktionen (z. B. selbstständige Tätigkeit, Angestelltentätigkeit, freie Mitarbeit, Leitung einer weiteren Beratungsstelle, Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft) ausüben, wenn hierdurch die Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
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Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
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- StBerH 2021/2022
- Anhänge
- Gesetze und Verordnungen
- Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) und Fachberaterordnung
- Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten Berufsordnung (BOStB)
- 2. Teil: Berufspflichten
- § 18 Mehrfachfunktionen
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