1Das Steuerberatungsgesetz und diese Berufsordnung sind auch bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten grundsätzlich zu beachten.
2Steuerberater werden insbesondere dann grenzüberschreitend tätig, wenn sie
- von ihrer inländischen Niederlassung aus im Ausland tätig werden,
- über eine ausländische weitere Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG im Ausland tätig werden,
- eine überörtliche Sozietät mit Personen im Sinne des § 56 Abs. 1 oder Abs. 3 StBerG, die ihre Niederlassung im Ausland haben, eingehen,
- ihre berufliche Niederlassung in das Ausland verlegen.
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