Außer den nach § 56 Abs. 4 StBerG und §§ 48, 50 und 56 DVStB mitzuteilenden oder anzuzeigenden Tatsachen sind der Steuerberaterkammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:
- Anschrift des Wohnsitzes sowie dessen Änderung,
- Telefon-, Telefax- und ähnliche Anschlüsse sowie die E-Mailadresse der beruflichen Niederlassung und weiterer Beratungsstellen sowie deren Änderung,
- Begründung und Beendigung eines Anstellungsverhältnisses (§ 58 StBerG) durch den Arbeitnehmer sowie in den Fällen des § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG den Wegfall der Ausübung von Tätigkeiten nach § 33 StBerG,
- Begründung, Änderung oder Beendigung der Beteiligung an einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV),
- Eingehung und Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses,
- Erwerb oder Wegfall einer weiteren Berufsqualifikation,
- Übernahme oder Abgabe der Leitung einer Buchstelle oder der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins,
- Übernahme oder Beendigung des Amts eines Vorstandsmitglieds eines Lohnsteuerhilfevereins,
- Bestellung oder Erlöschen der Bestellung eines Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten einer Steuerberatungsgesellschaft.
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